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[AZA 1/2] 
5C.205/2000/zga 
 
II. Z I V I L A B T E I L U N G ******************************** 
 
 
Sitzung vom 21. Juni 2001 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung, 
Bundesrichter Bianchi, Bundesrichter Raselli, 
Bundesrichter Merkli, Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Herzog. 
 
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In Sachen 
 
1. Roland Fontana, Casa Fornella 19, 07160 Calvia, 
Spanien, 
2. Ursula M ü l l e r - Fontana, Alpsteinstrasse 22, 
8570 Weinfelden, Beklagte 1 und 5 und Berufungskläger, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinz Mäusli, Pestalozzistrasse 2, 9000 St. Gallen, 
 
gegen 
 
1. Margrit F o n t a n a - Schmid, Mettlenstrasse 8, 
9565 Rothenhausen, Klägerin und Berufungsbeklagte, 
vertreten durch Rechtsanwalt Gerhard Hofmann, 
Grossmünsterplatz 8, 8001 Zürich, 
2. René Fontana, Scheffgässli 9, 9565 Bussnang, 
3. Bruno Fontana, Hauptstrasse 15, 9565 Bussnang, 
4. Norbert Fontana, Eichstrasse 48, 8604 Volketswil, 
5. Ruth T h a l m a n n - Fontana, Hermannstrasse 14, 
8570 Weinfelden, Beklagte 2, 3, 4 und 6 und Berufungsbeklagte, 
 
betreffend 
Erbteilung, hat sich ergeben: 
 
A.-Josef Peter Fontana und Margrit Fontana-Schmid heirateten am 18. April 1942. Mit Ehevertrag vom 21. Mai 1988 vereinbarten die bis zu diesem Zeitpunkt unter dem Güterstand der Gütertrennung lebenden Ehegatten, mit Wirkung für die gesamte Ehedauer gelte der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. 
Der Ehevertrag hält weiter fest, das eingebrachte Eigengut des Ehemannes betrage Fr. 22'000.-- und weist im Todesfall des einen Gatten dem überlebenden die Gesamtsumme beider Vorschläge zu. 
 
Am 1. April 1997 verstarb Josef Peter Fontana-Schmid und hinterliess neben seiner Ehefrau sechs gemeinsame Kinder. 
 
B.-Da die Erbteilung aufgrund von Differenzen zwischen der Witwe Margrit Fontana-Schmid einerseits und ihren beiden Kindern Roland Fontana und Ursula Müller-Fontana andererseits nicht einvernehmlich durchgeführt werden konnte, reichte die Witwe beim Bezirksgericht Weinfelden Klage gegen ihre sechs Kinder ein und beantragte, es sei festzustellen, dass der für die Erbteilung massgebende Nachlass des am 1. April 1997 verstorbenen Ehemannes am Todestag aus einer Ersatzforderung seines Eigengutes gegen seine Errungenschaft in Höhe von Fr. 22'000.-- bestehe; des Weiteren sei festzustellen, dass die Erbgangsschulden Fr. 19'264. 25 betrügen, so dass der effektiv unter den Erben zu verteilende Nachlass sich auf Fr. 2'735. 75 belaufe, wovon der Klägerin die Hälfte und den Nachkommen je ein Zwölftel (Fr. 228.--) zustehe; sämtliche übrigen Aktiven und Passiven des Verstorbenen, namentlich sieben Nachlassgrundstücke sowie ein Guthaben des Verstorbenen bei der Thurgauer Kantonalbank, seien ihr zu alleinigem Recht zu übertragen. 
Während René Fontana (Beklagter 2), Ruth Thalmann-Fontana (Beklagte 3), Bruno Fontana (Beklagter 4) und Norbert Fontana (Beklagter 6) die Begehren der Klägerin anerkannten und sich deshalb am Verfahren nicht aktiv beteiligten, beantragten Roland Fontana (Beklagter 1) und Ursula Müller-Fontana (Beklagte 5), der Nachlass ihres Vaters sei gerichtlich festzustellen und zu teilen; hierzu sei die Klägerin zu verpflichten, über den Umfang der Errungenschaft umfassend Auskunft zu erteilen. 
 
Mit Urteil vom 18. Dezember 1998 entschied das Bezirksgericht Weinfelden im Sinne der Klage und wies dabei insbesondere den beklagtischen Antrag betreffend Auskunftserteilung ab. Es stellte fest, der für die Erbteilung massgebende Nachlass bestehe aus einer Ersatzforderung gegenüber der Errungenschaft des Erblassers in Höhe von Fr. 22'000.-- (Ziff. 1); es seien Erbgangsschulden in Höhe von Fr. 19'264. 25 entstanden (Ziff. 2), weshalb der zu verteilende Nachlass Fr. 2'735. 75 betrage (Ziff. 3). Des Weiteren erkannte es, die Beklagten 1-6 hätten je Fr. 228.-- zu beanspruchen (Ziff. 4); die übrigen Aktiven und Passiven wies es der Klägerin zu alleinigem Recht zu (Ziff. 5). Die von den Beklagten 1 und 5 hiergegen erhobene kantonale Berufung wies das Obergericht des Kantons Thurgau am 10. Juni 1999 ab und bestätigte den angefochtenen Entscheid. 
 
C.-Die Beklagten 1 und 5 legen eidgenössische Berufung ein mit dem Antrag, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie nach Durchführung des Beweisverfahrens den Nachlass des Verstorbenen feststelle und gerichtlich teile; dazu sei die Streitsache mit der Weisung an die Vorinstanz zurückzuweisen, gestützt auf Art. 610 Abs. 2 ZGB das Beweisverfahren zur Bestimmung des Nachlassvermögens durchzuführen. 
Die Klägerin schliesst auf Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten werden könne, und ersucht um Bestätigung des angefochtenen Urteils. Die Beklagten 2, 3, 4 und 6 haben auf eine Berufungsantwort verzichtet. Das Obergericht verweist auf die Begründung des angefochtenen Entscheides und beantragt, die Berufung sei abzuweisen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Ob auf eine Berufung eingetreten werden kann, prüft das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 124 III 382 E. 2a S. 385, 406 E. 1a in fine S. 410). 
 
a) Der zwischen den Parteien bestehende Erbteilungsstreit stellt eine Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 46 OG dar (vgl. BGE 123 III 346 E. 1a S. 349); ausserdem liegt ein Endentscheid vor, der nicht mehr durch ein ordentliches kantonales Rechtsmittel angefochten werden kann (Art. 48 Abs. 1 OG). 
 
b) Die Beklagten 1 und 5 ersuchen zum einen um Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, zum anderen beantragen sie, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie den Nachlass feststelle und teile. Sie machen geltend, ihr Begehren gelte als erbrechtliche Teilungsklage vermögensrechtlicher Natur; der erforderliche Berufungsstreitwert werde überschritten, weil im vorinstanzlichen Verfahren über verschiedene Bankguthaben des Erblassers - namentlich eines über Fr. 43'449. 65 sowie über Fr. 100'000.-- - entgegen ihren Anträgen keine Angaben erhältlich gewesen seien. 
 
aa) In der Berufungsschrift sind die Anträge zu begründen, indem kurz dargelegt wird, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Die Beklagten 1 und 5 führen nicht aus, inwiefern Ziff. 2 und 5 des angefochtenen Entscheides bundesrechtswidrig sein sollen und setzen sich diesbezüglich auch nicht ansatzweise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Soweit sich ihre Berufung gegen Ziff. 2 und 5 des vorinstanzlichen Urteils richtet, ist folglich darauf nicht einzutreten (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749). 
 
bb) Gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. b OG muss die Berufungsschrift die genaue Angabe enthalten, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Es genügt nicht, dem Bundesgericht Feststellung und Teilung des Nachlasses zu beantragen; der Berufungskläger muss vielmehr dartun, welche Feststellung über den Umfang des Nachlasses getroffen und wie die Teilung vorgenommen werden soll (BGE 75 II 256 E. 1 S. 257; 101 II 41 E. 4c S. 46). Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge genügen grundsätzlich ebenso wenig und führen zur Unzulässigkeit der Berufung. Ein blosser Rückweisungsantrag reicht indessen nach ständiger Praxis aus, wenn das Bundesgericht, so es die Rechtsauffassung der Berufungskläger für begründet hält, kein Endurteil fällen kann, sondern die Sache zu weiteren Erhebungen an die Vorinstanz zurückweisen muss (BGE 125 III 412 E. 1b S. 414 mit Hinweisen; Entscheid des Bundesgerichtes vom 13. April 2000, E. 1, auszugsweise wiedergegeben in: sic! 7/2000 S. 644). Da das Bundesgericht im vorliegenden Fall bei Gutheissung der Berufung wegen Ergänzungsbedürftigkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht selbst entscheiden könnte und demzufolge die Sache in Anwendung Art. 64 Abs. 1 OG zurückweisen müsste, steht nach dem Gesagten einem Eintreten auf die Berufung insoweit nichts entgegen. 
 
cc) Beim Erbteilungsstreit handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 46 OG
Nach der Rechtsprechung bildet das gesamte Teilungsvermögen den Streitwert, wenn der Teilungsanspruch an sich streitig ist (BGE 86 II 451 E. 2 S. 455). Betrifft die Streitfrage dagegen nur den Anteil eines am Gesamtnachlass Berechtigten, stellt lediglich dessen im Streit stehendes Betreffnis den Streitwert dar (BGE 65 II 89 S. 90; 78 II 181 S. 182, 286 S. 287). 
 
Streitig ist im vorliegenden Fall nicht der Teilungsanspruch an sich, sondern letztlich die Frage, wie gross der Nachlassanteil bzw. Pflichtteil der Beklagten 1 und 5 zu bemessen ist, wenn die durch ihr Auskunftsbegehren erhofften Erkenntnisse über Stand und Entwicklung des erblasserischen Vermögens berücksichtigt werden. Die Festsetzung ihres Pflichtteiles setzt demgemäss voraus, vorfrageweise ihr Auskunftsgesuch zu prüfen, das möglicherweise Zuwendungen zutage fördern wird, die der Erblasser zu seinen Lebzeiten getätigt hat und die der Ausgleichung oder Herabsetzung unterliegen (Art. 626 und Art. 527 ZGB). Da sowohl ausgleichungspflichtige wie auch herabsetzbare Zuwendungen zum Nachlassvermögen hinzuzurechnen sind (BGE 45 II 7 E. 2 S. 13; 76 II 188 E. 2 S. 192; Art. 475 ZGB), ist nicht auszuschliessen, dass der Pflichtteil der Beklagten 1 und 5 letzten Endes bedeutend höher als im jetzigen Zeitpunkt ausfallen wird. Daran vermag auch die ehevertraglich stipulierte Zuweisung der gesamten Errungenschaft an die Klägerin nichts zu ändern (vgl. 
E. 2b). 
 
Würde von den Berufungsklägern verlangt, bereits bei der Klageanhebung zu wissen, wie hoch der effektive Streitwert zu beziffern ist, könnte je nach Umständen auf eine mit einem Auskunftsbegehren verbundene Teilungsklage nicht eingetreten werden, obschon ihre tatsächlichen Grundlagen mit dem Auskunftsgesuch erst ermittelt werden sollen. 
So genügt es etwa auch zur Geltendmachung einer Herabsetzungsklage, dass der Erbe die grundsätzliche Tatsache der Pflichtteilsverletzung kennt; nicht vorausgesetzt ist dagegen die Kenntnis vom genauen Ausmass (BGE 121 III 249 E. 2b S. 250 f. mit Hinweisen). Das Streitwerterfordernis gemäss Art. 46 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 OG steht folglich dem Eintreten auf die Berufung nicht entgegen. 
 
c) Die Feststellung und Teilung des Nachlasses ist nicht im Sinne der Beklagten 1 und 5 erfolgt; ihre Anträge hinsichtlich der Auskunftserteilung sind im kantonalen Verfahren durchweg abgewiesen worden, während sie einen güterrechtlichen Anspruch auf Mehrwertbeteiligung fallengelassen haben. Entgegen der klägerischen Auffassung sind die Beklagten 1 und 5 deshalb durch das angefochtene Urteil durchaus beschwert. Ebenso ins Leere stösst der klägerische Einwand, die Berufung sei nicht ausreichend begründet, weil das Obergericht das angefochtene Urteil auf drei unterschiedliche Begründungen gestützt habe, von denen nur eine angefochten worden sei. 
 
Wohl muss der Berufungskläger sämtliche Begründungen anfechten, wenn ein Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen beruht, will er die in Art. 55 Abs. 1 lit. c OG umschriebenen Anforderungen an eine Berufung erfüllen (BGE 117 II 630 E. 1b S. 631; 120 II 312 E. 2 S. 314). 
Die Klägerin übersieht indessen, dass die Vorinstanz nicht drei selbständige Begründungen vorgetragen, sondern den Auskunftsanspruch mit drei sachlich eng verbundenen Argumenten verneint hat, von denen das eine lediglich Folge des vorgehenden ist. Gleicherweise fehl geht schliesslich die klägerische Ansicht, die vorinstanzliche Feststellung, der Nachlass betrage Fr. 22'000.--, hätte als Tatsachenfeststellung mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden müssen. 
Diese Sichtweise verkennt, dass die Beklagten 1 und 5 eine Verletzung eines im Bundesprivatrecht gründenden Auskunftsanspruches rügen, was ohne weiteres berufungsfähig ist. Dass als Folge der Auskunftserteilung möglicherweise die Grösse der Pflichtteile ändern wird, ergibt sich zwanglos aus dem Zweck eines Informationsbegehrens, das darauf angelegt ist, die tatsächlichen Grundlagen materieller Ansprüche zu ermitteln. 
Die Rüge, es hätte insoweit eine staatsrechtliche Beschwerde erhoben werden müssen, geht demnach an der Sache vorbei. 
 
2.- Mit ihrem Auskunftsbegehren verlangen die Beklagten 1 und 5, dass die Klägerin ungeachtet der güterrechtlichen Verhältnisse über das gesamte vom Erblasser empfangene Vermögen Aufschluss erteile, um hierdurch gegebenenfalls Kenntnis von ausgleichungspflichtigen oder herabsetzbaren Zuwendungen zu erlangen. Die Vorinstanzen haben dieses Auskunftsgesuch abgewiesen, weil sich nach ihrer Auffassung der Auskunftsanspruch gemäss Art. 610 Abs. 2 ZGB nur auf den Nachlass und damit das erblasserische Vermögen nach Vollzug der güterrechtlichen Auseinandersetzung bezieht. Das Obergericht hat ausserdem erwogen, der Klägerin stehe gemäss dem Ehevertrag die gesamte Errungenschaft zu, die wiederum aus dem gesamten während der Ehe erwirtschafteten Vermögen gebildet werde. 
Die Beklagten 1 und 5 seien aber in keiner Weise an der Errungenschaft berechtigt, weshalb ihnen ein rechtsgenügendes Interesse abgehe, hierüber Auskünfte zu erhalten. 
Der überlebende Ehegatte sei gegenüber den gemeinsamen Kindern nach Art. 216 ZGB insoweit privilegiert, als die ihn begünstigende Vorschlagszuweisung sich über deren Pflichtteilsansprüche hinwegsetzen könne. Dem halten die Beklagten 1 und 5 dagegen, es müsse nach Massgabe von Art. 610 Abs. 2 ZGB ergründet werden, was dem Nachlass hinzuzurechnen sei. Auch die Klägerin sei als Ehegattin Erbin ihres verstorbenen Mannes und in dieser Eigenschaft auskunftspflichtig. Es sei unerheblich, dass die Grösse des Eigengutes feststehe; dies besage nichts über mögliche ausgleichungspflichtige oder herabsetzbare Zuwendungen, die der Informationspflicht unterstünden. 
 
a) Die Durchführung der Nachlassteilung schliesst gedanklich an die Feststellung der Teilungsmasse an. Diese setzt sich zusammen aus dem Saldo der güterrechtlichen Auseinandersetzung, der im vorliegenden Fall dem Eigengut entspricht. 
Zur Ermittlung der Pflichtteile sind dem Nachlass die vom Erblasser zu dessen Lebzeiten getätigten Zuwendungen hinzuzurechnen, soweit sie der Herabsetzung unterliegen (Art. 475 und Art. 527 ZGB); darüber hinaus sind auch die der Ausgleichung (Art. 626 ZGB) unterliegenden Zuwendungen hinzuzuaddieren. Haben wie hier die Ehegatten eine vollständige Zuweisung der Errungenschaft an den überlebenden Gatten vereinbart, können lebzeitige Zuwendungen des Erblassers aus Sicht der gemeinsamen Kinder für die erbrechtliche Teilung dennoch von Belang sein. Wiewohl die Nachkommen im vorliegenden Fall aus der Errungenschaft nichts zu beanspruchen haben, ist es möglich, dass sich die erbrechtliche Berechnungsmasse kraft Hinzurechnung herabsetzbarer bzw. ausgleichungspflichtiger Zuwendungen vergrössert und damit letztlich von grösseren Pflicht- bzw. Erbteilen der Beklagten 1 und 5 auszugehen sein wird. 
 
b) Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB bestimmt, dass unentgeltliche Zuwendungen mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke, die ein Ehegatte während der letzten fünf Jahre vor Auflösung des Güterstandes ohne Zustimmung des anderen Ehegatten gemacht hat, zur Errungenschaft hinzugerechnet werden. Hat der überlebende Ehegatte solchen Zuwendungen an Dritte oder an Nachkommen zugestimmt, unterbleibt nach dem Wortlaut dieser Bestimmung eine güterrechtliche Hinzurechnung. Dies bedeutet indessen nicht, dass auch von einer erbrechtlichen abzusehen ist. 
 
aa) Das Bundesgericht hat in BGE 107 II 119 E. 2d S. 128 entschieden, dass eine Zuwendung ungeachtet ihrer güterrechtlichen Qualifikation in vollem Umfang zum Nachlassvermögen hinzugerechnet werden muss, sofern sie der Ausgleichung oder Herabsetzung unterliegt, weil andernfalls die Höhe der Pflichtteile und damit die verfügbare Quote zur Disposition des Erblassers stünden, was nicht mit Art. 475 ZGB zu vereinbaren ist. Ausserdem gelte es, eine unzulässige Vermengung von Güter- und Erbrecht zu verhindern (BGE 107 II 119 E. 2d S. 126). Obwohl dieser Entscheid noch unter Geltung des Güterrechtes von 1907 ergangen ist, das noch keine mit Art. 208 ZGB vergleichbare Bestimmung enthielt (vgl. dazu Lemp, Berner Kommentar, N. 40 zu Art. 214 aZGB), können seine Ausführungen hinsichtlich der güter- und erbrechtlichen Bedeutung einer Zuwendung unter dem neuen, am 1. Januar 1988 in Kraft getretenen Güterrecht weiterhin Geltung beanspruchen. 
Stehen wie im vorliegenden Fall mutmassliche Zuwendungen an Dritte oder Nachkommen in Frage, die möglicherweise mit dem Einverständnis des Gatten des Zuwendenden getätigt worden sind, so ist am Grundsatz der vollen erbrechtlichen Hinzurechnung festzuhalten. Anders entscheiden hiesse, die güter- und erbrechtliche Relevanz solcher Zuwendungen miteinander zu vermengen. Abgesehen vom Sonderfall des Art. 216 Abs. 2 ZGB, der eine die Pflichtteile der gemeinsamen Kinder beeinträchtigende ehevertragliche Vorschlagszuweisung gestattet, besteht der erbrechtliche Pflichtteilsschutz als selbständiges Institut neben und unabhängig von den güterrechtlichen Verhältnissen des Erblassers. Die Pflichtteile stellen unbeschadet der güterrechtlichen Ausgestaltung eine feste Grösse dar, die unter den Voraussetzungen des Art. 527 ZGB durch Zuwendungen unter Lebenden nicht geschmälert werden können. Eine mit Zustimmung des überlebenden Ehegatten vorgenommene Zuwendung an Dritte oder Nachkommen ist daher in ihrem vollem Umfang erbrechtlich hinzuzurechnen, sofern sie der Herabsetzung unterliegt oder auszugleichen ist (im gleichen Sinne Weimar, Berner Kommentar, N. 58 f. zu Art. 475 ZGB; bezüglich der Ausgleichung: Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, N. 68 zu Art. 220 ZGB; Jurij Benn, Rechtsgeschäftliche Gestaltung der erbrechtlichen Ausgleichung, Diss. Zürich 2000, S. 114). Aufgrund der Aktenlage kann beim gegenwärtigen Verfahrensstand nicht ausgeschlossen werden, dass der Erblasser zu seinen Lebzeiten mit Zustimmung seiner Gattin einem Dritten oder einem Nachkommen eine solche Zuwendung zukommen lassen hat. 
 
bb) BGE 107 II 119 E. 2d S. 128 ist im Schrifttum Kritik erwachsen; mehrfach ist postuliert worden, eine herabsetzbare Zuwendung dürfe erbrechtlich nur im Umfang dessen hinzugerechnet werden, was unter Berücksichtigung der güterrechtlichen Auseinandersetzung tatsächlich in den Nachlass gefallen wäre (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N. 58 f. 
zu Art. 208 ZGB, N. 67 zu Art. 220 ZGB; Piotet, Deux questions nouvelles relatives à la réduction successorale, in: 
SJZ 78/1982 S. 211; Daniel Staehelin, Basler Kommentar, N. 
12 zu Art. 475 ZGB; Guinand, Libéralités entre vifs et conjoint survivant, in: Mélanges Piotet, Bern 1990, S. 65; Näf-Hofmann, Schweizerisches Ehe- und Erbrecht, Zürich 1998, N. 1692 ff.; Regina E. Aebi-Müller, Die optimale Begünstigung des überlebenden Ehegatten, Diss. Bern 2000, N. 08.45 f.; Christoph Wildisen, Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten, Diss. 
Freiburg 1997, S. 98 ff.). Dabei wird insbesondere mit dem Fall argumentiert, da der überlebende Ehegatte selbst Zuwendungsempfänger eines aus der Errungenschaft des anderen stammenden Vermögenswertes ist. Der lebzeitig bedachte Gatte stehe am Ende schlechter da, als wenn keine Zuwendung erfolgt wäre, weil aufgrund der vollen erbrechtlichen Hinzurechnung die Miterben in vollem Umfang am zugewendeten Vermögenswert partizipierten. Demgegenüber hätte der überlebende Ehegatte ohne lebzeitige Zuwendung kraft der unter Ausschluss der Miterben ihm gesetzlich zukommenden Vorschlagshälfte letztlich mehr erhalten. Im vorliegenden Fall kommt diese Kritik jedoch insofern nicht zum Tragen, als sich die Beklagten 1 und 5 nicht auf eine Ehegattenschenkung berufen und daher uneingeschränkt auf den Wortlaut von Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB abgestellt werden kann. 
 
3.- Werden gegebenenfalls infolge ausgleichungspflichtiger bzw. herabsetzbarer Zuwendungen die Erb- bzw. 
Pflichtteile der Beklagten 1 und 5 rechnerisch neu zu bestimmen sein, so folgt hieraus, dass die Klägerin nicht berechtigt ist, sich unter Hinweis auf die güterrechtlichen Verhältnisse ihrer Auskunftspflicht gegenüber zu entschlagen. 
 
Gemäss Art. 610 Abs. 2 ZGB haben die Erben einander über ihr Verhältnis zum Erblasser alles mitzuteilen, was für die gleichmässige und gerechte Verteilung der Erbschaft in Berücksichtigung fällt. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Informationsinteresse der an einem Erbgang beteiligten Erben in einem umfassenden Sinne zu schützen; mitzuteilen ist mithin alles, was bei einer objektiven Betrachtung möglicherweise geeignet erscheint, die Teilung in irgendeiner Weise zu beeinflussen, wozu ungeachtet der konkreten güterrechtlichen Verhältnisse insbesondere auch zu Lebzeiten des Erblassers getätigte Zuwendungen zu rechnen sind (BGE 59 II 128 E. 2 S. 129; 90 II 365 E. 3a und 3c S. 372 und 374; 99 III 41 E. 3 S. 45). Dem steht der Grundsatz nicht entgegen, wonach vor der eigentlichen Erbteilung die güterrechtliche Auseinandersetzung durchzuführen ist (BGE 107 II 119 E. 2d S. 127 oben), weil dies nichts anderes bedeutet, als dass der Gesamtnachlass mit einem Passivum zugunsten der Errungenschaft des Erblassers belastet ist (vgl. 
Weimar, a.a.O., N. 30 zu Art. 474 ZGB). Im Entscheid vom 20. April 1994 i.S. H., E. 2c (auszugsweise wiedergegeben bei: Breitschmid, Die Stellung des Willensvollstreckers in der Erbteilung, in: Druey/Breitschmid [Hrsg. ], Praktische Probleme der Erbteilung, Bern 1997, S. 164 ff.), hat das Bundesgericht erklärt, die um Auskunftserteilung angegangene Witwe könne sich weder mit Berufung auf die güterrechtlichen Verhältnisse noch mit Bestreitung der teilungsrechtlichen Relevanz der erhaltenen Zuwendung ihrer Informationspflicht entziehen. Angesichts dieser umfassenden Auskunftspflicht gegenüber den Miterben ist der klägerische Standpunkt nicht nachvollziehbar, die Beklagten 1 und 5 hätten sich mit ihrem Auskunftsgesuch an die Banken wenden sollen, die regelmässig Auskunft erteilten. 
 
 
4.- a) Damit ergibt sich, dass die Beklagten 1 und 5 ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen können, von der Klägerin zu erfahren, ob und zu wessen Gunsten der Erblasser Zuwendungen vor mehr bzw. innerhalb der letzten fünf Jahre vor seinem Tode vorgenommen hat, denen die Klägerin zugestimmt hat (Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Sie wird gegebenenfalls über die näheren Modalitäten solcher Zuwendungen zu informieren haben, um den Beklagten 1 und 5 zu ermöglichen, unter Berücksichtigung der dergestalt gewonnenen Erkenntnisse ihre Erb- bzw. Pflichtteile rechnerisch neu zu bestimmen. 
 
b) Mit Abweisung des Auskunftsbegehrens hat die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, weshalb die Berufung der Beklagten 1 und 5 gutzuheissen ist, soweit darauf einzutreten ist, und die Ziff. 1, 3, 4 und 6 des angefochtenen Urteils aufzuheben sind. Da das Bundesgericht beim gegenwärtigen Verfahrensstand nicht in der Lage ist, in der Sache selbst zu entscheiden, ist die Streitsache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 64 Abs. 1 OG; BGE 127 III 68 E. 3 S. 73). Bei diesem Verfahrensausgang erweist sich der Antrag der Beklagten 1 und 5, für das bundesgerichtliche Verfahren das Verhandlungsprotokoll der Vorinstanz beizuziehen, als gegenstandslos. 
 
Die Klägerin, die sich dem Auskunftsbegehren widersetzt hat, unterliegt; demgemäss ist ihr die Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie hat ausserdem die obsiegenden Beklagten 1 und 5 für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). 
Die Beklagten 2, 3, 4 und 6 haben keine Berufungsantwort eingereicht; mangels Widerstandes gegen das Auskunftsbegehren sind sie nicht als unterliegend zu betrachten und werden deshalb nicht kostenpflichtig (Art. 40 OG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 BZP; vgl. Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, vol. V, Bern 1992, N. 8 zu Art. 156 OG). Es ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil sie keine Berufungsantwort eingereicht haben und ihnen somit auch keine Kosten entstanden sind (Art. 159 Abs. 2 OG; Poudret/Sandoz-Monod, a.a.O., N. 2 zu Art. 159 OG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.-Die Berufung wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, die Ziff. 1, 3, 4 und 6 des Urteils des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 10. Juni 1999 werden aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Klägerin auferlegt. 
 
3.-Die Klägerin hat die Beklagten 1 und 5 für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 5'000.-- zu entschädigen. 
 
4.-Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
_____________ 
Lausanne, 21. Juni 2001 
 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: