Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1319/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. Juni 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, Willkür, Anklagegrundsatz, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 27. September 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
X.________ wird vorgeworfen, er habe im Mai 2012 13 Pistolen SIG P228 FX (Trainingswaffen mit Farbmarkier-Projektilen) erworben, ohne über den erforderlichen Waffenerwerbsschein verfügt zu haben. Gemäss Waffengesetz handle es sich bei der Gebrauchsleihe um eine Form des Erwerbs, wozu gesetzlich ein Waffenerwerbsschein vorgeschrieben sei. 
 
B.  
 
B.a. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn erklärte X.________ mit Strafbefehl vom 15. Juli 2013 wegen eines Vergehens gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz [WG]; SR 514.54) schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 140.--, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.  
Gegen diesen Strafbefehl erhob X.________ Einsprache. Der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu sprach ihn daraufhin mit Urteil vom 2. Juli 2014 vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz frei. Auf Berufung der Staatsanwaltschaft bestätigte das Obergericht des Kantons Solothurn am 20. April 2015 den Freispruch des Richteramts. Den Eventualantrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung der Sache an die erste Instanz zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils wies es ab. 
 
B.b. Das Bundesgericht hiess am 25. November 2015 eine vom Oberstaatsanwalt des Kantons Solothurn geführte Beschwerde in Strafsachen gut, soweit es darauf eintrat, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück (Verfahren 6B_690/2015).  
 
B.c. Am 27. September 2016 erklärte das Obergericht des Kantons Solothurn X.________ der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 4 Abs. 1 lit. a WG i. V. mit Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 140.--, mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren.  
 
C.  
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei von der Anklage der Widerhandlung gegen das Waffengesetz freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
D.  
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn beantragt in ihrer Vernehmlassung die Abweisung Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. X.________ hält in seiner Replik an seinem Standpunkt fest. Das Obergericht hat auf Stellungnahme verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Der Anklagesachverhalt enthalte keine konkrete und hinreichend umschriebene Handlung oder Unterlassung im Sinne eines realen Lebensvorgangs. Es werde nicht dargelegt, wie, von wem, wann, für wen und zu welchem Zweck er die fraglichen Waffen erworben haben solle. Der in der Anklageschrift vorgeworfene Sachverhalt sei unvollständig und erlaube eine Würdigung als strafbaren Erwerb von Waffen nicht. Die Vorinstanz habe ihn somit letztlich für einen Sachverhalt verurteilt, der ihm in der Anklage nicht vorgehalten worden sei. Dies erkläre sich auch dadurch, dass dieser Sachverhalt der Untersuchungsbehörde mangels eigener Untersuchungen gar nicht bekannt gewesen sei. Erst die Vorinstanz habe im Rückweisungsverfahren Zeugen einvernommen, woraufhin er selbst sich erstmals eingelassen habe. Es sei mithin erst bei Abschluss des Rückweisungsverfahrens bekannt gewesen, wie sich der Sachverhalt im Einzelnen zugetragen und welchen Beitrag er geleistet habe. Entscheidend sei, dass er in Bezug auf die 13 Waffen weder Herrschafts- noch Gebrauchs- oder Erwerbswillen gehabt habe. Dies werde ihm von der Anklage aber implizit zur Last gelegt. Insgesamt genüge die Anklageschrift den Anforderungen des Anklageprinzips nicht. Aus dem Umstand, dass das Bundesgericht im Rückweisungsentscheid die Vorinstanz zur Zeugeneinvernahme verpflichtet habe, lasse sich nicht ableiten, es habe das Anklageprinzip implizit als gewahrt erachtet (Beschwerde S. 2, 6 ff.).  
 
1.2. Die Vorinstanz nimmt an, im ersten Berufungsurteil habe das Obergericht angenommen, die Anklageschrift sei sehr knapp und enthalte keinen Lebenssachverhalt, wonach der Beschwerdeführer die Waffen als Polizist bestellt und geliefert erhalten, sie dann aber einer privaten Verwendung zugeführt habe. Es seien deshalb auch keine Zeugen befragt worden. Das Bundesgericht habe diese Bedenken - soweit es überhaupt darauf eingegangen sei - nicht geteilt und im Rückweisungsentscheid das Unterlassen der Zeugenbefragungen als Bundesrechtsverletzung erachtet. Vor diesem Hintergrund könne angenommen werden, die Anklageschrift umschreibe den Lebenssachverhalt als Erwerbshandlung in Form der Gebrauchsleihe knapp genügend (angefochtenes Urteil S. 9).  
 
2.  
 
2.1.  
 
2.1.1. Der Strafbefehl enthält gemäss Art. 353 Abs. 1 lit. c StPO u.a. den Sachverhalt, welcher der beschuldigten Person zur Last gelegt wird. Wird gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben (Art. 354 StPO) und entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, gilt dieser als Anklageschrift (Doppelfunktion des Strafbefehls; Art. 356 Abs. 1 StPO). Die Umschreibung des Sachverhalts im Strafbefehl muss den Anforderungen an eine Anklage genügen. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten müssen mithin konzis, aber genau bezeichnet werden (BGE 140 IV 188 E. 1.4; Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Dies gilt unabhängig davon, wie komplex sich der Sachverhalt darstellt oder welcher Art die in Frage stehenden Delikte sind. Auch bei einfach gelagerten Übertretungsstraftatbeständen muss aus dem Strafbefehl ersichtlich sein, welcher konkrete Lebenssachverhalt zur Anklage gebracht wird (BGE 140 IV 188 E. 1.5).  
 
2.1.2. Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Diese muss aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Sie darf nicht erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert werden (vgl. Urteile 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 437; 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.1; 6B_1073/2014 vom 7. Mai 2015 E. 1.2; je mit Hinweisen).  
Die Anklageschrift ist indes nicht Selbstzweck, sondern dient der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information der beschuldigten Person, damit diese die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen (BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3 f.; je mit Hinweisen; Urteil 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 2.3.1, nicht publ. in: BGE 141 IV 369). Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (Urteile 6B_866/2016 vom 9. März 2017 E. 2.2; 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 1.3; je mit Hinweisen). An die Anklageschrift dürfen keine überspitzt formalistische Anforderungen gestellt werden (vgl. Urteil 6B_966/2009 vom 25. März 2010 E.3.3). 
 
2.2. Im Strafbefehl vom 15. Juli 2013 wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe sich eines Vergehens gegen das Waffengesetz, begangen im Mai 2012, in A.________, bzw. B.________, schuldig gemacht, indem er 13 Pistolen SIG P228 FX erworben habe, ohne über den erforderlichen Waffenerwerbsschein verfügt zu haben. Ergänzend wird beigefügt, dass es sich gemäss Waffengesetz bei der Gebrauchsleihe um eine Form des Erwerbs handle, wofür ein Waffenerwerbsschein gesetzlich vorgeschrieben sei (Strafbefehl, Untersuchungsakten, act. 35; Beschwerdebeilage 3).  
 
2.3. Im ersten bundesgerichtlichen Verfahren bildete eine allfällige Verletzung des Anklagegrundsatzes nicht Gegenstand der Beurteilung. Das Bundesgericht hatte daher weder Anlass noch Gelegenheit zu prüfen, ob der Strafbefehl den Anforderungen des Anklagegrundsatzes genügt. Insofern ist zumindest fraglich, inwiefern aus dem Rückweisungsentscheid soll abgeleitet werden können, das Bundesgericht habe eine Verletzung des Anklageprinzips implizit verneint (vgl. Beschwerde S. 6). Wie es sich damit verhält, kann indes offenbleiben, da die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Anklageschrift den Anforderungen von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO jedenfalls knapp genügt, nicht zu beanstanden ist.  
Nach der Rechtsprechung steht auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage einem Schuldspruch nicht entgegen, solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (Urteil 6B_894/2016 vom 14. März 2017 E. 1.1.1; 6B_111/2016 vom 26. April 2016 E. 1; je mit Hinweisen). Dies ist hier offensichtlich der Fall. Die Anklageschrift weist den gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt auf und umschreibt hinreichend deutlich, dass sich der Beschwerdeführer der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gemacht hat, indem er im Mai 2012 13 Pistolen SIG P228 FX erworben habe, ohne über den erforderlichen Waffenerwerbsschein verfügt zu haben. Dabei präzisiert sie mit ihrem Zusatz, dass es sich gemäss Waffengesetz bei der Gebrauchsleihe um eine Form des Erwerbs handle, dass der Beschwerdeführer die Waffen ausgeliehen hat. Damit ist der Anklagevorwurf hinreichend konkretisiert und der Sachverhalt genügend umrissen. Für den Beschwerdeführer war der gegen ihn erhobene Vorwurf klar ersichtlich und es bestanden für ihn in dieser Hinsicht keine Zweifel. Er war damit auch ohne weiteres in der Lage, sich hinreichend zu verteidigen. Die Anklageschrift erschöpft sich mithin nicht in einer blossen Aufzählung der verletzten Gesetzesbestimmungen ohne jegliche Umschreibung eines realen Lebenssachverhalts (vgl. BGE 140 IV 188 E. 1.6). Den weiteren Umständen, namentlich dass der Beschwerdeführer die Waffen an einen Bekannten für die Durchführung eines SWAT-Events weitergegeben hat, kommt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 7), im Kontext der gerügten Verletzung des Anklagegrundsatzes keine eigenständige Bedeutung zu. 
Da die in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise keinen anders gearteten Lebensvorgang zu Tage brachten als in der Anklage geschildert, kann offenbleiben, ob gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO eine Rückweisung der Anklage zwecks Anpassung des Sachverhalts an das neue Beweisergebnis angebracht gewesen wäre (Urteil 6B_894/2016 vom 14. März 2017 E. 1.1.2). 
Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist nicht ersichtlich (vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 4, Untersuchungsakten act. 60; ferner Urteil des Obergerichts vom 20. April 2015 S. 4). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung von Bundesrecht. Die von der Vorinstanz festgestellte Übernahme der Waffen zum einzigen Zweck der Weitergabe an einen Dritten zum Gebrauch, stelle keinen Erwerb im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG dar. Es liege in Bezug auf ihn auch keine Gebrauchsleihe vor. Er habe die Waffen unbestrittenermassen für seinen Kollegen bestellt, abgeholt und diesem übergeben.  
In rechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, nicht jeder noch so kurze Besitz könne als Erwerb im Sinne des Gesetzes qualifiziert werden. Dies ergebe sich schon aus den mit dem Erwerb verbundenen Vorschriften von Art. 8 ff. und 32a WG. So verlange das Gesetz etwa für den Transport, welcher ebenfalls Besitz voraussetze, weder einen Waffenerwerbsschein noch einen Waffentragschein. Da er die Pistolen nicht erworben habe, habe er auch keinen Erwerbsschein benötigt. Dies ergebe sich bereits daraus, dass er keinen Herrschafts- oder Gebrauchswillen gehabt habe. Wer eine Waffe gar nicht benutzen wolle und sie lediglich entgegennehme, um sie einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, benötige ebenso wenig einen Erwerbsschein wie der Transporteur der Waffe. Lediglich der Dritte, welcher die Waffen gebrauchen wolle, müsse über einen Waffenerwerbsschein verfügen. Erwerb setze eine (beabsichtigte) Sachherrschaft zu eigenen Zwecken sowie von einer gewissen Dauer und Intensität voraus. Es komme auf den Zweck der Besitzbegründung an. Er habe im zu beurteilenden Fall die Waffen nicht selber gebrauchen wollen, sondern sie seinem Kollegen zu dessen Gebrauch weitergegeben. Im vorliegenden Fall habe sich somit allenfalls sein Kollege, welcher die Waffen anlässlich des SWAT-Trainings benützt habe, strafbar gemacht. Seine Stellung als Polizist sei nur insofern von Bedeutung gewesen, als er mit dem Lieferanten der Firma C.________ AG aus dienstlichem Anlass persönlich bekannt gewesen sei. Er habe aber den Zweck der Waffenlieferung nie verheimlicht und auch nie behauptet, er habe als Polizist gehandelt (Beschwerde S. 8 ff.). 
 
3.2. Die Vorinstanz nimmt in tatsächlicher Hinsicht an, der Beschwerdeführer habe die fraglichen 13 Pistolen bei der C.________ AG bestellt. Er sei bei der Firma und bei dessen Aussendienstmitarbeiter in seiner Funktion als Polizist bekannt gewesen, weshalb die Lieferantin davon ausgegangen sei, für die Transaktion sei kein Waffenerwerbsschein notwendig. Der Lieferschein sei denn auch auf die Kantonspolizei Solothurn ausgestellt und vom Beschwerdeführer vorbehaltlos visiert worden. Dass der Beschwerdeführer die Waffen als Polizist ohne Erwerbsschein erhalten würde, sei der Grund dafür gewesen, dass er persönlich die Bestellung gemacht und seinem Kollegen nicht einfach die Kontaktadresse der Lieferfirma gegeben habe. Die Waffen seien vorerst zum Gebrauch übergeben worden, für einen allfälligen späteren Kauf habe der Aussendienstmitarbeiter der C.________ AG auf dem Lieferschein den Stückpreis notiert. Der Lieferant habe die Waffen in die alleinige Obhut und Herrschaft des Beschwerdeführers übergeben. Die Waffen seien mithin ihm allein geliefert worden. Dieser habe sie in der Folge seinem Bekannten für die Durchführung eines SWAT-Events weitergegeben (angefochtenes Urteil S. 12 f., 14).  
Die Vorinstanz nimmt in rechtlicher Hinsicht an, bei den fraglichen Pistolen handle es sich um Waffen im Sinne des Waffengesetzes. Mit der Bestellung und Übernahme habe der Beschwerdeführer die Waffen im Sinne des Waffengesetzes erworben. Sie hätten einem rein privaten Zweck gedient und er habe sie in der Absicht erworben, sie seinem Kollegen zum Gebrauch weiterzugeben. Er habe damit die Waffen in eigener Person und nicht bloss als Gehilfe seines Bekannten erworben. Bei dieser Sachlage hätte der Beschwerdeführer einen Waffenerwerbsschein benötigt. Er habe im Wissen um diese Umstände und somit vorsätzlich gehandelt (angefochtenes Urteil S. 13 f.). 
 
3.3. Das Waffengesetz bezweckt die Bekämpfung der missbräuchlichen Verwendung von Waffen und Munition sowie deren Bestandteilen und Zubehör (Art. 1 Abs. 1 WG). Es regelt gemäss Art. 1 Abs. 2 WG den Erwerb, das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet, die Ausfuhr, das Aufbewahren, den Besitz, das Tragen, den Transport, das Vermitteln, die Herstellung von und den Handel mit Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen und Waffenzubehör (lit. a) und mit Munition und Munitionsbestandteilen (lit. b). Es gilt u.a. nicht für Polizeibehörden (Art. 2 Abs. 1 WG).  
Gemäss Art. 8 Abs. 1 WG benötigt, wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, einen Waffenerwerbsschein. Der Waffenerwerbsschein ermächtigt zum Erwerb einer einzigen Waffe oder eines einzigen wesentlichen Waffenbestandteils (Art. 9b Abs. 1 WG). Es handelt sich um eine Polizeibewilligung, welche nicht übertragbar ist (Urteil 6B_884/2013 vom 9. Oktober 2014 E. 3.3.2). 
Wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, wird nach der Strafbestimmung von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 
 
3.4. Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht. Der Begriff des Erwerbs im Sinne des Waffengesetzes umfasst alle Formen der Eigentums- bzw. Besitzesübertragung wie z. B. Kauf, Tausch, Schenkung, Erbschaft, Miete und Gebrauchsleihe (Urteil 6B_884/2013 vom 9. Oktober 2014 E. 3.3.2; Botschaft zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 24. Januar 1996, BBl 1996 1057). Unter den Begriff des Erwerbs fällt mithin jede Form der rechtlichen oder tatsächlichen Übertragung von Waffen, unabhängig davon, ob die Übertragung zu einem nur vorübergehenden Zweck erfolgt. Wer eine Waffe - etwa miet- oder leihweise - nur temporär erwirbt, wird Besitzer und hat die gesetzlichen Erwerbsvorschriften zu beachten (MICHAEL BOPP/JULIANE JENDIS, in: Waffengesetz, Handkommentar, hrsg. von Nicolas Fancinani und Reto Sutter, 2017, Art. 5 N 11; HANS WÜST, Schweizer Waffenrecht, 1999, S. 66). Ein Waffenerwerb im Sinne des Waffengesetzes liegt immer dann vor, wenn der Erwerber die tatsächliche Herrschaftsgewalt über die Waffe erhält, ohne dass ein Dritter diese Herrschaftsgewalt ausübt (MICHAEL BOPP/JULIANE JENDIS, a.a.O., Art. 5 N 12; WÜST, a.a.O., S. 67, 70).  
Der Beschwerdeführer hat die Waffen bei der Lieferfirma für sich bzw. an die Adresse der Kantonspolizei Solothurn bestellt und mit deren Entgegennahme die tatsächliche Herrschaft über sie erlangt, so dass er über sie verfügen konnte. Dies hat er auch getan, indem er sie an seinen Bekannten weitergegeben hat, der sie seinerseits für ein SWAT-Training verwenden wollte. Damit hat der Beschwerdeführer die Waffen im Sinne des Gesetzes erworben. Da er nicht über einen Waffenerwerbsschein verfügte, hat er sich gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG strafbar gemacht. Ob er die Waffen zum eigenen Gebrauch ausgeliehen oder sie bestellt hat, um sie nach der Übernahme einem Dritten zu dessen Gebrauch weiterzugeben, ist in diesem Kontext unerheblich. Wesentlich ist, dass die Waffen in den Herrschaftsbereich des Beschwerdeführers gelangten und ihm die Verfügungsgewalt übertragen wurde. Dass er blosser Vermittler zwischen der Lieferfirma und seinem Bekannten gewesen wäre, lässt sich somit nicht sagen. Damit erweist sich die Auffassung des Beschwerdeführers, er habe mangels Erwerbs keinen Erwerbsschein benötigt (Beschwerde S. 8), als unzutreffend. Nichts für den Standpunkt des Beschwerdeführers ableiten lässt sich aus dem Umstand, dass der Transport von Waffen gemäss Art. 28 Abs. 1 WG keine Waffentragbewilligung erfordert. Denn die Befreiung von der Bewilligungspflicht bezieht sich nur auf den ziel- und zweckgerichteten, vorübergehenden Transport im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a-e WG. Diese Ausnahmen ändern zudem nichts am Grundprinzip des bewilligungspflichtigen Waffentragens gemäss Art. 27 Abs. 1 WG, die auch für den Transporteur gilt. 
Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts. Bei den fraglichen Waffen handle es sich um umgerüstete Polizeiwaffen, die nur noch für Trainingszwecke eingesetzt und mit denen lediglich farbige Seifengeschosse abgeschossen werden könnten. Diese umgerüsteten Waffen fielen zwar unter den Geltungsbereich des Waffengesetzes, seien aber von der Waffenerwerbsscheinpflicht gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. e WG ausgenommen. Die Vorinstanz habe übersehen, dass nicht für jede unter das Waffengesetz fallende Waffe ein Waffenerwerbsschein benötigt werde. Sie habe lediglich festgestellt, er habe gewusst, dass es sich um Waffen im Sinne des Waffengesetzes handle, dass er diese als Polizist ohne Waffenerwerbsschein erhalte und dass die Waffen nicht für einen polizeilichen Zweck, sondern für einen privaten Event eines Kollegen gedient hätten. Sie habe aber weder festgestellt noch geprüft, ob die fraglichen Pistolen einer Erwerbsscheinpflicht unterlägen.  
Zuletzt beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz die von ihr abgenommenen Beweise nicht gewürdigt und seine Ausführungen ohne hinreichende Begründung als unglaubhaft beurteilt habe. Er habe bei der Befragung in der Berufungsverhandlung mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass er den Lieferanten auf die falsche Lieferadresse hingewiesen habe. Er habe auch ausdrücklich gesagt, er sei davon ausgegangen, die FX-Markierer fielen nicht unter das Waffengesetz und er habe nie beabsichtigt, die Waffen "über die Polizei laufen zu lassen". Wie die Vorinstanz ohne jegliche Auseinandersetzung mit diesen Aussagen und trotz Bestätigung durch den als Zeugen einvernommenen Aussendienstmitarbeiter das Gegenteil habe feststellen können, sei willkürlich. Jedenfalls verletze es den Gehörsanspruch, ihm ohne jeden erkennbaren Grund einfach das Gegenteil dessen zu unterstellen, was er wahrheitsgemäss ausgesagt habe (Beschwerde S. 10 f.). 
 
4.2. Die Vorinstanz erwägt, es handle sich bei den fraglichen Pistolen unbestrittenermassen um Waffen im Sinne des Waffengesetzes. Aus dem Schuldspruch der Widerhandlung gegen das Waffengesetz ergibt sich, dass die Vorinstanz die Waffen zudem als Feuerwaffen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. a WG qualifiziert. Damit stellt sie implizit fest, dass die umgerüsteten Pistolen der Erwerbsscheinpflicht unterlagen. Die Vorinstanz nimmt demgemäss an, der Beschwerdeführer hätte für den Erwerb der Waffen einen Waffenerwerbsschein benötigt, über den er indes nicht verfügt habe (angefochtenes Urteil S. 13 f., 16).  
 
4.3. Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a WG gelten als Feuerwaffen Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können. Ebenfalls als Waffen gelten nach Abs. 1 lit. d und e derselben Bestimmung auch Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können sowie Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können. Dem Waffengesetz unterstehen mithin auch Gegenstände, von denen grundsätzlich keine Verletzungsgefahr ausgeht (Urteil 6B_524/2016 vom 13. Februar 2017 E. 1.4.2). Diese dürfen gemäss Art. 10 Abs. 1 WG - im Gegensatz zu Feuerwaffen (Art. 8 Abs. 1 WG) - ohne Waffenerwerbsschein erworben werden. Gemäss Art. 6 der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung [WV] vom 2. Juli 2008; SR 514.541) sind Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen mit Feuerwaffen verwechselbar, wenn sie auf den ersten Blick echten Feuerwaffen gleichen, und zwar unabhängig davon, ob eine Fachperson oder sonst jemand nach kurzer Prüfung die Verwechselbarkeit erkennt (vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) vom 11. Januar 2006, BBl 2006, 2722, 2730 und 2735). Die Person, die eine von der Waffenerwerbsscheinspflicht ausgenommene Waffe überträgt, muss die Identität und das Alter des Erwerbers anhand eines amtlichen Ausweises überprüfen (Art. 10a Abs. 1 WG). Die Waffe darf dabei nur übertragen werden, wenn die übertragende Person nach den Umständen annehmen darf, dass dem Erwerb "kein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 [WG] entgegensteht" (Art. 10a Abs. 2 WG).  
 
4.4. Der Beschwerdeführer macht erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren geltend, die umgerüsteten Polizeiwaffen seien zwar Waffen im Sinne des Waffengesetzes, hätten aber nicht der Waffenerwerbsscheinpflicht unterlegen. In der Befragung im Berufungsverfahren machte er noch geltend, die FX-Markierer würden überhaupt nicht unter das Waffengesetz fallen (angefochtenes Urteil S. 12; Einvernahmeprotokoll S. 3, Akten des Obergericht, nicht paginiert). Ob es dem Beschwerdeführer möglich und nach Treu und Glauben auch zumutbar gewesen wäre, seinen Standpunkt bereits in einem früheren Verfahrensstadium vorzubringen, kann offenbleiben. Denn er ist jedenfalls unbegründet. Die Vorinstanz nimmt zu Recht an, der Erwerb der in Frage stehenden Pistolen habe einen Waffenerwerbsschein erfordert, da mit diesen ein Projektil abgefeuert und hiefür ein Anzündhütchen und eine Treibladung verwendet wird, so dass die Waffen als Feuerwaffen zu qualifizieren sind. Dies entspricht im Übrigen auch dem Hinweis des Mitarbeiters der C.________ AG im Aussendienst an den Beschwerdeführer, wonach er einen Waffenerwerbsschein brauche, wenn er die Waffen privat erwerben wolle (Einvernahmeprotokoll S. 4, Akten des Obergerichts, nicht paginiert). Der Beschwerdeführer ging denn offenbar auch selber davon aus, dass jedenfalls für den Kauf der Waffen ein Waffenerwerbsschein erforderlich gewesen wäre (angefochtenes Urteil S. 12; Einvernahmeprotokoll S. 4, Akten des Obergerichts, nicht paginiert).  
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich rügt, die Vorinstanz habe die Beweise nicht gewürdigt, sondern lediglich ein Ergebnis festgestellt, das mangels Begründung nicht nachvollziehbar sei, geht seine Beschwerde nicht über eine appellatorische Kritik hinaus, auf welche das Bundesgericht nicht eintritt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3). Der Beschwerdeführer hätte darlegen müssen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sein oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen sollen und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängten. Er beschränkt sich indes lediglich darauf, seinen im kantonalen Verfahren vertretenen Standpunkt zu wiederholen. Jedenfalls ist das angefochtene Urteil in diesem Punkt nicht schlechterdings unhaltbar. Den kantonalen Instanzen steht a uf dem Gebiet der Beweiswürdigung ein weiter Spielraum des Ermessens zu. Willkür in der Beweiswürdigung liegt nur vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dabei genügt es nicht, wenn sich der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich nur, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 141 IV 305 E. 1.2). Nach ständiger Rechtsprechung genügt für die Begründung von Willkür auch nicht, dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint (BGE 141 I 49 E. 3.4 und 70 E. 2.2; mit Hinweisen). Dass die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hätte oder ihren Entscheid ungenügend begründet hätte, ist nicht ersichtlich. 
Das angefochtene Urteil verletzt auch in diesem Punkt kein Bundesrecht. 
 
5.  
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Juni 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Boog