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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_287/2020  
 
 
Urteil vom 24. März 2021  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichterin Kiss, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Luczak. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ Ltd., 
vertreten durch Advokat Dr. Marco Chevalier, Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Bank B.________ AG, 
vertreten durch Advokat Dr. Gert Thoenen, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Vollstreckung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 31. März 2020 (BEZ.2019.74). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Zwischen der Bank B.________ (Bank, Beklagte, Gesuchsgegnerin, Beschwerdegegnerin) und der A.________ Ltd. (Auftraggeberin, Klägerin, Gesuchstellerin, Beschwerdeführerin) bestand ab dem 31. August 2004 eine Bankgeschäftsbeziehung (vgl. dazu im Einzelnen: BGE 139 III 49 Sachverhalt A.). Die Geschäftsparteien trugen in diesem Zusammenhang vor den Gerichten des Kantons Basel-Stadt einen Rechtsstreit über die Herausgabe- und Rechenschaftspflicht der Bank gegenüber ihrer Auftraggeberin aus, den diese durch Klage beim Zivilgericht Basel-Stadt vom 16. Oktober 2007 mit den folgenden Rechtsbegehren eingeleitet hatte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4G_4/2016 vom 21. Juni 2017 Sachverhalt A.a, nicht publ. in: BGE 143 III 420) : 
 
"1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin umfassend Rechenschaft über ihre Geschäftsbeziehung für die Klägerin abzugeben sowie eine umfassend dokumentierte Schlussabrechnung vorzulegen. 
 
Hierbei sei die Beklagte weiter zu verpflichten, insbesondere folgende Bereiche ihrer Geschäftsbeziehung zur Klägerin für die Monate November 2006 bis Januar 2007 lückenlos, detailliert und dokumentiert nachzu weisen: 
 
a) Aufstellung sämtlicher Vermögenspositionen, welche der Beklagten als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Klägerin dienten; 
b) Nachweis allenfalls bestehender Vernetzungen zwischen den Vermögenspositionen gemäss lit. a hiervor; 
c) Bewertung der Vermögensposition gemäss lit. a hiervor durch die Be klagte; 
d) Nachweis der für die Beklagte aus der Bewertung gemäss lit. c hiervor resultierenden Belehnungswerte und Kreditlimiten; 
e) Nachweis des von EAM Desk Switzerland North, Basel, ausgewiesenen Exposure; 
f) Nachweis der von EAM Desk Switzerland North, Basel, ausgewiesenen Net Present Values; 
g) Nachweis der von EAM Desk Switzerland North, Basel, errechneten Kreditlimit überschreitungen; 
h) Nachweis der von der Abteilung Direct Access Clients, Zürich, errech neten Net Present Values; 
 
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, die den Margennachforderungen vom 1., 13. und 19. Dezember 2006 sowie vom 3. Januar 2007 zugrunde gelegten Kennzahlen und Berechnungen zu edieren. 
 
3. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin sämtliche im Zusammenhang mit ihrer Geschäftsbeziehung erhaltenen bzw. erstellten Aufzeichnungen (Telefonaufzeichnungen, EDV-Aufzeichnungen usw.), Protokolle und Bele ge zu edieren. 
 
Hierbei sei die Beklagte insbesondere zu verpflichten, die Aufzeichnungen und Protokolle sämtlicher Telefonate zwischen Herrn C.________ und Herrn D.________, Abteilung "Direct Access Clients" zu edieren, insbeson dere betreffend die nachfolgend genannten Daten: 
 
a) Telefonate zwischen Herrn C.________ und Herrn D.________ vom 18. Dezember 2006; 
b) Telefonate zwischen Herrn C.________ und Herrn D.________ vom 20. Dezember 2006; 
c) Telefonate zwischen Herrn C.________ und Herrn D.________ vom 3. Januar 2007; 
d) Telefonate zwischen Herrn C.________ und Herrn D.________ vom 4. Januar 2007." 
 
 
A.a. Mit Urteil vom 2. Dezember 2009 wies das Zivilgericht die Klage ab, soweit es darauf eintrat.  
 
A.b. Dagegen gelangte die Auftraggeberin an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Sie beantragte die Aufhebung des Urteils des Zivilgerichts und wiederholte ihre erstinstanzlich gestellten Anträge.  
Am 4. November 2011 urteilte das Appellationsgericht wie folgt (nachfolgend: Editionsurteil) : 
 
"In Gutheissung des Appellationsbegehrens Ziff. 1 wird das angefochtene Urteil aufgehoben. 
 
In teilweiser Gutheissung des Klagbegehrens Ziff. 1 bzw. Appellationsbegehrens Ziff. 2 wird die Beklagte verpflichtet, 
- der Klägerin eine umfassend dokumentierte Schlussabrechnung vorzulegen, 
- der Klägerin für die Monate November 2006 bis Januar 2007 eine lückenlose und detaillierte Aufstellung sämtlicher Vermögenspositionen, welche der Beklagten als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Klägerin dienten, nachzuweisen, 
- der Klägerin die von EAM Desk Switzerland North, Basel ausgewiesenen Exposures und Net Present Values, auf die anlässlich der zwischen Herrn C.________ und Herrn D.________ geführten Telefonate vom 18. und 20. Dezember 2006 sowie 3. und 4. Januar 2007 explizit Bezug genommen worden ist, nachzu weisen. 
Im Übrigen wird das Klagbegehren Ziff. 1 bzw. Appellationsbegehren Ziff. 2 abgewiesen. 
 
In Gutheissung des Klagbegehrens Ziff. 2 bzw. Appellationsbegehrens Ziff. 3 wird die Beklagte verpflichtet, die den Margennachforderungen vom 1., 13. und 19. Dezember 2006 sowie vom 3. Januar 2007 zugrunde gelegten Kennzahlen und Berechnungen zu edieren. 
 
In teilweiser Gutheissung des Klagbegehrens Ziff. 3 bzw. Appellationsbegehrens Ziff. 4 wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Aufzeichnungen und Protokolle der Telefonate zwischen Herrn C.________ und Herrn D.________ vom 18. und 20. Dezember 2006 sowie 3. und 4. Januar 2007 zu edieren. Im Übrigen wird das Klagbegehren Ziff. 3 bzw. Appellationsbegehren Ziff. 4 abgewiesen. 
[Partei- und Gerichtskosten]." 
 
 
A.c. Die gegen das Urteil des Appellationsgerichts (Editionsurteil) gerichtete Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 4A_13/2012 vom 19. November 2012 (BGE 139 III 49; nachfolgend Beschwerdeentscheid des Bundesgerichts) ab, soweit es darauf eintrat.  
 
B.  
Am 18. März 2016 ersuchte die Auftraggeberin beim Zivilgericht um Vollstreckung des Urteils des Appellationsgerichts vom 4. November 2011. 
 
B.a. Mit Rechtsbegehren 1 beantragte die Auftraggeberin, die Bank unter Androhung von Zwangsmassnahmen zu verpflichten, ihr "  
 
1.B.a.a.a.a.a.1.eine umfassend dokumentierte Schlussabrechnung vorzulegen.  
 
1.B.a.a.a.a.a.2. für die Monate November 2006 bis Januar 2007 eine lückenlose und detaillierte Aufstellung sämtlicher Vermögenspositionen (eigener und Dritter), welche der Gesuchsgegnerin als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Gesuchstellerin dienten, nachzuweisen;  
 
1.B.a.a.a.a.a.3. die von EAM Desk Switzerland North, Basel ausgewiesenen Exposures und Net Present Values, auf die anlässlich der zwischen Herrn C.________ und Herrn D.________ geführten Telefonate vom 18.12.2006 und 20.12.2006 sowie 3.1.2007 und 4.1.2007 explizit Bezug genommen worden ist, nachzuweisen;  
 
1.B.a.a.a.a.a.4. die den Margennachforderungen vom 1.12.2006, 13.12.2006, 19.12.2006 sowie vom 3.1.2007 zugrunde gelegten Kennzahlen und Berechnungen zu edieren;  
 
1.B.a.a.a.a.a.5. die Protokolle der Telefonate zwischen Herrn C.________ und Herrn D.________ vom 18.12.2006 und 20.12.2006, 3.1.2007 und vom 4.1.2007 zwischen Herrn C.________ und Herrn D.________ zu edieren."  
 
Mit den Rechtsbegehren 2.1 bis 2.12 konkretisierte die Auftraggeberin die Unterlagen, welche die Bank herauszugeben habe. Mit ihrem Rechtsbegehren 3 verlangte sie, die Bank sei zu verpflichten, nach Edition der geforderten Unterlagen eine Vollständigkeitserklärung abzugeben. 
 
B.a.b. Das Verfahren wurde sistiert, nachdem die Auftraggeberin mit Blick auf ein Erläuterungsbegehren, das sie stellen wollte, darum ersucht hatte.  
 
B.a.b.a. Auf das von der Auftraggeberin gestellte Erläuterungsbegehren trat das Bundesgericht mit dem zit. Urteil 4G_4/2016 (BGE 143 III 420) nicht ein.  
 
B.a.b.b. Daraufhin stellte die Auftraggeberin auch beim Appellationsgericht ein Erläuterungsgesuch. Mit Entscheid vom 30. Januar 2018 wies das Appellationsgericht das Erläuterungsgesuch ab.  
 
B.a.c. Das Verfahren vor Zivilgericht wurde darauf wiederaufgenommen. Am 2. April 2019 wies dieses das Vollstreckungsgesuch ab.  
 
B.b. Mit Entscheid vom 31. März 2020 hiess das Appellationsgericht eine Beschwerde der Auftraggeberin teilweise gut, hob den Entscheid des Zivilgerichts vom 2. April 2019 auf und verpflichtete die Bank in Vollstreckung von Absatz 2 Spiegelstrich 2 des Urteils des Appellationsgerichts vom 4. November 2011, der Klägerin innert 90 Tagen seit der Zustellung des Entscheides für die Monate November 2006 bis Januar 2007 eine lückenlose und detaillierte Aufstellung sämtlicher Vermögenspositionen (eigener und Dritter), welche der Beklagten als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Klägerin dienten (inkl. Sicherheiten aus Faustpfandverschreibungen von Drittpersonen zu Gunsten der Auftraggeberin), nachzuweisen. Im Übrigen wies es das Vollstreckungsgesuch ab.  
 
B.b.a. Die Pflicht, der Auftraggeberin eine umfassend dokumentierte Schlussabrechnung vorzulegen (Gutheissung 1), erachtete das Appellationsgericht als für eine Vollstreckung nicht hinreichend bestimmt.  
 
B.b.b. Das Begehren 1.2, für die Monate November 2006 bis Januar 2007 eine lückenlose und detaillierte Aufstellung sämtlicher Vermögenspositionen (eigener und Dritter), welche der Beklagten als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Klägerin dienten, nachzuweisen (Gutheissung 2), hiess es gut.  
 
B.b.c. Die Pflicht, der Auftraggeberin die von EAM Desk Switzerland North, Basel ausgewiesenen Exposures und Net Present Values, auf die anlässlich der zwischen C.________ und D.________ geführten Telefonate vom 18. und 20. Dezember 2006 sowie 3. und 4. Januar 2007 explizit Bezug genommen worden ist, nachzuweisen (Gutheissung 3), sah das Appellationsgericht als erfüllt an.  
 
B.b.d. Die Erfüllung der Pflicht, die den Margennachforderungen vom 1., 13. und 19. Dezember 2006 sowie vom 3. Januar 2007 zugrunde gelegten Kennzahlen und Berechnungen zu edieren (Gutheissung 4), erachtete das Appellationsgericht als unmöglich.  
 
B.b.e. In Bezug auf die Edition der Aufzeichnungen und Protokolle der Telefonate zwischen C.________ und D.________ vom 18. und 20. Dezember 2006 sowie 3. und 4. Januar 2007 (Gutheissung 5) hielt das Appellationsgericht fest, die Tonaufnahmen der Telefonate habe die Beklagte unstrittig bereits übermittelt, während Protokolle im Sinne einer Niederschrift dessen, was besprochen worden sei, unstrittig nicht vorhanden seien. Das Appellationsgericht kam zum Schluss, insoweit sei die Erfüllung unmöglich.  
 
B.b.f. Das Begehren, die Bank zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung anzuhalten, wies das Appellationsgericht schliesslich mit der Begründung ab, dazu sei die Bank im Editionsurteil nicht verpflichtet worden.  
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Auftraggeberin dem Bundesgericht im Wesentlichen, den Entscheid des Appellationsgerichts vom 31. März 2020 aufzuheben und das Vollstreckungsgesuch vom 18. März 2016 vollumfänglich gutzuheissen. Ihrem Gesuch, der Beschwerdegegnerin vorsorglich zu verbieten, die Daten und Unterlagen zu vernichten, welche für die Erstellung einer umfassend dokumentierten Schlussabrechnung über die Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin benötigt werden könnten, sowie die den Margennachforderungen vom 1. Dezember 2006, 13. Dezember 2006, 19. Dezember 2006 und vom 3. Januar 2007 zugrunde gelegten Kennzahlen und Berechnungen sowie sämtliche Unterlagen und Daten, die es der Beschwerdegegnerin ermöglichen, diese Kennzahlen und Berechnungen wenn nötig zu rekonstruieren, gab das Bundesgericht mit Präsidialverfügung vom 24. Juni 2020 statt. Die Beschwerdegegnerin schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten sei, und reicht eine Honorarnote über Fr. 18'209.-- ein. Auch das Appellationsgericht schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 BGG). Insoweit steht die Beschwerde in Zivilsachen offen. 
 
1.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft aber unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f., 115 E. 2 S. 116).  
 
1.2. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116 mit Hinweis).  
 
2.  
Ein Entscheid ist nach Art. 336 Abs. 1 lit. a ZPO vollstreckbar, wenn er rechtskräftig ist und das Gericht die Vollstreckung nicht aufgeschoben hat (Art. 325 Abs. 2 und Art. 331 Abs. 2 ZPO). 
 
2.1. Hat nicht bereits das urteilende Gericht konkrete Vollstreckungsmassnahmen angeordnet, so ist beim Vollstreckungsgericht ein Vollstreckungsgesuch einzureichen. Die gesuchstellende Partei hat die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit darzulegen und die erforderlichen Urkunden beizulegen (Art. 338 ZPO). Das Gericht entscheidet im summarischen Verfahren (Art. 339 Abs. 2 ZPO) von Amtes wegen und nach Anhörung der Gegenpartei über die Vollstreckbarkeit (Art. 341 ZPO). Dem Wesen des summarischen Vollstreckungsverfahrens entspricht es nicht, über heikle materiellrechtliche Fragen bzw. Fragen, bei denen das gerichtliche Ermessen eine wichtige Rolle spielt, zu befinden (Urteil des Bundesgerichts 4A_432/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 3.3.2; vgl. BGE 136 III 624 E. 4.2.3 S. 626; 124 III 501 E. 3a S. 503; 115 III 97 E. 4b S. 101).  
 
2.2. Zur formellen Vollstreckbarkeit i.S. von Art. 336 ZPO tritt als weitere Vollstreckbarkeitsvoraussetzung die tatsächliche Möglichkeit hinzu, die im Entscheid oder Entscheidsurrogat festgestellte Leistungspflicht zu vollstrecken. Hierzu ist namentlich erforderlich, dass der formell vollstreckbare Entscheid die durchzusetzende Pflicht in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht so klar bestimmt, dass das Vollstreckungsgericht diesbezüglich keine eigene Erkenntnistätigkeit entfalten muss (Urteile des Bundesgerichts 4A_269/2012 vom 7. Dezember 2012 E. 3.2; 4A_640/2016 vom 25. September 2017 E. 2.2 mit Hinweisen).  
 
2.2.1. Der Vollstreckungsrichter ist an den Inhalt des zu vollstreckenden Entscheides gebunden (FRANZ KELLERHALS, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. 2, 2012, N. 37 zu Art. 341 ZPO; vgl. auch DANIEL STAEHELIN, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Thomas Sutter-Somm und andere [Hrsg.], 3. Auflage 2016, N. 18 zu Art. 341 ZPO; MELANIE HUBER, Die Vollstreckung von Urteilen nach der Schweizerischen ZPO, in: SSZR - Schriften zum Schweizerischen Zivilprozessrecht Band/Nr. 22, 2016 S. 14 ff., 30 Rz. 57). Der Vollstreckungsrichter hat abzuklären, ob der Verpflichtete den ihm im zu vollstreckenden Urteil auferlegten Pflichten nachgekommen ist, nicht deren Umfang festzulegen, soweit sich dieser nicht aus dem zu vollstreckenden Urteil ergibt (Urteil des Bundesgerichts 5A_479/2008 und 5A_297/2009 vom 11. August 2009 E. 5.3).  
 
2.2.2. Weist ein Urteilsdispositiv selbst nicht den für eine erfolgreiche Vollstreckung des Urteils erforderlichen Detailierungsgrad auf, ist die Tragweite des Dispositivs im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens im Lichte der Urteilserwägungen auszulegen. Dabei kann es allerdings nicht darum gehen, unbestimmte Begriffe auszulegen. Vielmehr muss sich aus den Erwägungen klar ergeben, was von der verpflichteten Partei verlangt werden kann. Verweigert der Vollstreckungsrichter zu Unrecht eine Vollstreckung von Verpflichtungen, die sich aus dem Urteil klar ergeben, kann dies mit einem Rechtsmittel gegen den Vollstreckungsentscheid gerügt werden (BGE 143 III 420 E. 2.2 S. 423 mit Hinweisen). Eine Konkretisierung des Dispositivs im Vollstreckungsverfahren ist mit Blick auf den Zweck des Vollstreckungsverfahrens, in dem es einzig um die Vollstreckung eines rechtskräftigen Urteils geht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.118/2001 vom 25. Mai 2001 E. 2b), nur denkbar (vgl. vor Inkrafttreten der ZPO: zit. Urteil 5A_479/2008 E. 5.3), soweit sie sich klar aus den Erwägungen des zu vollstreckenden Urteils ergibt (vgl. BGE 143 III 420 E. 2.2 S. 423).  
 
2.3. Im Vollstreckungsverfahren kann der Urteilsschuldner nur sehr beschränkt Einwendungen gegen die Vollstreckung vorbringen. Einerseits kann er formelle Einwendungen erheben, namentlich gegen die Vollstreckbarkeit als solche (siehe dazu Art. 336 ZPO), oder verfahrensrechtliche Einwendungen, die im Zusammenhang mit dem Vollstreckungsverfahren stehen. Andererseits kann er (Art. 341 Abs. 3 ZPO) materiellrechtliche Einwendungen erheben - wie insbesondere Tilgung, Stundung, Verjährung oder Verwirkung der geschuldeten Leistung -, jedoch nur insofern als diese auf Tatsachen beruhen, die erst seit der Eröffnung des Entscheides eingetreten sind (echte Noven; BGE 145 III 255 E. 5.5.2 S. 265; zit. Urteil 4A_432/2019 E. 3.3.2; Urteil 4A_373/2016 vom 29. Juli 2016 E. 3.2). Das Vollstreckungsverfahren bezweckt nicht, den im Erkenntnisverfahren ergangenen rechtskräftigen Entscheid zu überprüfen. Rügen, die im Erkenntnisverfahren hätten vorgebracht werden können, sind im Vollstreckungsverfahren nicht zu hören (Urteil des Bundesgerichts 5D_178/2019 vom 26. Mai 2020 E. 4.4). Allerdings entfällt bei Unmöglichkeit der Anspruch auf Vollstreckung durch unmittelbaren oder mittelbaren Zwang selbst dann, wenn die Unmöglichkeit bereits vor Erlass des zu vollstreckenden Entscheides eingetreten ist und die entsprechende Einwendung entweder nicht erhoben wurde oder vom erkennenden Gericht abgewiesen wurde (STAEHELIN, a.a.O., N. 12 zu Art. 343 ZPO).  
 
2.4. Die Beweislast hinsichtlich der Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen obliegt der berechtigten Partei (STAEHELIN, a.a.O., N. 5 zu Art. 341 ZPO; RETO M. JENNY, Schweizerische Zivilprozessordnung Kommentar, Bd. 2, Alexander Brunner und andere [Hrsg.], 2. Auflage 2016, N. 2 zu Art. 341 ZPO mit Hinweisen). Auch die "Beweislast" für die Tragweite des zu vollstreckenden Urteils obliegt insoweit der berechtigten Partei, als diesbezügliche Zweifel zu ihren Lasten gehen. Es geht dabei aber nicht um ein Beweisverfahren, sondern um die Auslegung des zu vollstreckenden Entscheides (vgl. BGE 143 III 420 E. 2.2 S. 423). Sache der verpflichteten Partei ist es, im Streitfall zu beweisen, was sie tatsächlich geleistet hat und dass dies den Anforderungen des zu vollstreckenden Urteils genügt. Zweifel in Bezug auf den Umfang dieser Anforderungen gehen zu Lasten der berechtigten Partei, denn von der verpflichteten Partei kann nur verlangt werden, was sich aus dem Dispositiv und den Erwägungen des zu vollstreckenden Urteils klar ergibt (BGE 143 III 420 E. 2.2 S. 423).  
 
3.  
Die Beschwerdeführerin stellt diverse Anträge auf Verpflichtung zur Rechenschaftsabgabe und Edition von Dokumenten, die über das, was im Dispositiv des zu vollstreckenden Urteil gutgeheissen wurde, hinausgehen. Sie verkennt dabei, dass es im Vollstreckungsverfahren einzig um die Vollstreckung des rechtskräftigen Urteils geht (zit. Urteil 5P.118/2001 E. 2b). Über den Umfang der Pflichten hat das Erkenntnisgericht im Editionsurteil rechtskräftig entschieden. Darauf kann die Beschwerdeführerin im Vollstreckungsverfahren nicht zurückkommen. 
 
 
3.1. Nur soweit sich aus den Erwägungen des zu vollstreckenden Urteils klar und eindeutig ergibt (BGE 143 III 420 E. 2.2 S. 423), dass ihr darin mehr zugesprochen wurde, als die verpflichtete Partei geleistet hat, kann im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens Abhilfe geschaffen werden. Voraussetzung ist, dass das zu vollstreckende Urteil hinreichend präzise umschreibt, was noch zu leisten ist. Kann dagegen ohne eigene Erkenntnistätigkeit des Vollstreckungsgerichts nicht entschieden werden, ob die erbrachte Leistung genügt, weil die dazu notwendigen Einzelheiten auch den Erwägungen des zu vollstreckenden Urteils nicht oder nicht hinreichend klar zu entnehmen sind, hilft das Vollstreckungsverfahren nicht weiter (BGE 143 III 420 E. 2.2 S. 423). Auch dass die Parteien im Verfahren, das zum Editionsentscheid geführt hat, gewisse Tatsachen anerkannt haben, spielt nur eine Rolle, soweit sich dies im zu vollstreckenden Entscheid niedergeschlagen hat. Anders verhält es sich mit einer Anerkennung im Vollstreckungsverfahren selbst. Diese ist zu berücksichtigen, da sie der Dispositionsbefugnis der Parteien entspringt und nicht dazu führt, dass das Vollstreckungsgericht eigene Erkenntnistätigkeit zu entfalten hätte.  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin müsste demnach darlegen, dass das Appellationsgericht im Editionsurteil die strittigen Punkte bereits klar zu ihren Gunsten entschieden hat. Sie müsste aufzeigen, welche Dokumente, zu deren Herausgabe die Beschwerdegegnerin im Editionsurteil konkret und klar verpflichtet wurde, fehlen. Es ist (unter Vorbehalt von Art. 342 ZPO) nicht Sache des Vollstreckungsgerichts, über Fragen zu urteilen, die im zu vollstreckenden Urteil nicht beurteilt wurden. Den notwendigen Bezug zum zu vollstreckenden Urteil stellt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht rechtsgenüglich her.  
 
3.3. Das Editionsurteil behandelt zunächst Ziff. 2 der Klagebegehren (Gutheissung 4; die Pflicht, die den Margennachforderungen vom 1., 13. und 19. Dezember 2006 sowie vom 3. Januar 2007 zugrunde gelegten Kennzahlen und Berechnungen zu edieren). Es hält fest, mit den Margin Calls habe die Beschwerdegegnerin vertragliche Rechte im Rahmen ihrer Geschäftsführung geltend gemacht, die sie im Rahmen der Rechenschaftsablegung zu begründen habe. Dazu gehöre die Begründung, wie sie auf die Margennachforderungen gekommen sei, und damit welche Kennzahlen und Berechnungen sie auf welcher Grundlage ihrer Berechnung zu Grunde gelegt habe. lnwieweit die der Berechnung der Margin Calls zugrunde liegenden Dokumente interne Akten der Beschwerdegegnerin darstellten, brauche im Zusammenhang mit dem unter Ziff. 2 der Klagebegehren gestellten Rechenschaftsbegehren nicht geprüft zu werden.  
 
3.3.1. Zwar verkennt die Vorinstanz wohl die Tragweite des zu vollstreckenden Urteils, wenn sie zum Schluss kommt, die Beschwerdegegnerin sei mit der Gutheissung 4 nicht verpflichtet worden, Rechenschaft darüber abzulegen, wie die den Margennachforderungen zugrundegelegten Kennzahlen berechnet worden seien. Wenn im Editionsurteil in Bezug auf das Klagebegehren Ziff. 2 festgehalten wird, die Beschwerdegegnerin habe nachvollziehbar Auskunft darüber zu erteilen, wie sie auf die Margennachforderungen gekommen sei und welche Kennzahlen und Berechnungen sie auf welcher Grundlage ihrer Berechnung zu Grunde gelegt habe, dann umfasst die Gutheissung dieses Begehrens auch Angaben über die Grundlage, auf der die Kennzahlen fussen. Soweit die Beschwerdegegnerin Kennzahlen verwendet, die nicht selbsterklärend und objektiv nachvollziehbar sind, hilft der Beschwerdeführerin die Angabe der Kennzahl allein nicht weiter. Haben interne Dokumente bei der Festsetzung der Margennachforderungen eine Rolle gespielt, werden auch sie von der Gutheissung erfasst, immer vorausgesetzt, dies sei für die Nachvollziehbarkeit der Margennachforderung nötig (vgl. BGE 139 III 49 E. 4.1.3 S. 56).  
 
3.3.2. Eine Gutheissung des Vollstreckungsbegehrens setzt aber eine Diskrepanz zwischen dem tatsächlich Gelieferten und dem gemäss dem Editionsurteil zu Liefernden voraus. Zur hinreichenden Begründung ihrer Beschwerde müsste die Beschwerdeführerin aufzeigen, dass ihr im zu vollstreckenden Urteil in klarer und eindeutiger Weise mehr zugesprochen wurde, als sie gemäss den Feststellungen im angefochtenen Entscheid von der Beschwerdegegnerin erhalten hat. Sie müsste im Einzelnen darlegen, inwiefern die Unterlagen, die sie erhalten hat, ihr nicht erlauben nachzuvollziehen, aufgrund welcher Kennzahlen die Margennachforderungen wie berechnet wurden. Dies zeigt sie nicht rechtsgenüglich auf.  
 
3.3.3. Allerdings geben die vorgelegeten Unterlagen nicht die tatsächlich verwendeten Werte wieder. Die Vorinstanz hielt indessen fest, nach Angaben der Beschwerdegegnerin beruhe der Margin Call selbst auf "Realtime-Werten" die sich sekündlich änderten und nicht gespeichert seien, weshalb es unmöglich sei, die Kennzahlen und Berechnungen anzugeben, die den Margennachforderungen zugrunde gelegt worden seien. Dies werde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, sondern vielmehr zugestanden. Die Beschwerdeführerin weist diese Feststellung nicht als offensichtlich unzutreffend aus (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beantragte Vollstreckung durch mittelbaren Zwang scheidet damit aus (STAEHELIN, a.a.O., N. 12 zu Art. 343 ZPO; vgl. E. 2.3 hiervor), auch wenn das Editionsurteil keine Unmöglichkeit annahm, sondern festhielt, die Beschwerdegegnerin selbst müsse die den Berechnungen zu Grunde gelegten Werte nachvollziehen können.  
 
3.4. Auch in Bezug auf die Gutheissungen 1 (die Pflicht, der Auftraggeberin eine umfassend dokumentierte Schlussabrechnung vorzulegen) sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin ungenügend:  
 
3.4.1. Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat das Zivilgericht die Gutheissung 1 als nicht vollstreckbar erachtet, weil es nicht beurteilen könne, ob die bereits vorgelegte Schlussabrechnung umfassend dokumentiert sei. Gemäss der Vorinstanz entsprechen die übergebenen Unterlagen möglicherweise einer umfassend dokumentierten Schlussabrechnung. Mangels hinreichender Bestimmtheit der Gutheissung 1 sei nicht feststellbar, ob dies der Fall sei. Die Beschwerdeführerin rügt, selbst wenn die Feststellung, es handle sich möglicherweise um eine Schlussabrechnung, zutreffen sollte, könne nicht von einer Tilgung ausgegangen werden, denn die Tilgung müsse bewiesen werden. Damit verkennt die Beschwerdeführerin, dass es an ihr wäre (vgl. E. 1.2 hiervor) darzulegen, inwiefern sich bereits aus dem Editionsurteil ergibt, dass die tatsächlich vorgelegten Dokumente ungenügend sind. Soweit darüber im Editionsurteil nicht abschliessend befunden wurde (allenfalls auch, weil die Parteien diese Frage nicht zum Prozessthema gemacht haben; vgl. BGE 143 III 420 E. 2.2 S. 423), hilft der Beschwerdeführerin die Vollstreckung nicht weiter.  
 
3.4.2. Auch der Hinweis auf die branchenübliche Usanz würde der Beschwerdeführerin nur helfen, wenn sie mit Blick auf das zu vollstreckende Urteil darzulegen vermöchte, dass sie noch nicht erhalten hat, was ihr darin zugesprochen worden ist. Dies zeigt sie allgemein nicht rechtsgenüglich auf. Nur andernfalls müsste näher auf die von der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz thematisierte Frage eingegangen werden, ob das im Urteil Zugesprochene hinreichend bestimmt ist, um vollstreckt zu werden. Entscheidend ist nicht die Tragweite der Vertragsbeziehungen zwischen den Prozessparteien und was die Beschwerdeführerin dazu im Vollstreckungsgesuch mit Beweismitteln belegt haben will, sondern einzig, in welchem Umfang darüber konkret bereits im Editionsurteil entschieden wurde. Dies ist nicht im Rahmen eines Beweisverfahrens abzuklären, sondern durch Auslegung des zu vollstreckenden Entscheides (BGE 143 III 420 E. 2.2 S. 423).  
 
3.4.3. Die Beschwerdeführerin behauptet, die Beschwerdegegnerin habe ihr als Schlussabrechnung einzig periodische Konto- und Depotauszüge ohne Belege zu den einzelnen Posten der Schlussabrechnung überlassen. Dabei handle es sich nicht um eine Rechnungstellung, sondern allenfalls um Belege zu einer Abrechnung. Mit diesen Vorbringen weicht sie ohne zureichende Begründung von den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid ab und widerspricht sich zum Teil selbst: Bereits das Zivilgericht ging nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid davon aus, es liege eine Schlussabrechnung vor. Es konnte aber nicht beurteilen, ob diese umfassend dokumentiert sei (vgl. E. 3.4.1 hiervor). Die Vorinstanz hat zudem festgestellt, die Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführerin nicht bloss periodische Kontoauszüge überlassen, sondern Kontoauszüge per Saldierungsdatum und teilweise zusätzliche Anzeigen der Abschlussbuchungen. Diese Erwägung zitiert die Beschwerdeführerin an anderer Stelle selbst.  
 
3.5. In Bezug auf die Gutheissung 2 (für die Monate November 2006 bis Januar 2007 eine lückenlose und detaillierte Aufstellung sämtlicher Vermögenspositionen, welche der Beschwerdegegnerin als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin dienten, nachzuweisen) gab die Vorinstanz dem Vollstreckungsbegehren inklusive der von der Beschwerdeführerin verlangten Präzisierung bei den Vermögenspositionen (eigener und Dritter) statt, nicht hingegen den weiteren Begehren, mit denen die Beschwerdeführerin die Gutheissung 2 weiter zu präzisieren suchte. Auch hier ist entscheidend, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr vollstrecken lassen kann, als im Editionsurteil abschliessend beurteilt wurde.  
 
3.5.1. Das Editionsurteil hält fest, die Beschwerdeführerin bedürfe zur Überprüfung der korrekten Auftragserfüllung einer Aufstellung sämtlicher Vermögenspositionen im gesamten Zeitraum, in dem die Margin Calls erfolgt seien. Der Antrag, die Beschwerdegegnerin für die Monate November 2006 bis Januar 2007 zum Nachweis einer lückenlosen und detaillierten Aufstellung sämtlicher Vermögenspositionen zu verpflichten, welche ihr als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehungen mit der Beschwerdeführerin dienten, sei daher gutzuheissen. Inwieweit dieser Nachweis besonders dokumentiert sein müsste, sei jedoch nicht ersichtlich. Es genüge eine lückenlose Aufstellung des Anfangsbestandes und der jeweiligen Abflüsse und Zugänge. Die Klagebegehren Ziff. 1 Abs. 2 lit. b (Nachweis allenfalls bestehender Vernetzungen zwischen den Vermögenspositionen), c (Bewertung der Vermögensposition durch die Beschwerdegegnerin) und d (Nachweis der für die Beschwerdegegnerin aus der Bewertung resultierenden Belehnungswerte und Kreditlimiten) wies das Appellationsgericht dagegen ab, da die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet gewesen sei, die betreffenden Informationen laufend zu erheben.  
 
3.5.2. Mit ihren Ausführungen und Präzisierungen trachtet die Beschwerdeführerin danach, die im Editionsentscheid abgewiesenen Begehren in das gutgeheissene hineinzuinterpretieren. Ihre Auslegung zum Verhältnis der verschiedenen Gutheissungen unter sich, wonach die Beschwerdegegnerin offenzulegen habe, welche Werte wie berechnet worden seien, lässt sich mit dem Editionsurteil nicht in Einklang bringen. Weiterführende Angaben sind nur im Rahmen der Gutheissung 4 notwendig. Letztere sollte der Beschwerdeführerin erlauben zu prüfen, ob die Margennachforderungen zu Recht erfolgt sind, indem sie einerseits überprüfen kann, ob die Liste gemäss Gutheissung 2 vollständig ist, und andererseits (Dank der Gutheissung 4), ob die aufgelisteten Vermögenswerte bei der Margennachforderung korrekt berücksichtigt worden sind.  
 
3.5.3. Mit der geschuldeten Auskunft kann die Beschwerdeführerin erkennen, welche Sicherheiten der Beschwerdegegnerin nach deren eigenem Verständnis zur Verfügung standen. Nur wenn sich bereits aus dem Editionsurteil ergibt, dass die Angaben unvollständig sind, kann die Beschwerdeführerin im Vollstreckungsverfahren etwas daraus ableiten. Diesfalls wäre aber kein Beweisverfahren notwendig. Indem die Vorinstanz insoweit die Beweisofferten der Beschwerdeführerin nicht abgenommen hat, verletzte sie entgegen den Beanstandungen der Beschwerdeführerin nicht deren Recht auf Beweis oder Art. 341 ZPO.  
 
3.6. In Bezug auf die Pflicht, gewisse von EAM Desk Switzerland North, Basel ausgewiesene Exposures und Net Present Values nachzuweisen (Gutheissung 3), ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, aus der Gutheissung gehe eindeutig hervor, dass die blosse Offenlegung der Kennzahlen nicht genüge, sondern dass die Beschwerdegegnerin offenzulegen habe, welche Werte wie berechnet worden seien. Dies findet in den Erwägungen des Editionsentscheides keine Stütze:  
 
3.6.1. Zwar anerkannte das Appellationsgericht im Editionsurteil das Interesse der Beschwerdeführerin an der Rechenschaftsablegung darüber, welche Werte wie berechnet worden seien. Es hielt aber fest, dem diene primär das Klagebegehren Ziff. 2 (die Gutheissung 4 betreffend die Margennachforderungen). Die Beschwerdegegnerin müsse aber nicht dokumentieren, welche Werte intern von verschiedenen ihrer Organe genannt worden seien. Nur soweit sich die Beschwerdegegnerin im Verkehr mit der Beschwerdeführerin auf solche internen Quellen bezogen und entsprechende Kennzahlen (Exposure und Net Present Value) übermittelt habe, sei dies der das Auftragsverhältnis betreffenden Korrespondenz gleichzustellen, über deren Inhalt grundsätzlich bedingungslos Rechenschaft abzulegen sei und die auch der Herausgabepflicht unterliege.  
 
3.6.2. Gerade der Hinweis auf die Herausgabepflicht verdeutlicht, dass sich die Rechenschaftspflicht gemäss dem Editionsurteil auf die in den kommunizierten Dokumenten selbst enthaltenen Informationen bezieht, über die bedingungslos Rechenschaft abzulegen ist. Über ein allfälliges weiteres Interesse daran, welche Werte wie berechnet worden sind, war im Zusammenhang mit dem Klagebegehren Ziff. 2 (also den Margennachforderungen; Gutheissung 4) zu entscheiden. Bei der Gutheissung 3 spielt eine allfällige Bedeutung für die Margennachforderungen, wie sie die Beschwerdeführerin behauptet, keine Rolle.  
 
3.6.3. Nicht nachvollziehbar ist die Beschwerde, soweit geltend gemacht wird, die Gutheissung 3 könne nicht mit Unterlagen des EAM Desk Basel getilgt werden, bezog sich die Gutheissung 3 des Editionsurteils doch explizit auf die von EAM Desk Switzerland North, Basel ausgewiesenen Exposures und Net Present Values. Falls die Beschwerdeführerin Angaben einer anderen Stelle benötigte (beispielsweise der Krediteinheit Zürich, auf die sie in ihrer Beschwerde verweist), kann sie diese jedenfalls nicht durch Vollstreckung der Gutheissung 3 erlangen.  
 
3.7. In Bezug auf die Edition der Aufzeichnungen und Protokolle der Telefonate zwischen C.________ und D.________ vom 18. und 20. Dezember 2006 sowie 3. und 4. Januar 2007 (Gutheissung 5), die das Appellationsgericht als unmöglich erachtete, soweit sie noch nicht erfüllt wurde, ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, mit der blossen Edition der Aufzeichnungen oder auch der Transkription werde jedoch noch keineswegs Rechenschaft über den Inhalt der Gespräche abgelegt. Falls im Inhalt der Telefonate auf den Inhalt anderer Telefonate Bezug genommen werde, werde in logischer Konsequenz auch dieser Inhalt von der Gutheissung erfasst. Deshalb will die Beschwerdeführerin auch diverse weitere Angaben (übermittelte Kennzahlen, Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zu Beanstandungen, Angaben zu Kundenprofilen, Informationen zu geführten Telefongesprächen zwischen internen Stellen der Beschwerdegegnerin) von der Rechenschaftspflicht erfasst wissen.  
 
Die Frage, inwieweit auch über Dokumente und Gespräche, auf die in Gesprächen zwischen den Parteien Bezug genommen worden ist, Rechenschaft abzulegen ist, stellt sich nicht, da die Beschwerdegegnerin diesbezüglich im Editionsurteil nicht zu einer Auskunft verpflichtet worden ist. Die Beschwerdeführerin zitiert selbst aus dem Beschwerdeentscheid des Bundesgerichts, wonach es einzig um die exakte Niederschrift oder Aufnahme dessen geht, was die Angestellten der Parteien telefonisch besprochen haben und was damit beiden Parteien ohnehin bekannt sein sollte (BGE 139 III 49 E. 4.2.2 S. 57). Weitere Erklärungen zu Dokumenten oder Gesprächen, auf die anlässlich der in der Gutheissung 5 genannten Gespräche Bezug genommen wurde, werden weder von einer exakten Niederschrift noch einer Aufnahme erfasst, da beides sich auf das tatsächlich in den einzelnen Gesprächen Gesagte beschränkt. In dieser Tragweite verstand das Bundesgericht die Klagegutheissung und nur diese Tragweite war zu vollstrecken. 
 
3.8. Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Vorinstanz dem Antrag, die Beschwerdegegnerin zu einer Vollständigkeitserklärung zu verpflichten, nicht stattgegeben hat. Das zu vollstreckende Urteil hat der Beschwerdegegnerin keine entsprechende Pflicht auferlegt.  
 
4.  
Damit erweist sich die Beschwerde im Ergebnis als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 2 BGG). Wenngleich die Beschwerdeschrift umfangreiche und weitgehend unzulässige appellatorische Kritik enthält, zeigt die Beschwerdegegnerin nicht rechtsgenüglich auf, inwiefern objektiv ein überdurchschnittlicher Aufwand für die Beschwerdeantwort notwendig gewesen sein sollte. Daher ist die Parteientschädigung ohne Rücksicht auf die Honorarnote praxisgemäss festzulegen. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 12'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. März 2021 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Luczak