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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_497/2022  
 
 
Urteil vom 26. Januar 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Bovey, 
nebenamtliche Bundesrichterin Reiter, 
Gerichtsschreiber Sieber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
C.B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Peter Kocher, 
Beschwerdegegner, 
 
D.E.________. 
 
Gegenstand 
Namensänderung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 20. Mai 2022 
(ZK1 21 174). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. C.B.________ (Beschwerdegegner) ist der 2010 geborene Sohn von A.B.________ (Beschwerdeführer) und D.E.________. Die Eltern heirateten im Oktober 2010, trennten sich aber kurz nach der Geburt des Kindes wieder. Die Ehe wurde im Jahre 2015 geschieden (vgl. Urteil 5A_103/2018 und 5A_111/2018 vom 6. November 2018). Für C.B.________ besteht eine Besuchsrechtsbeistandschaft.  
 
A.b. Im Dezember 2015 ersuchten die Beiständin und im März 2016 D.E.________ bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Prättigau/Davos darum, den Namen des Kindes in F.G.E.________ zu ändern. Am 16. März 2017 stellte die KESB fest, dass die Namensänderung im Kindesinteresse liege. Das Kantonsgericht von Graubünden hiess die hiergegen von A.B.________ erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 25. Juli 2017 gut, hob den Entscheid der KESB auf und wies diese an, für das allfällige Namensänderungsgesuch eine Verfahrensbeistandschaft zu errichten.  
Am 20. Juni 2018 kam die KESB dieser Anordnung nach und ernannte H.________ zum Vertretungsbeistand. Dieser teilte den Eltern mit Schreiben vom 6. Dezember 2019 mit, dass für die Namensänderung achtenswerte Beweggründe vorlägen und er deshalb ein Gesuch um Namensänderung stellen werde. Entsprechend ersuchte der Beistand am 29. Februar 2020 das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden (AFM) darum, C.B.________ in F.I.E.________ umzubenennen. Mit Verfügung vom 25. März 2021 bewilligte das AFM das Gesuch dahingehend, dass das Kind fortan F.E.________ heisse. 
 
B.  
Die von A.B.________ gegen die Namensänderung beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit des Kantons Graubünden (DJSG) und beim Kantonsgericht erhobenen Beschwerden blieben erfolglos. Der Entscheid des Kantonsgerichts datiert vom 20. Mai 2022 und wurde A.B.________ am 24. Mai 2022 eröffnet. 
 
C.  
Mit Beschwerde vom 23. Juni 2022 (Postaufgabe) gelangt A.B.________ ans Bundesgericht und beantragt in der Sache unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, der Entscheid des Kantonsgerichts und die Verfügung des AFM seien aufzuheben und das Gesuch um Namensänderung sei abzuweisen. Eventualiter sei die KESB anzuweisen, eine erneute Überprüfung des Gesuchs um Namensänderung vorzunehmen. Weiter ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen Gerichts, das auf Rechtsmittel hin als letzte kantonale Instanz (Art. 75 BGG) über die Bewilligung einer Namensänderung entschieden hat. Im Streit steht damit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht ohne Streitwert, die nach Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 3 BGG der Beschwerde in Zivilsachen unterliegt (Urteil 5A_712/2009 vom 25. Januar 2010 E. 1.1, nicht publiziert in: BGE 136 III 168).  
Zur Beschwerde in Zivilsachen ist nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Dieses Interesse muss ein eigenes sein; mit der Beschwerde in Zivilsachen können nicht die Interessen Dritter geltend gemacht werden (Urteil 5A_80/2022 vom 11. November 2022 E. 2.2.2). Es mag sich fragen, ob und inwieweit der Beschwerdeführer diese Voraussetzung erfüllt, soweit er sich gegen die Änderung des Namens seines Sohnes wendet (Urteil 5A_336/2020 vom 12. Juli 2021 E. 1; vgl. auch Urteil 5A_424/2010 vom 2. November 2010 E. 1.1; vgl. aber Urteil 5A_334/2014 vom 23. Oktober 2014 E. 1.2, nicht publiziert in: BGE 140 III 577 E. 1.2). Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens ist hierauf aber nicht weiter einzugehen. Jedenfalls berechtigt ist der Beschwerdeführer zur Geltendmachung von Verletzungen der ihm Kraft seiner Parteistellung im vorinstanzlichen Verfahren zustehenden Rechte, namentlich des Anspruchs auf rechtliches Gehör (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 136 IV 29 E. 1.9; 135 I 265 E. 1.3). 
 
1.2. Die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich nur gegen Urteile oberer kantonaler Gerichte zulässig, die letztinstanzlich auf Rechtsmittel hin entschieden haben (Art. 75 BGG; BGE 141 III 188 E. 4.1). Auf die Beschwerde ist damit insoweit nicht einzutreten, als sie sich gegen die Verfügung des AFM richtet. Diese bildet im bundesgerichtlichen Verfahren ohnehin kein taugliches Anfechtungsobjekt (BGE 134 II 142 E. 1.4).  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG) und ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden Rechtsfragen zu untersuchen, soweit solche nicht (mehr) vorgetragen werden. In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2).  
Für das Vorbringen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gelangt dagegen das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG zur Anwendung (dazu hinten E. 2.2; BGE 144 II 313 E. 5.1; 143 II 283 E. 1.2.2). 
 
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die beschwerdeführende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Das Bundesgericht prüft daher nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).  
 
3.  
Das Kantonsgericht verweist in seinem Entscheid auf die Auffassung des DJSG, wonach der Beschwerdeführer Einwände im Zusammenhang mit der Einreichung des Namensänderungsgesuchs durch den Beistand mit Beschwerde nach Art. 419 ZGB an die KESB hätte geltend machen müssen. Diese Einwände seien im vorliegenden Verfahren betreffend Namensänderung nicht mehr zu prüfen. Im Übrigen sei der Beistand vertretungsberechtigt und seien die Eltern mit dessen Ernennung einverstanden ge wesen. In der Sache habe das DJSG die Voraussetzungen für die Namensänderung als erfüllt erachtet. Namentlich habe es das Vorliegen achtenswerter Gründe bejaht, weil das Kind sich als F.E.________ identifiziere und eine Verweigerung der Namensänderung zu einer schwerwiegenden Identitätskrise führen könne. Der Beschwerdeführer mache demgegenbüer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, weil er den Entscheid des Beistands, das Namensänderungsgesuch einzureichen, zufolge Zustellung an den früheren Rechtsanwalt nie erhalten habe und sich daher nicht dazu habe äussern können. Dies vermöge nicht zu überzeugen: Vorab habe der Beschwerdeführer seinen Einwand erstmals im Berufungsverfahren vor Kantonsgericht und damit verspätet erhoben. Sodann ergebe sich aus den Akten, dass das Vertretungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsanwalt bei Zustellung des fraglichen Entscheids noch bestanden habe. Nach Einreichung des Namensänderungsgesuchs bestehe sodann kein aktuelles Interesse an einem Beschwerdeverfahren nach Art. 419 ZGB mehr. Ohnehin habe der Beschwerdeführer im Verfahren betreffend Namensänderung ausreichend Gelegenheit zur Äusserung erhalten, sodass nicht ersichtlich sei, inwieweit ein allfälliger Verfahrensfehler noch erheblich sei. Entsprechendes zeige der Beschwerdeführer auch nicht auf. 
 
4.  
 
4.1. Im Verfahren vor dem Kantonsgericht war allein die Frage strittig, ob der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt worden ist. Dagegen äusserte sich das Kantonsgericht nicht inhaltlich zum Gesuch um Namensänderung. Soweit der Beschwerdeführer daher vor Bundesgericht die Beantwortung verschiedener Fragen im Zusammenhang mit diesem Gesuch "fordert" (namentlich: achtenswerte Beweggründe für die Namensänderung, Benachteiligung des Kindes durch die Tragung eines "ausländischen Namens", Interesse des Beschwerdeführers und des Kindes an der Beibehaltung des bisherigen Namens, Beweisfragen) verkennt er, dass der kantonale Instanzenzug nach Art. 75 Abs. 1 BGG nicht nur formell durchlaufen, sondern auch materiell ausgeschöpft werden muss (BGE 146 III 203 E. 3.3.4; 143 III 290 E. 1.1). Diese Voraussetzung ist mit Blick auf die inhaltlichen Vorbringen zum Gesuch um Namensänderung nach dem Ausgeführten nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer legt Entsprechendes denn auch nicht dar und macht nicht geltend, das Kantonsgericht sei auf diese Fragen zu Unrecht nicht eingegangen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.  
 
4.2. Nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2) sind Fragen im Zusammenhang mit dem "Schulrecht" oder der Krankenkasse und damit der elterlichen Sorge oder der Betreuung des Kindes. Ebenfalls nicht Streitgegenstand ist der persönliche Verkehr des Beschwerdeführers zu seinem Sohn und mit diesem im Zusammenhang stehende Fragen. Auch insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.  
 
5.  
 
5.1. Im Zusammenhang mit der prinzipiell zu prüfenden Gehörsrüge geht der Beschwerdeführer ausführlich auf die der vorliegenden Angelegenheit zugrunde liegenden tatsächlichen Geschehnisse aus seiner Sicht ein. Er tut dies einerseits im Rahmen einer eigenständigen Darstellung des bisher Vorgefallenen und andererseits im Zusammenhang mit den Ausführungen in der Sache. Dabei weicht er vielfach von den tatsächlichen Feststellungen des Kantonsgerichts ab, ohne diesem jedoch eine willkürliche oder sonst wie Bundesrecht verletzende Sachverhaltsfeststellung vorzuwerfen. Vielmehr unterbreitet er dem Bundesgericht seine eigene Darstellung des (angeblich) Vorgefallenen, wie wenn dieses Sachverhaltsfragen frei prüfen könnte. Damit verkennt der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bindung des Bundesgerichts an die von der Vorinstanz getroffenen tatsächlichen Feststellungen und genügt die Beschwerdeschrift den in diesem Bereich geltenden Rüge- und Begründungsvoraussetzungen nicht (vgl. vorne E. 2.2). Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.  
 
5.2. Im Übrigen ist (auch) bei der Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör verlangt, dass in der Beschwerde ans Bundesgericht aufgezeigt wird, inwieweit eine richtige Anwendung der Verfassungsbestimmung zu einem anderen Verfahrensausgang geführt hätte (Urteil 5A_733/2019 vom 28. Oktober 2019 E. 3.3 mit Hinweisen).  
Diesbezüglich kam die Vorinstanz zum Schluss, eine allfällige Gehörsverletzung würde sich heute nicht mehr auswirken, da einerseits ein Verfahren nach Art. 419 ZGB nicht mehr durchgeführt werden könne und sich der Beschwerdeführer andererseits im Verfahren betreffend Namensänderung umfassend zu dieser habe äussern können (vgl. vorne E. 3). Der Beschwerdeführer hält demgegenüber dafür, indem ihm die Beschwerdemöglichkeit gegen die Handlung des Beistandes abgeschnitten worden sei, werde das Kindesinteresse beeinträchtigt. Das Vorgehen der Behörden führe in der Frage der Namensänderung zu einem "unreinen, unklaren" Resultat bzw. "einer von Nebel betrübten Sicht". Dies zeige sich bereits daran, dass das Gesuch um Namensänderung nicht vollumfänglich gutgeheissen worden sei (bezüglich des Vornamens I.________; vgl. vorne Bst. A.b). Mit diesen rein appellatorischen und ohnehin kaum substanziierten Ausführungen vermag der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid in diesem Punkt nicht in Frage zu stellen und aufzuzeigen, dass eine allfällige Verfassungsverletzung sich heute noch auswirken würde. Ebenso wenig hilft es ihm, wenn er sich verschiedentlich auf die formelle Natur des Gehörsanspruchs (BGE 142 II 218 E. 2.8.1) beruft. Auch diese entbindet nicht von einer ausreichenden Begründung der Beschwerde im vorgenannten Sinne (BGE 143 IV 380 E. 1.4.1). Die Überlegungen der Vorinstanz nicht in Frage zu stellen vermag der Beschwerdeführer auch mit dem letztlich banalen bzw. selbstverständlichen Hinweis darauf, dass bei einer Gutheissung der Beschwerde und einer Rückweisung der Angelegenheit an die kantonalen Instanzen eine neues Verfahren durchzuführen und erneut über die Namensänderung zu entscheiden wäre. Ohne Grundlage bleibt zuletzt der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Entscheide sowohl des AMF als auch des DJSG würden auf dem Entscheid des Kindesvertreters basieren: Aus den Akten ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die kantonalen Behörden keine eigenständige Prüfung der Namensänderung vorgenommen hätten und der Beschwerdeführer vermag auch keine solchen zu nennen. 
 
5.3. Damit ist bereits aus diesem Grund auf den Vorwurf der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht weiter einzugehen und es braucht die der vorliegenden Angelegenheit letztlich unterliegende Problematik des Verhältnisses des Beschwerdeverfahrens nach Art. 419 ZGB und des Verfahrens auf Namensänderung nicht erörtert zu werden. Auch ist nicht zu prüfen, ob die Beschwerde ansonsten den einschlägigen Rüge- und Begründungserfordernissen genügen würde (vgl. vorne E. 2).  
Anzumerken bleibt Folgendes: Der Beschwerdeführer betont, dass er über keine juristischen Kenntnisse verfüge und bittet insoweit um gewogene Behandlung der Beschwerde. Indes ist auch die im Verfahren vor Bundesgericht nicht anwaltlich vertretene Partei für ihre Eingaben und deren hinreichende Begründung selbst verantwortlich (Urteil 5A_275/2021 vom 30. September 2021 E. 4.3). Auch sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, dass dem Beschwerdeführer durch das Bundesgericht eine Rechtsvertretung zu bestellen wäre (Art. 41 Abs. 1 BGG; Urteil 5A_712/2017 vom 30. Januar 2018 E. 2). 
 
6.  
Nach dem Ausgeführten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine auszurichten, da den übrigen Verfahrensbeteiligten mangels Einholens von Vernehmlassungen keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden sind (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde als von Anfang an aussichtlos beurteilt werden muss (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, D.E.________ und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Januar 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Sieber