Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_497/2019  
 
 
Urteil vom 18. Oktober 2019  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht, 
Gerichtsschreiber Wüest. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8, 8400 Winterthur, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 17. Juli 2019 (AL.2018.00144). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Verfügung vom 5. Februar 2018 sprach die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich A.________, geboren 1961, ab dem 1. Januar 2018 ein Arbeitslosentaggeld in der Höhe von 70 % des versicherten Verdienstes zu. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 21. März 2018 ab. 
 
B.   
Die hiergegen geführte Beschwerde, mit der A.________ die Gewährung eines Taggelds in Höhe von 80 % des versicherten Verdienstes beantragte, hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 17. Juli 2019 in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse vom 21. März 2018 aufhob und die Sache an diese zurückwies, damit sie nach weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Arbeitslosenkasse, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 21. März 2018 zu bestätigen. 
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung auf Gutheissung der Beschwerde und beantragt, auf die Erhebung von Kosten umständehalber zu verzichten. A.________ lässt sich nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen wird und die Rückweisung auch nicht einzig der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131, 9C_684/2007 E. 1.1), um einen - selbstständig eröffneten - Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f. mit Hinweisen). Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt somit - alternativ - voraus, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b BGG).  
 
1.2. Nach der Rechtsprechung liegt bei einem Rückweisungsentscheid, welcher - wie vorliegend - der Verwaltung Vorgaben für den Erlass einer ihres Erachtens rechtswidrigen Verfügung macht, für diese ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vor (BGE 133 V 477 E. 5.2 S. 483 ff.; Urteil 8C_682/2007 vom 30. Juli 2008 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 134 V 392). Auf die Beschwerde der Arbeitslosenkasse ist demnach einzutreten.  
 
2.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
3.   
Streitig und zu prüfen ist, ob in Bezug auf die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. a AVIG eine absolute Altersgrenze von 25 Jahren gilt oder ob im Einzelfall auch bei über 25-jährigen Kindern der höhere Taggeldansatz von 80 % zur Anwendung kommen kann. Unbestritten ist, dass der Sohn (Jahrgang 1990) des Beschwerdegegners zum Zeitpunkt der Anspruchserhebung am 1. Januar 2018 bereits 27 Jahre alt war. 
 
4.   
Das kantonale Gericht erwog, es bestehe - entgegen der Auffassung der Arbeitslosenkasse - keine zeitliche Begrenzung der Unterhaltspflicht auf das vollendete 25. Altersjahr. Dabei stützte es sich auf BGE 130 V 237. Dieser ist inzwischen allerdings infolge Gesetzesrevision überholt, wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt und die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ebenfalls einräumt. Gemäss der damals geltenden Bestimmung von Art. 22 Abs. 2 lit. a AVIG (e contrario) erhielten Arbeitslose ein Taggeld von 80 % des versicherten Verdienstes, sofern sie eine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern hatten. Eine Altersgrenze der Kinder war im Gesetz nicht vorgesehen. Das Bundesgericht stellte klar, dass zivilrechtlich keine absolute zeitliche Begrenzung der Unterhaltspflicht auf das vollendete 25. Altersjahr bestehe (E. 3.2). Die anderslautende Weisung im Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO), wonach im Rahmen der Taggeldfestsetzung die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern gemäss Art. 276 ff. ZGB höchstens bis zum 25. Altersjahr anzuerkennen sei, sei demnach nicht gesetzmässig (E. 3.3). In der seit 1. April 2011 geltenden Fassung von Art. 22 Abs. 2 lit. a AVIG ist nunmehr aber ausdrücklich eine Altersgrenze von 25 Jahren verankert (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 AVIV). Danach erhalten ein Taggeld in der Höhe von 70 % des versicherten Verdienstes Versicherte, die keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren haben. Mit der neuen Bestimmung sollte eine bessere Koordination mit den übrigen Sozialversicherungen sowie eine Anpassung an die kantonalen Gesetzgebungen und das FamZG erreicht werden (vgl. Botschaft vom 3. September 2008 zur Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, BBl 2008 7749 Ziff. 2). An die revidierte Gesetzesbestimmung, die bezüglich Altersgrenze keinen Auslegungsspielraum belässt, ist das Bundesgericht gebunden (Art. 190 BV). 
 
5.   
Da der Beschwerdegegner im massgebenden Zeitpunkt keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren hatte, verletzt der angefochtene Entscheid somit Bundesrecht. Die Beschwerde ist begründet und gutzuheissen. 
 
6.   
Mit Blick auf den offenkundigen Fehler, den die Vorinstanz selber einräumt, und aus Billigkeitsgründen wird in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Juli 2019 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 21. März 2018 bestätigt. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. Oktober 2019 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Wüest