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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_866/2007 
 
Urteil vom 17. September 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle. 
 
Parteien 
B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Pensionskasse der UBS, Stauffacherquai 46, 8004 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
B.________ trat im Jahre 1965, im Alter von 36 Jahren, in die Pensionskasse des (damaligen) Schweizerischen Bankvereins ein. Ab dem Jahre 1986 bezog er von dieser zunächst Invaliden-, später Altersleistungen. 
 
B. 
Am 24. März 2006 erhob B.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die Pensionskasse der UBS AG (welche im Zuge der Fusion zwischen dem Schweizerischen Bankverein und der Schweizerischen Bankgesellschaft im Jahre 1998 per 1. Juli 1999 in die Rechtsstellung der Pensionskasse des vormaligen Bankvereins eingetreten war) mit folgendem Rechtsbegehren: 
"Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger dessen finanzielle Einbusse seit Pensionierung bis heute, entstanden durch völlig einseitig, 1968 erfolgte drastische Reduktion der Rentenansprüche ihrer Versicherten, zurückzuerstatten." 
Mit Entscheid vom 25. Oktober 2007 wies das Sozialversicherungsgericht die Klage ab. 
 
C. 
B.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm die "Rückforderungssumme von CHF 235'000.-" zuzusprechen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). 
Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten (sowie von kantonalem und interkantonalem Recht) prüft es indessen nur, soweit eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Es gilt insofern eine besondere Rügepflicht, wie sie gestützt auf Art. 90 Abs. 1 lit. b OG für die staatsrechtliche Beschwerde gegolten hat (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 mit Hinweisen). 
 
2. 
2.1 Die Vorinstanz erwog, bereits das vor dem Jahre 1968 gültig gewesene Reglement habe einen mit dem nachmaligen Art. 71 des Regulativs der Pensionskasse für die Schweizersitze des Schweizerischen Bankvereins vom 1. Juli 1968 (im Folgenden: Reglement 1968) identischen Änderungsvorbehalt enthalten. Die strittige Änderung von Art. 11 ("anrechenbares Jahresgehalt") im Reglement 1968 sei gestützt auf diesen Änderungsvorbehalt von den Organen der Pensionskasse korrekt beschlossen worden. Die Zusammensetzung des Stiftungsrates habe genau der Verteilung der prozentualen Beiträge entsprochen, wie dies gemäss den vor Einführung des BVG einschlägigen Rechtsgrundlagen (Art. 89bis Abs. 3 ZGB; Art. 54 und 56 Reglement 68) erforderlich war. Weiter sei die derzeitige Rente des Beschwerdeführers gemessen am Leistungsziel, welches mit der Einführung der obligatorischen beruflichen Vorsorge erreicht werden sollte (60 % des letzten Bruttolohnes) nicht unangemessen tief, sondern betrage zwischen 65 und 69 % des zuletzt erzielten Einkommens, so dass die im Jahre 1968 erfolgte Anpassung des anrechenbaren Gehaltes jedenfalls nicht willkürlich gewesen und in diesem Sinne auch materiell nicht zu beanstanden sei. 
 
2.2 Der Beschwerdeführer behauptet nicht, die soeben erwähnten Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz seien offensichtlich unrichtig; diese sind daher für das Bundesgericht verbindlich. Er rügt indessen, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf Rechtsgleichheit verletzt, indem sie in willkürlicher Beweiswürdigung einseitig zu Gunsten der Beschwerdegegnerin entschieden habe. Bis zum Erscheinen einer Statistik in der Zeitung "Tages Anzeiger" vom 16. Juni 2005 habe er geglaubt, der im Jahre 1968 eingeführte Koordinationsabzug beruhe auf einer "behördlichen, gesetzlichen, generellen Vorschrift". Erst nach der Lektüre dieses Artikels sei ihm klar geworden, dass die Rentenkürzung "rein willkürlich" vorgenommen worden sei, wobei es sowohl an einer finanziellen Notwendigkeit seitens der Pensionskasse als auch an einer gesetzlichen Vorschrift gefehlt habe. Andere Pensionskassen hätten auf eine analoge Rentenkürzung verzichtet und auch die Kadermitarbeiter des damaligen Bankvereins hätten keine solche Leistungskürzung in Kauf nehmen müssen. 
 
3. 
Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Entgegennahme des bei seinem Eintritt in die Pensionskasse des Bankvereins gültig gewesenen Reglements insbesondere auch dem nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz damals schon reglementarisch verankerten Abänderungsvorbhalt zugestimmt hatte (BGE 117 V 221 E. 4 S. 226). 
 
Der Versicherte bringt zwar zu Recht vor, dass selbst eine (reglementarische) Abänderungsermächtigung zu Gunsten der Vorsorgeeinrichtung keine beliebigen Eingriffe in die Rechte oder Anwartschaften der Versicherten erlaubt. Insbesondere der Grundsatz der Rechtsgleichheit, das Willkürverbot und das Vertrauensprinzip sind zu beachten (vgl. hiezu - nunmehr für den Bereich der weitergehenden Vorsorge - Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2006, Rz. 1348). Indes hat die Pensionskasse des ehemaligen Bankvereins diese Grundsätze nach den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht verletzt. Wie der Beschwerdeführer mit Bezug auf das von der Pensionskasse des Bankvereins im Jahre 1968 an die Versicherten verteilte Merkblatt selbst ausführt, erfolgte die Einführung des koordinierten Lohnes vor dem Hintergrund der "steigenden AHV-Renten", d.h. des sich damals im Aufbau befindlichen Vorsorgeschutzes in der ersten Säule. Dass nicht alle dem Beschwerdeführer bekannten Vorsorgeeinrichtungen damals einen Koordinationsabzug eingeführt hatten, spricht ebenso wenig gegen die Zulässigkeit der fraglichen Reglementsänderung wie die (nicht näher belegte) Behauptung, die Kadermitarbeiter des vormaligen Bankvereins seien privilegiert worden. Die unterschiedliche Behandlung bestimmter Gruppen von Versicherten, etwa im Hinblick auf differierende berufliche Anforderungen, steht dem Gleichbehandlungsgebot nicht grundsätzlich entgegen (vgl. das betreffend eine öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtung ergangene Urteil BGE 134 I 23 E. 9.2). Auch sind Rentenanwartschaften selbst dann abänderlich, wenn mit den Prämien Leistungen finanziert wurden, die später reduziert oder gar gestrichen werden (vgl. BGE 134 I 23 E. 7.2 S. 36 f. mit weiteren Hinweisen). 
 
In Würdigung, dass der Versicherte auch mit der tieferen Rente das nunmehr in der Verfassung verankerte Leistungsziel erreicht, wonach die berufliche Vorsorge zusammen mit der AHV die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen soll (Art. 34quater aBV; heute Art. 113 Abs. 2 lit. a BV) - was nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz Rentenleistungen von insgesamt 60 bis 70 % des letzten Verdienstes entspricht (Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 19. Dezember 1975, BBl 1976 I S. 157) -, kann der Koordinationsabzug auch nicht als willkürlich bezeichnet werden. Schliesslich ist die (sinngemässe) Behauptung, die Vorinstanz habe unbesehen die Position der Beschwerdegegnerin übernommen, was willkürlich sei, nicht belegt. Vielmehr erwog das kantonale Gericht einlässlich, weshalb die angefochtene Reglementsänderung nicht zu beanstanden ist. 
 
4. 
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 17. September 2008 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer Bollinger Hammerle