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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_68/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 25. März 2015  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Brugger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Hadrian Meister, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Kostenvorschuss, 
 
Beschwerde gegen die Anzeige, Ord. Nr. 366, des Gemeindeammannamts Niederhasli-Niederglatt vom 29. Januar 2015. 
 
 
In Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer gegen die Anzeige betreffend Ausweisung aus Gewerberäumen, Ord. Nr. 366, des Gemeindeammannamt Niederhasli-Niederglatt vom 29. Januar 2015 mit Eingabe vom 1. Februar 2015 Beschwerde erhoben hat; 
dass der Beschwerdeführer am 4. Februar 2015 und am 17. Februar 2015 dem Bundesgericht weitere Eingaben zukommen liess; 
dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 19. Februar 2015 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm durch das bundesgerichtliche Verfahren kein Aufwand erwachsen ist; 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Gemeindeammannamt Niederhasli-Niederglatt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. März 2015 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger