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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.29/2005 
1P.77/2005 /ggs 
 
Urteil vom 24. März 2005 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb, 
Gerichtsschreiberin Gerber. 
 
Parteien 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
4. Ehepaar D.________, 
5. Ehepaar E.________, 
6. Ehepaar F.________, 
7. Ehepaar G.________, 
8. H.________, 
9. I.________, 
10. Ehepaar J.________, 
Beschwerdeführer, 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Jodok Wyer, 
 
gegen 
 
X.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Fernando Willisch, 
Munizipalgemeinde Zermatt, 3920 Zermatt, 
Staatsrat des Kantons Wallis, Regierungsgebäude, 1950 Sitten, 
Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, Justizgebäude, 1950 Sitten. 
 
Gegenstand 
Bauwesen, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde (1P.77/2005) und Verwaltungsgerichtsbeschwerde (1A.29/2005) gegen das Urteil der Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, vom 10. Dezember 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 9. November 2001 reichte X.________ ein Baugesuch für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf der Parzelle Nr. 2050 am Ort "Stalde" in Zermatt ein. Die Erschliessung soll, gestützt auf einen Dienstbarkeitsvertrag aus dem Jahre 1991, über eine Metalltreppe an der nordöstlichen Grenze der unterliegenden Parzelle Nr. 2048 erfolgen, auf der bereits das "Haus Lizi" steht. 
 
Die Stockwerkseigentümer der Parzelle 2048 (im Folgenden: die Nachbarn bzw. die Beschwerdeführer) erhoben gegen das Baugesuch und namentlich gegen die beabsichtigte Treppe Einsprache. Am 19. Juni 2002 erteilte die Gemeinde die Baubewilligung und wies die Einsprachen ab. 
B. 
Dagegen erhoben die Nachbarn am 4. September 2002 Beschwerde an den Staatsrat des Kantons Wallis mit dem Antrag, die Baubewilligungsverfügung sei insoweit aufzuheben, als sie die Treppe auf der Parzelle Nr. 2048 betreffe. Am 16. Juni 2004 wies der Staatsrat die Beschwerde ab. 
C. 
Gegen den Entscheid des Staatsrats erhoben die Nachbarn am 24. August 2004 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an die öffentlichrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts Wallis. Dieses wies die Beschwerde am 10. Dezember 2004 ab. 
D. 
Gegen den kantonsgerichtlichen Entscheid erheben die Nachbarn Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragen, die Entscheide des Kantonsgerichts und des Staatsrats sowie die Baubewilligung seien aufzuheben, soweit sie die Treppe betreffen. 
E. 
X.________ beantragt, die staatsrechtliche Beschwerde und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Kantonsgericht und der Staatsrat schliessen auf Abweisung beider Beschwerden. Die Gemeindeverwaltung Zermatt verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid des Walliser Kantonsgerichts, der sich auf kantonales Baurecht stützt. Dagegen steht nur die staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht offen. 
 
Dies gilt auch, soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 22 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700) geltend machen: Abgesehen davon, dass auch die Verletzung dieser Bestimmung grundsätzlich mit staatsrechtlicher Beschwerde zu rügen ist (Art. 34 Abs. 3 RPG; vgl. dazu zuletzt Entscheid 1A.216/2003 vom 16. März 2004 E. 1, publ. in URP 2004 S. 349), geht es im vorliegenden Fall nicht um die Bewilligungspflicht der Treppe, sondern um die Frage, ob diese einen Grenzabstand einhalten muss. Dies ist eine Frage des kantonalen Rechts, und zwar selbst dann, wenn - wie die Beschwerdeführer geltend machen - das kantonale Recht für den Begriff der abstandspflichtigen Baute auf das Bundesrecht verweisen sollte. 
 
Andere Verletzungen von Bundesrecht werden von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht. 
 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher nicht einzutreten. 
2. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde rügen die Beschwerdeführer die willkürliche Anwendung kantonalen Baurechts, die Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips sowie die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Zur letzten Rüge sind sie als Parteien des kantonsgerichtlichen Verfahrens ohne Weiteres legitimiert. 
 
Das Verhältnismässigkeitsprinzip ist zwar ein Prinzip mit Verfassungsrang, aber kein selbständiges verfassungsmässiges Recht. Seine Verletzung kann deshalb nicht selbständig, sondern nur im Rahmen einer Rüge der Verletzung von Grundrechten geltend gemacht werden (Walter Kälin, Staatsrechtliche Beschwerde, 2. Aufl., S. 69). Im vorliegenden Fall berufen sich die Beschwerdeführer auf das Willkürverbot (Art. 9 BV). Zu prüfen ist, ob sie hierzu legitimiert sind. 
2.1 Zur staatsrechtlichen Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid in seiner Rechtsstellung berührt wird (Art. 88 OG). Dies trifft bloss zu, wenn die willkürliche Anwendung einer Norm gerügt wird, die dem Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch einräumt oder den Schutz seiner beeinträchtigten Interessen bezweckt (BGE 126 I 81 E. 2 ff. S. 84 ff. mit Hinweisen zur Praxis zu Art. 4 aBV). 
 
Im vorliegenden Fall rügen die Beschwerdeführer die willkürliche Anwendung von Abstandsvorschriften und der Ästhetikklausel. Während Grenz- und Gebäudeabstandsvorschriften grundsätzlich nachbarschützenden Charakter haben (BGE 113 Ia 468 E. 1b S. 470), dienen Vorschriften über die ästhetische Einordnung der Bauten in der Regel ausschliesslich öffentlichen Interessen (BGE 112 Ia 88 E. 1b S. 90). Immerhin wird auch der Ästhetikklausel nachbarschützende Wirkung zugesprochen, wenn spezielle Vorschriften über die Gebäudehöhe und Grenzabstände fehlen und Art und Ausmass einer Baute daher ausschliesslich anhand der Ästhetikklausel zu beurteilen sind (BGE 112 Ia 413 E. 1b/bb S. 415 f.). Im vorliegenden Fall liegt dieser Ausnahmefall vor, gingen doch die kommunalen und kantonalen Behörden davon aus, dass es für die streitige Treppe keine speziellen Vorschriften zur Höhe oder zum einzuhaltenden Abstand gebe. 
 
Nach dem Gesagten ist auf die staatsrechtliche Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 
2.2 Nicht einzutreten ist allerdings mangels genügender Begründung (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtabnahme von Beweisen. Die Beschwerdeführer rügen pauschal, "die beantragten Beweise" seien vom Kantonsgericht nicht abgenommen worden, ohne darzulegen, welche Beweisanträge sie vor Kantonsgericht gestellt hatten, weshalb die beantragten Beweismittel für den Entscheid relevant gewesen wären und weshalb deren Nichtabnahme ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzte. 
2.3 Nicht einzutreten ist sodann auf den Antrag, es seien neben dem kantonsgerichtlichen Entscheid auch der Entscheid des Staatsrats und die Baubewilligung der Gemeinde aufzuheben. Der Entscheid einer unteren kantonalen Instanz kann nach bundesgerichtlicher Praxis nur dann mitangefochten werden, wenn entweder der letzten kantonalen Instanz nicht sämtliche vor Bundesgericht zulässigen Rügen unterbreitet werden konnten oder wenn solche Rügen zwar von der letzten kantonalen Instanz zu beurteilen waren, jedoch mit einer engeren Prüfungsbefugnis, als sie dem Bundesgericht zusteht ("Dorénaz-Praxis", vgl. BGE 126 II 377 E. 8b S. 395, mit Hinweisen). Beides ist hier nicht der Fall, weshalb allein der Entscheid des Kantonsgerichts Anfechtungsobjekt der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde bilden kann. 
3. 
Das Kantonsgericht ging - wie schon die Vorinstanzen - davon aus, dass die Abstandsvorschriften des Walliser Baugesetzes vom 8. Februar 1996 (BauG) nur auf Bauten mit einer Fassade anwendbar seien. Da die streitige Treppe keine Fassade aufweise, sei sie nicht abstandspflichtig. 
 
Die Beschwerdeführer halten dies für willkürlich, weil auch eine Treppe eine "Baute" i.S.v. Art. 22 RPG sei und sich aus Art. 21 BauG klar ergebe, dass die Grenz- und Gebäudeabstände gegenüber Nachbargrundstücken für alle Bauten und Anlagen im Sinne des RPG gälten. 
3.1 Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder sogar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht weicht vom Entscheid der kantonalen Instanz nur ab, wenn dieser offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 125 I 166 E. 2a S. 168; 125 II 10 E. 3a S. 15, 129 E. 5b S. 134; je mit Hinweisen). 
3.2 Art. 10 BauG definiert den Grenzabstand und den Gebäudeabstand: 
1. Der Grenzabstand ist die kürzeste horizontale Entfernung zwischen der Grundstücksgrenze und der Fassade. 
2. Der Gebäudeabstand ist die kürzeste horizontale Entfernung zwischen zwei Gebäuden. Der Gebäudeabstand entspricht der Summe der gesetzlichen Grenzabstände. 
3. Der Gebäudeabstand auf dem gleichen Grundstück ist gleich der Summe der minimalen vorgeschriebenen Grenzabstände." 
Art. 22 BauG regelt den allgemeinen Grenzabstand wie folgt: 
1. Der Grenzabstand beträgt ein Drittel der Fassadenhöhe, mindestens aber drei Meter von jedem Punkt der Fassade. 
1. Über die Fassade vorspringende Bauteile wie Dachvorsprünge, Hauseingänge, Balkone, Veranden, Erker, freistehende Treppen und dergleichen werden nur ab einer Ausladung von 1.50 m mit einberechnet. 
2. Bei Anbauten und freistehenden Bauten beträgt der Grenzabstand, gemessen ab äusserstem Gebäudeteil, 2 m, sofern sie nicht dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen und nicht mehr als 2.50 m Fassadenhöhe, 3.50 m Firsthöhe und eine Grundfläche von mehr als 10 m2 aufweisen. 
3. Bauten und Anlagen, die vollständig unter das gewachsene Terrain zu stehen kommen, dürfen unter Vorbehalt des Strassengesetzes an die Grenze gebaut werden. 
4. Durch Errichtung einer Dienstbarkeit der Grundeigentümer können die Grenzabstände unter Wahrung des Gebäudeabstandes auf die beiden Grundstücke verteilt werden." 
Diese Bestimmungen stellen sowohl für die Definition als auch für die Bemessung des Grenzabstands auf die Fassade ab. Dann aber ist es jedenfalls nicht willkürlich, wenn die Einhaltung des Grenz- und damit auch des Gebäudeabstands (als doppelter Grenzabstand) nur von Bauten verlangt wird, die eine Fassade aufweisen. Daran ändert auch Art. 22 Abs. 4 BauG nichts: Dieser Absatz stellt klar, dass Bauten und Anlagen, die keine oberirdische Fassade aufweisen, nicht abstandspflichtig sind; daraus ergibt sich nicht zwingend der Schluss, dass alle oberirdischen Bauten und Anlagen, auch solche ohne Fassade, zwingend abstandspflichtig sind. 
3.3 Art. 21 BauG, auf den sich die Beschwerdeführer berufen, enthält lediglich einen Vorbehalt kommunalen Rechts: Danach können die Gemeinden, insbesondere für die gegenüber Nachbargrundstücken und gegenüber anderen Bauten und Anlagen einzuhaltenden Grenz- und Gebäudeabstände, strengere Vorschriften erlassen. Insofern könnte ein Gemeinde möglicherweise auch Grenzabstände für Bauten und Anlagen einführen, die von Art. 22 BauG nicht abstandspflichtig sind. Dagegen kann Art. 21 BauG nicht (jedenfalls nicht mit der für Willkür gebotenen Klarheit) entnommen werden, dass sämtliche bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen i.S.v. Art. 22 RPG den allgemeinen Grenz- und Gebäudeabstand gemäss Art. 22 BauG einhalten müssen. 
3.4 Die Beschwerdeführer berufen sich weiter auf Art. 23 BauG, der für alle Bauten und Anlagen einen Waldabstand von 10 m vorschreibt. Diese Bestimmung ist jedoch vor dem Hintergrund von Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG; SR 921.0) zu sehen, wonach die Kantone einen angemessenen Mindestabstand der Bauten und Anlagen vom Waldrand vorschreiben müssen. Insofern ist der Begriff der Baute und Anlage i.S.v. Art. 23 BauG vom Bundesrecht vorgegeben. Dies trifft dagegen für die im vorliegenden Fall streitigen Grenzabstände nicht zu: Hier steht es den Kantonen frei, für welche Bauten und Anlagen sie Abstände vorschreiben, wobei sie nicht an den bundesrechtlichen Begriff der Bauten und Anlagen i.S.v. Art. 22 RPG gebunden sind. 
3.5 Nach dem Gesagten ist es nicht willkürlich, die Abstandsvorschriften des Baugesetzes auf die streitige Treppe nicht anzuwenden. 
4. 
Die Beschwerdeführer machen weiter eine willkürliche Anwendung der Ästhetikbestimmungen des Baugesetzes sowie des Bau- und Zonenreglements der Gemeinde Zermatt vom 8. Juni 1997 (BZR) geltend. Danach müssen sich Bauten und Anlagen namentlich hinsichtlich ihrer Grösse, Stellung, Form, Material und Farbe in die bauliche und landschaftliche Umgebung einordnen (Art. 17 Abs. 1 BauG). Gemäss Art. 36 BZR ist die Baubewilligung zu erteilen, wenn das Vorhaben ästhetisch befriedigt und das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt. 
4.1 Das Kantonsgericht verneinte eine Ermessensüberschreitung der Gemeinde, die in erster Linie über die Ästhetik von Bauprojekten und deren Eingliederung in das Ortsbild und die Landschaft zu befinden habe, aus zwei Gründen: Zum einen erfolge die Erschliessung von Hangparzellen in Zermatt aufgrund der örtlichen Gegebenheiten oftmals über derartige Metalltreppen; zum anderen sei die umstrittene Treppe praktisch nur vom Gebäude der Beschwerdeführer aus sichtbar. Die Frage der Ästhetik und der Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes sei aber nicht kleinräumlich zu beurteilen. 
4.2 Die Beschwerdeführer bringen nichts vor, was diese Erwägungen und die ihnen zugrunde liegenden Sachverhaltsfeststellungen willkürlich erscheinen liesse. Insbesondere belegen sie nicht, weshalb die - nach der Feststellung des Kantonsgerichts nicht exponierte, durch das Terrain der nordwestlich angrenzenden Parzelle verdeckte - Treppe sich nachteilig auf die gesamte Umgebung auswirken sollte. Sie legen auch nicht dar, weshalb es willkürlich sei, für die Ästhetikklausel eine gross- und nicht eine kleinräumliche Betrachtungsweise zugrunde zu legen. 
4.3 Schliesslich rügen die Beschwerdeführer, das Kantonsgericht hätte sich mit dem Gutachten des Architekturbüros K.________ nicht auseinander gesetzt. 
 
In ihrer Beschwerde an das Kantonsgericht (Ziff. 6 S. 11) hatten die Beschwerdeführer die Stellungnahme des Architekturbüros zusammengefasst. Zu den wesentlichen Punkten dieser Stellungnahme hat sich das Kantonsgericht in seinem Entscheid geäussert: Insbesondere legte es dar, weshalb die Treppe nicht von der gesamten Umgebung eingesehen werden könne und weshalb die Zumutbarkeit für die Wohnungseigentümer im Haus Lizi für die Handhabung der Ästhetikklausel keine Rolle spiele. Insofern ist das Kantonsgericht durchaus auf die von den Beschwerdeführern übernommenen Argumente des Architekturbüros eingegangen, auch wenn es dieses nicht namentlich erwähnt hat. Es liegt daher keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 
5. 
Die Beschwerdeführer rügen ferner eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Sie machen geltend, der Parzellenzugang hätte auch mit einem bodennahen und deshalb weniger störenden Verlauf der Treppe realisiert werden können. 
 
Der Bauherr ist jedoch nicht verpflichtet, die für die Nachbarn am wenigsten störende oder gar die ästhetisch beste Lösung zu wählen, sondern kann die Grenzen des baurechtlich Zulässigen ausschöpfen. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt im Gegenteil, dass die Eigentumsfreiheit des Bauherrn nicht mehr als zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes notwendig eingeschränkt wird. 
 
Eine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Nachbarn könnte dagegen im vorliegenden Fall aus dem Grundsatz folgen, wonach Dienstbarkeiten in möglichst schonender Weise auszuüben seien. Eine Verletzung dieses Prinzips wird von den Beschwerdeführern aber nicht gerügt und ist schon deshalb nicht weiter zu prüfen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern eine schonendere Inanspruchnahme der eingeräumten Dienstbarkeit möglich wäre. Jedenfalls weist der Beschwerdegegner zu Recht darauf hin, dass die vom Architekturbüro K.________ vorgeschlagenen Varianten nicht dem Verlauf der Grunddienstbarkeit entsprechen, sondern die Parzelle Nr. 2051 der Gemeinde Zermatt mitbeanspruchen, die für die Erschliessung des Bauvorhabens nicht zur Verfügung steht. 
6. 
Nach dem Gesagten erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nicht einzutreten. 
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 und 159 OG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf einzutreten ist. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt. 
4. 
Die Beschwerdeführer haben den Beschwerdegegner X.________ für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Munizipalgemeinde Zermatt, dem Staatsrat des Kantons Wallis und dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 24. März 2005 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: