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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_487/2018  
 
 
Urteil vom 6. Februar 2019  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Karlen, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
C.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andrea Taormina, 
 
gegen  
 
Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat, Rechtsdienst, Bundesgasse 3, 3003 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Verwaltungsstrafverfahren, Teilnahme am Entsiegelungsverfahren, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss (Auszug) des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 13. September 2018 (BE.2018.3). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) führt seit dem 22. Juni 2016 ein Verwaltungsstrafverfahren gegen verantwortliche Personen der Bank A.________ wegen des Verdachts der Verletzung von Meldepflichten nach dem Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (GwG, SR 955.0). Förmlich beschuldigt ist (seit 31. Mai 2018) C.________. Die verantwortlichen Organe der Bank hätten (im Zusammenhang mit Kontenbeziehungen zu betrugsgeschädigten Kunden) die in Artikel 9 GwG vorgeschriebene Verdachtsmeldung an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) pflichtwidrig unterlassen. In ihrer aufsichtsrechtlichen Verfügung vom 25. März 2013 hatte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) zuvor festgestellt, dass die Bank im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehungen zur (unterdessen liquidierten) B.________ AG die bankengesetzlichen Organisations- und Gewährserfordernisse schwer verletzt habe. 
 
B.   
Die Sachverhaltsfeststellungen der FINMA in ihrer Verfügung vom 25. März 2013 basierten im Wesentlichen auf dem von einer Schweizer Anwaltskanzlei am 27. September 2012 erstellten Abschlussbericht zu einer bankinternen Untersuchung. 
 
C.   
Am 28. November 2016 erliess das EFD eine Editionsverfügung. Darin wies es die Bank an, den vollständigen Abschlussbericht vom 27. September 2012 zur bankinternen Untersuchung sowie den betreffenden vollständigen Zwischenbericht (je ohne Schwärzungen und inklusive Beilagen) herauszugeben. Zuvor hatte sich das EFD vergeblich darum bemüht, die Berichte von der FINMA zu erhalten. Am 16. Dezember 2016 reichte die Bank die fraglichen Unterlagen elektronisch und in versiegelter Form (auf einem passwortgeschützten Datenträger) beim EFD ein. Gleichzeitig erhob sie "Einsprache" gegen die Durchsuchung der Unterlagen. 
 
D.   
Am 9. Januar 2017 stellte das EFD beim Bundesstrafgericht das Gesuch um Entsiegelung der fraglichen Aufzeichnungen bzw. um deren Freigabe zur Durchsuchung. Mit Beschluss vom 4. September 2017 wies das Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer (BstGer), das Entsiegelungsgesuch ab. Mit Urteil vom 21. März 2018 hiess das Bundesgericht die vom EFD gegen den Beschluss des BstGer vom 4. September 2017 erhobene Beschwerde gut; es hob den Beschluss auf und wies die Sache an das BstGer zur Neubeurteilung zurück (Verfahren 1B_433/2017). 
 
E.   
Mit Eingabe vom 12. September 2018 gelangte der oben genannte Beschuldigte an das BstGer, indem er im zurückgewiesenen Verfahren Teilnahmerechte als "mitbetroffene Person" geltend machte. 
 
F.   
Mit neuem Beschluss vom 13. September 2018 hiess das BstGer das Entsiegelungsgesuch gut. Es ermächtigte das EFD, die betreffenden Aufzeichnungen (interne Berichte samt Beilagen) zu durchsuchen. Den Antrag des Beschuldigten auf Teilnahme am Verfahren wies das BstGer ab. 
 
G.   
Gegen den ihn betreffenden Auszug des Beschlusses des BstGer vom 13. September 2018 (Dispositiv Ziffer 1) gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 18. Oktober 2018 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung von Dispositiv Ziffer 1 des angefochtenen Entscheides, seine Zulassung zum Entsiegelungsverfahren bzw. die Rückweisung der Sache an das BstGer. 
Das BstGer liess sich am 23. Oktober 2018 vernehmen. Das EFD beantragt mit Stellungnahme vom 12. November 2018 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer replizierte am 26. November 2018. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Soweit die Vorinstanz seine Parteistellung im Entsiegelungsverfahren verneint und ihm keine Teilnahmerechte eingeräumt hat, beanstandet der Beschwerdeführer eine formelle Rechtsverweigerung. Insofern ist er aus verfahrensrechtlichen Gründen beschwerdelegitimiert, und es droht ihm ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil (Art. 81 Abs. 1 lit. a und Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt. 
 
2.   
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie ihn zu Unrecht nicht zum Entsiegelungsverfahren zugelassen habe. Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, der Beschwerdeführer habe in seiner Eingabe vom 12. September 2018 lediglich ein Beweisverwertungsverbot (gestützt auf das Verbot des Selbstbelastungszwangs bei Beschuldigten) angerufen. Der Entscheid über allfällige Beweisverwertungsverbote sei aber dem Sachrichter vorbehalten und nicht im vorliegenden Entsiegelungsverfahren zu fällen. Andere Durchsuchungshindernisse bzw. Geheimhaltungsgründe habe der Beschwerdeführer nicht angerufen, weshalb ihm kein Teilnahmerecht zustehe. 
 
2.1. Ist die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Verwaltungsbehörde des Bundes übertragen, so findet das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR [SR 312.0]) Anwendung (Art. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1; 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1).  
 
2.2. Papiere (und nach der Praxis des Bundesgerichtes auch andere Datenträger) sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen. Insbesondere sollen sie nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind auch Berufsgeheimnisse (die zum Beispiel Rechtsanwälten oder -anwältinnen in Ausübung ihres Berufes anvertraut wurden) zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Dem Inhaber oder der Inhaberin von sichergestellten "Papieren" ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er oder sie gegen die Durchsuchung "Einsprache", so werden die Datenträger versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet dann (auf Gesuch der untersuchenden Verwaltungsstrafbehörde hin) die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts als Entsiegelungsgericht (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG).  
Stellt die Verwaltungsstrafbehörde beim zuständigen Entsiegelungsrichter den Antrag, die versiegelten Unterlagen seien zu entsiegeln, prüft der Entsiegelungsrichter im Untersuchungsverfahren, ob die Geheimnisschutzinteressen (oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse), welche vom Inhaber oder der Inhaberin der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände angerufen werden, einer Durchsuchung seitens der Verwaltungsstrafbehörde entgegenstehen (Art. 50 Abs. 2-3 VStrR; Art. 248 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; BGE 144 IV 74 E. 2.2 S. 77; 141 IV 77 E. 4.1 S. 81 mit Hinweisen; Urteile 1B_433/ 2017 vom 21. März 2018 E. 3.3; 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 3.4). 
 
2.3. Parteien des Entsiegelungsverfahrens sind grundsätzlich nur die verfahrensleitende (das Entsiegelungsgesuch stellende) Strafuntersuchungsbehörde sowie die Inhaberin oder der Inhaber der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände (Art. 50 Abs. 3 VStrR; Art. 248 Abs. 1 und Abs. 3 StPO). Die Privatklägerschaft oder die beschuldigte Person fallen laut Gesetz nicht automatisch unter den Personenkreis, die als Parteien bzw. Verfahrensbeteiligte im Entsiegelungsverfahren zuzulassen sind. Nach der Praxis des Bundesgerichtes kann indessen die Befugnis, sich gegen eine Durchsuchung von Aufzeichnungen zu wehren, über den Kreis der Gewahrsamsinhaber hinausgehen. Sie erfasst auch Personen, die unabhängig der Besitzverhältnisse ein rechtlich geschütztes Interesse an der Geheimhaltung des Inhalts der Unterlagen haben können. Zwar hat die zuständige Strafbehörde vor einer Edition bzw. vorläufigen Sicherstellung lediglich den Inhaber oder die Inhaberin der betreffenden Aufzeichnungen zu deren Inhalt und zu allfälligen Geheimnisinteressen anzuhören. Nach der Sicherstellung (und vor einer Durchsuchung) hat die Strafbehörde jedoch von Amtes wegen allfälligen weiteren Berechtigten - soweit solche für die Behörde erkennbar sind - die Möglichkeit einzuräumen, sich zur bevorstehenden Durchsuchung zu äussern bzw. ein Siegelungsgesuch zu stellen (BGE 140 IV 28 E. 4.3.4-4.3.5 S. 35-37; Urteile 1B_331/2016 vom 23. November 2016 E. 1.3-1.4; 1B_48/2017 vom 24. Juli 2017 E. 5; s.a. BGE 141 IV 77 E. 5 S. 83-78).  
 
2.4. Falls mitbetroffene Dritte bereits Kenntnis von einem hängigen Entsiegelungsverfahren haben, ist ihnen grundsätzlich zuzumuten, ihre eigenen gesetzlich geschützten Geheimnisrechte unverzüglich geltend zu machen:  
Siegelungsgesuche sind sofort nach Kenntnis des Siegelungsgrundes zu stellen (BGE 127 II 151 E. 4c/aa S. 156; Urteile 1B_48/2017 vom 24. Juli 2017 E. 5; 1B_454/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3.1; 1B_91/ 2016 vom 4. August 2016 E. 4.4, 5.3; s.a. Pra 2013 Nr. 19 S. 157). Dementsprechend haben mitbetroffene Dritte, die über ein bereits anhängiges Entsiegelungsverfahren ausreichend informiert sind, die prozessuale Obliegenheit, ihre Beteiligung am Verfahren rechtzeitig zu beantragen (Urteil 1B_48/2017 E. 5). Eine rechtsuchende Person, die sich zu Unrecht als vom Prozess ausgeschlossen wähnt, kann im Lichte des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht einfach das Verfahren "stumm" abwarten und erst bei einem für sie ungünstigen Prozessausgang geltend machen, sie sei zu Unrecht nicht beigezogen worden und wolle das Verfahrensergebnis nun nachträglich anfechten. Massgeblich ist in diesem Zusammenhang, ob die mitbetroffene Person vom hängigen Verfahren Kenntnis hatte (vgl. BGE 135 I 63 E. 1.1.1 S. 65; 134 IV 36 E. 1.3.2 S. 38 f.). 
Diese Grundsätze sind auch auf Parteien des Strafverfahrens anwendbar, die in einem selbstständigen Zwangsmassnahmenverfahren -etwa betreffend Entsiegelung oder Beschlagnahme - nachträglich zugelassen werden wollen. Mitbetroffenen, die von einem solchen Verfahren Kenntnis erhalten, ist in der Regel zuzumuten, dass sie rechtzeitig aktiv werden bzw. ihre Beiladung zum Verfahren beantragen. Dies gilt besonders für Personen, die anwaltlich vertreten sind (Urteile 1B_116/2018 vom 6. September 2018 E. 1.6; 1B_48/2017 vom 24. Juli 2017 E. 5; s.a. BGE 143 IV 434 E. 1.2.2 S. 438; 135 II 172 E. 2.2.1 S. 175; 133 II 181 E. 3.2 S. 187). 
 
2.5. Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat sich der Beschwerdeführer am 12. September 2018 im zurückgewiesenen Entsiegelungsverfahren erstmals als mitbetroffen gemeldet. Die Vorinstanz hat ihn insoweit zum Verfahren zugelassen, als es seine Parteistellung in einem Prozessentscheid förmlich geprüft und verneint hat. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann offenbleiben, weshalb der Beschwerdeführer erst im zurückgewiesenen Verfahren Teilnahmerechte beansprucht hat (und nicht schon im ersten Verfahren, das zum Urteil des Bundesgerichtes 1B_433/2017 vom 21. März 2018 führte), und ob er seine allfälligen Teilnahmerechte durch verspätete Geltendmachung verwirkt hat:  
 
2.6. Der Beschwerdeführer ist weder Inhaber des vom angefochtenen Entscheid betroffenen Abschlussberichtes, noch des konnexen Zwischenberichtes samt Beilagen. Die Unterlagen wurden denn auch nicht bei ihm ediert, sondern bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin, welche die Berichte bei einer Anwaltskanzlei in Auftrag gegeben hatte. Eine Zulassung des Beschwerdeführers als Partei des vorinstanzlichen Entsiegelungsverfahrens wäre - nach der oben dargelegten gesetzlichen Regelung und der einschlägigen Praxis des Bundesgerichtes - somit nur ausnahmsweise in Frage gekommen, sofern der Beschwerdeführer eigene gesetzlich geschützte Geheimnisrechte ausreichend dargetan hat.  
 
2.7. Wie sich aus den Akten ergibt, hat der Beschwerdeführer in seiner vorinstanzlichen Eingabe vom 12. September 2018 Folgendes vorgebracht: Er sei Beschuldigter im hängigen Verwaltungsstrafverfahren, und der Ausgang des Entsiegelungsverfahrens sei für ihn "relevant". Als "mitbetroffene Person" sei er in das Verfahren beizuziehen. Im Falle einer Entsiegelung könnten die edierten Unterlagen gegen ihn "als Beweise beigezogen" werden. Daher drohe ein Verstoss gegen den Grundsatz "nemo tenetur".  
 
2.8. Das Verbot des Selbstbelastungszwangs von beschuldigten Personen und die damit verbundenen Aussageverweigerungsrechte (Art. 113 Abs. 1 Sätze 1-2 StPO) führen nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht zu einem Entsiegelungshindernis aufgrund von Geheimnisschutzgründen. Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass die beschuldigte Person sich den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen, namentlich Beweismittelbeschlagnahmen (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO) oder Durchsuchungen von Aufzeichnungen (Art. 246-248 StPO),  zu unterziehen hat (Art. 113 Abs. 1 Satz 3 StPO; vgl. BGE 142 IV 207 E. 8-9 S. 213-227). Auch das prozesstaktische Motiv des Beschuldigten, wonach die Strafbehörden möglichst keine belastenden Beweise gegen ihn erheben sollten, begründet kein schutzwürdiges Geheimnisinteresse im Sinne von Art. 50 Abs. 2 VStrR bzw. Art. 248 Abs. 1 StPO (BGE 144 IV 74 E. 2.6 S. 79 f.; 142 IV 207 E. 11 S. 228).  
Der Beschwerdeführer hat im Entsiegelungsverfahren nicht dargetan, dass er sich - trotz fehlender Inhaberschaft an den entsiegelten Unterlagen - ausnahmsweise auf eigene gesetzlich geschützte Geheimnisgründe berufen kann. Folglich verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie seine Parteistellung verneinte. 
 
3.   
Die Beschwerde ist abzuweisen. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Februar 2019 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster