Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_997/2022  
 
 
Urteil vom 3. Januar 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Basel-Landschaft, 
Eichenweg 12, Postfach, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Pfändungsankündigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 6. Dezember 2022 (420 22 210). 
 
 
Sachverhalt:  
Gegen die Beschwerdeführerin 2 wurde am 26. April 2022 zur Durchsetzung der "direkten Bundessteuer 2021 für Kapitalleistung" von Fr. 2'371.75 die Betreibung Nr. xxx eingeleitet. Der Zahlungsbefehl wurde am 23. Mai 2022 zugestellt. Gestützt auf den Rechtsöffnungsentscheid vom 14. Juli 2022 wurde am 19. Juli 2022 das Fortsetzungsbegehren gestellt. Am 26. August 2022 stellte das Betreibungsamt Basel-Landschaft die Pfändungsankündigung zu. Auf Begehren der Schuldnerin wurde der Pfändungstermin auf den 30. September 2022 verschoben. Nachdem diese auf dem Amt nicht erschienen war, wurde die Pfändung am 11. Oktober 2022 in ihrer Abwesenheit vollzogen. 
Am 28. September 2022 erhoben die Beschwerdeführer bei der Aufsichtsbehörde sinngemäss eine Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung. Nach verschiedenen Abklärungen (insbesondere auch in Bezug auf den Rechtsöffnungsentscheid und dessen Zustellung) trat die Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 wegen fehlender Legitimation nicht auf die Beschwerde ein und wies diese in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 ab. 
Mit Eingabe vom 27. Dezember 2022 wenden sich die Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit dem Begehren um Aufhebung des Entscheides der Aufsichtsbehörde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei dieses angesichts der reformatorischen Natur der Beschwerde (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG) nicht darauf beschränkt sein darf, die Aufhebung oder Kassation des angefochtenen Entscheides zu verlangen; vielmehr ist ein Antrag in der Sache zu stellen (BGE 133 III 489 E. 3.1; 134 III 379 E. 1.3; 137 II 313 E. 1.3). 
Die Beschwerde hat sodann eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.  
Der Beschwerdeführer 1 ist (wie bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren) als Ehemann der Beschwerdeführerin 2 in Bezug auf die allein gegen diese gerichtete Betreibung bzw. Pfändung nicht im Sinn von Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG beschwerdelegitimiert. 
Sodann fehlt es der Beschwerde an einem reformatorischen Rechtsbegehren in der Sache. 
Schliesslich beschränkt sich die Beschwerdebegründung auf die Bitte, das Betreibungsamt und die Aufsichtsbehörde anzuweisen, die in den Zahlungsbefehlen aufgeführten Forderungen zu korrigieren bzw. zu sistieren, weil weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde auf die gemachten Hinweise eingegangen sei. Abgesehen davon, dass vorliegend nicht die Zahlungsbefehle, sondern die Pfändungsankündigung den Anfechtungsgegenstand bildet, nimmt die Beschwerdebegründung mit keinem Wort auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides Bezug. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 als offensichtlich unzulässig und im Übrigen als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG zu entscheiden ist. 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Betreibungsamt Basel-Landschaft und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Januar 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli