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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_24/2018  
 
 
Urteil vom 12. Februar 2019  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Fonjallaz, Kneubühler, Muschietti, 
Gerichtsschreiber Mattle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. Thomas Schneiter, 
2. Hans-Martin Bürki-Spycher, 
3. Urs Dürmüller, 
4. Verena Dürmüller, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Regierungsrat des Kantons Bern. 
 
Gegenstand 
Kantonale Volksabstimmung vom 4. März 2018 betreffend den Kantonsbeitrag an die Projektierung und Realisierung von Tram Bern - Ostermundigen, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 27. November 2017 des Grossen Rats des Kantons Bern über die Verabschiedung der Abstimmungsbotschaft sowie gegen verschiedene Informationshandlungen des Regierungsrats des Kantons Bern. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der Grosse Rat des Kantons Bern beschloss am 7. Juni 2017 einen Kantonsbeitrag in der Höhe von Fr. 101'862'000.-- an die Projektierung und Realisierung von Tram Bern-Ostermundigen. Gegen diesen Beschluss wurde das Finanzreferendum ergriffen. Die kantonale Volksabstimmung betreffend den Kantonsbeitrag wurde auf den 4. März 2018 angesetzt. Am 27. November 2017 verabschiedete die Kommission für Staatspolitik und Aussenbeziehungen des Grossen Rates für den Grossen Rat unter anderem die Botschaft zur erwähnten Abstimmung. 
 
B.   
Am 15. Januar 2018 erhoben Thomas Schneiter, Hans-Martin Bürki-Spycher, Urs Dürmüller und Verena Dürmüller Beschwerde an das Bundesgericht mit den Anträgen, der Beschluss über die Verabschiedung der Abstimmungsbotschaft vom 27. November 2017 sei aufzuheben und die Abstimmungsbotschaft zur Überarbeitung zurückzuweisen. Der Abstimmungstermin vom 4. März 2018 sei zu verschieben, eventuell sei das Ergebnis der Abstimmung vom 4. März 2018 aufzuheben. Für den Fall, dass nicht vor dem Abstimmungstermin über die Sache entschieden werde, stellten die Beschwerdeführer sodann Antrag auf vorsorgliche Verschiebung des Abstimmungstermins, welchen der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts mit Verfügung vom 6. Februar 2018 abwies. 
Mit Eingabe vom 13. Februar 2018 gelangten Thomas Schneiter, Hans-Martin Bürki-Spycher, Urs Dürmüller und Verena Dürmüller erneut an das Bundesgericht. Darin haben sie am Antrag festgehalten, das Ergebnis der Abstimmung vom 4. März 2018 sei aufzuheben. Zusätzlich zur Abstimmungsbotschaft haben sie neu verschiedene Informationshandlungen des Regierungsrats des Kantons Bern, von einzelnen Regierungsratsmitgliedern sowie vom privaten Komitee "Ja zum Tram Bern-Ostermundigen" im Hinblick auf die Abstimmung kritisiert. 
Die kantonale Volksabstimmung betreffend den Kantonsbeitrag an die Projektierung und Realisierung von Tram Bern-Ostermundigen fand am 4. März 2018 statt. Gemäss Publikation der Staatskanzlei des Kantons Bern vom 23. März 2018 wurde der Kantonsbeitrag von den Stimmberechtigten bei einer Stimmbeteiligung von 51.6 % mit 186'303 Ja-Stimmen (51.6 %) zu 174'514 Nein-Stimmen (48.4 %) gutgeheissen. 
 
C.   
Der Grosse Rat hat sich zur Beschwerde vernehmen lassen, soweit damit die Abstimmungsbotschaft gerügt wird. Er beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Staatskanzlei des Kantons Bern hat für den Regierungsrat Stellung zur Beschwerde genommen, soweit damit Interventionen des Regierungsrats bzw. von einzelnen Regierungsratsmitgliedern beanstandet werden. Sie hat sich dahingehend geäussert, dass die kritisierten Handlungen des Regierungsrats bzw. von einzelnen Mitgliedern des Regierungsrats rechtmässig gewesen seien, und beantragt damit sinngemäss, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Beschwerdeführer, der Kantonsrat sowie die Staatskanzlei für den Regierungsrat haben im weiteren Schriftenwechsel an ihren Anträgen festgehalten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht in der Form der Beschwerde in Stimmrechtssachen gemäss Art. 82 lit. c BGG kann die Verletzung von politischen Rechten geltend gemacht werden. Die Rüge der Beschwerdeführer, die vom Grossen Rat verabschiedete Abstimmungsbotschaft widerspreche Art. 34 BV sowie kantonalem Recht, ist zulässig. Ebenfalls zulässig ist die Rüge, der Regierungsrat habe - namentlich mit einer am 1. Februar 2018 veröffentlichten Medienmitteilung - in unzulässiger Weise in den Abstimmungskampf interveniert.  
 
1.2.  
 
1.2.1. Gegen die angefochtenen Akte des Grossen Rates sowie des Regierungsrats als Gesamtbehörde steht kein Rechtsmittel an eine kantonale Instanz offen (vgl. Art. 76 Abs. 1 lit. a des Gesetzes des Kantons Bern über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21] sowie Art. 162 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Bern über die politischen Rechte vom 5. Juni 2012 [PRG; BSG 141.1]). Sie können gemäss Art. 88 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 BGG direkt beim Bundesgericht angefochten werden.  
 
1.2.2. Hingegen stellen die von den Beschwerdeführern kritisierten privaten Handlungen des Komitees "Ja zum Tram Bern-Ostermundigen" keine Akte des Regierungsrats im Sinne von Art. 162 Abs. 2 PRG bzw. Art. 88 Abs. 2 BGG dar. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, das Komitee "Ja zum Tram Bern-Ostermundigen" habe einen unsachgemässen Abstimmungskampf geführt und insbesondere auf seiner Website unrechtmässig eine Fotografie des Regierungsrates verwendet sowie unrechtmässig die Namen von sechs Regierungsräten als Befürworter der Vorlage aufgelistet, ist auf die Beschwerde mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht einzutreten.  
 
1.2.3. Auch bei den von den Beschwerdeführern kritisierten privaten Handlungen einzelner Mitglieder des Regierungsrats im Vorfeld der kantonalen Volksabstimmung, namentlich der persönlichen Meinungsäusserung in Zeitungsinseraten, handelt es sich nicht um Akte des Regierungsrats im Sinne von Art. 162 Abs. 2 PRG bzw. Art. 88 Abs. 2 BGG. Zwar kann mit der Beschwerde in Stimmrechtssachen an das Bundesgericht auch geltend gemacht werden, Behördenmitglieder hätten einer - an sich zulässigen - individuellen und privaten Intervention bzw. Meinungsäusserung einen unzutreffenden amtlichen Anstrich gegeben und den Anschein erweckt, es handle sich dabei um eine offizielle Verlautbarung namentlich einer Kollegialbehörde (vgl. BGE 130 I 290 E. 3.3 S. 295; Urteil 1C_632/2017 vom 5. März 2018 E. 6.2 mit Hinweis). Auch solche, nicht von der Regierung als Gesamtbehörde, sondern von einem einzelnen Behördenmitglied ausgehende Interventionen können nach der Regelung von Art. 88 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG allerdings nicht direkt beim Bundesgericht angefochten werden, weshalb auf die Beschwerde mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs auch insoweit nicht einzutreten ist.  
 
1.3. Gegen Vorbereitungshandlungen von Abstimmungen gerichtete Beschwerden werden als gegen die Abstimmung gerichtet verstanden, wenn - wie vorliegend - der Urnengang in der Zwischenzeit stattgefunden hat. Während der Antrag der Beschwerdeführer auf Verschiebung der Volksabstimmung vom 4. März 2018 betreffend den Kantonsbeitrag an die Projektierung und Realisierung von Tram Bern-Ostermundigen sowie Rückweisung der Abstimmungserläuterungen zur Überarbeitung mit der Durchführung des Urnengangs gegenstandslos geworden ist, besteht am Antrag auf Aufhebung des Resultats der Volksabstimmung ein aktuelles praktisches Interesse, zumal der Kantonsbeitrag von den Stimmberechtigten gutgeheissen wurde. Als im Kanton stimm- und wahlberechtigte Personen sind die Beschwerdeführer nach Art. 89 Abs. 3 BGG zur Beschwerde legitimiert.  
 
1.4. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Abstimmungserläuterungen von der zuständigen Kommission des Grossen Rates am 27. November 2017 in öffentlicher Sitzung verabschiedet wurden, dass die Erläuterungen am 12. Dezember 2017 auf der Website der Staatskanzlei veröffentlicht wurden und dass unter anderem der Beschwerdeführer 1 als Mitglied des Referendumskomitees am 14. Dezember 2017 vom Sekretariat der Kommission per E-Mail darüber informiert wurde, dass die Abstimmungserläuterungen nun auf der Website der Staatskanzlei verfügbar seien. Die Beschwerdeführer bringen vor, sie hätten erst am 14. Dezember 2017 mit Erhalt der erwähnten E-Mail Kenntnis von den Abstimmungserläuterungen erhalten, was plausibel erscheint, zumal nach den Ausführungen des Grossen Rats an der Sitzung der Kommission vom 27. November 2017 keine Vertretung des Referendumskomitees anwesend war. Mit Eingabe vom 15. Januar 2018 wurde die Beschwerde gegen die Abstimmungserläuterungen folglich im Sinne von Art. 100 Abs. 1 BGG rechtzeitig eingereicht. Sodann haben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Februar 2018 eine Medienmitteilung des Regierungsrats vom 1. Februar 2018 ebenfalls im Sinne von Art. 100 Abs. 1 BGG rechtzeitig gerügt.  
 
1.5. Auf die Beschwerde ist somit vorbehältlich zulässiger und genügend begründeter Rügen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) einzutreten, soweit sie sich gegen die am 27. November 2017 verabschiedete Abstimmungsbotschaft sowie die Medienmitteilung des Regierungsrats vom 1. Februar 2018 richtet und soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist (vgl. E. 1.3 hiervor).  
 
2.   
Mit Eingabe vom 23. Februar 2018 haben die Beschwerdeführer beantragt, es sei vom Bundesgericht ein unabhängiges Gutachten über den Gesundheitszustand der Alleebäume im Bereich der Viktoria- und der Ostermundigenstrasse einzuholen. Dieser Antrag ist abzuweisen, weil sich der für den vorliegenden Entscheid rechtlich relevante Sachverhalt mit hinreichender Klarheit aus den Akten ergibt und nicht ersichtlich ist, inwiefern die Abnahme weiterer Beweise zusätzliche entscheidwesentliche Erkenntnisse liefern könnte (vgl. auch E. 5.6). 
 
3.   
Bei der Beschwerde in Stimmrechtssachen prüft das Bundesgericht nicht nur die Auslegung von Bundesrecht und kantonalem Verfassungsrecht frei, sondern auch diejenige weiterer kantonaler Vorschriften, welche den Inhalt des Stimm- und Wahlrechts normieren oder mit diesem in engem Zusammenhang stehen (vgl. Art. 95 BGG). Die Anwendung anderer kantonaler Vorschriften prüft das Bundesgericht nur unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots (BGE 141 I 186 E. 3 S. 189 mit Hinweisen). 
 
4.   
Die Beschwerdeführer rügen, verschiedene behördliche Interventionen im Vorfeld der Volksabstimmung vom 4. März 2018 betreffend den Kantonsbeitrag an die Projektierung und Realisierung von Tram Bern - Ostermundigen stünden im Widerspruch zu Art. 34 BV sowie zu kantonalen Vorschriften zum Inhalt des Stimm- und Wahlrechts. 
 
4.1. Die in der Bundesverfassung verankerte Garantie der politischen Rechte (Art. 34 Abs. 1 BV) schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe (Art. 34 Abs. 2 BV). Geschützt wird namentlich das Recht der Stimmberechtigten, weder bei der Bildung noch bei der Äusserung des politischen Willens unter Druck gesetzt oder in unzulässiger Weise beeinflusst zu werden. Die Stimmberechtigten sollen ihre politische Entscheidung gestützt auf einen gesetzeskonformen sowie möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen können. Die Abstimmungsfreiheit gewährleistet die für den demokratischen Prozess und die Legitimität direktdemokratischer Entscheidungen erforderliche Offenheit der Auseinandersetzung (BGE 143 I 78 E. 4.3 S. 82; 140 I 338 E. 5 S. 341 f. mit Hinweisen; Urteil 1C_163/2018 sowie 1C_239/2018 vom 29. Oktober 2018 E. 4.1, zur Publikation vorgesehen).  
Aus Art. 34 Abs. 2 BV wird namentlich eine Verpflichtung der Behörden auf korrekte und zurückhaltende Information im Vorfeld von Abstimmungen abgeleitet. Bei Sachabstimmungen im eigenen Gemeinwesen kommt den Behörden eine gewisse Beratungsfunktion zu. Diese nehmen sie mit der Redaktion der Abstimmungserläuterungen, aber auch in anderer Form wahr. Nach der Rechtsprechung sind behördliche Abstimmungserläuterungen, in denen eine Vorlage erklärt wird, unter dem Gesichtswinkel der Abstimmungsfreiheit zulässig. Die Behörde ist dabei nicht zur Neutralität verpflichtet und darf eine Abstimmungsempfehlung abgeben. In Einzelfällen ergibt sich aus Art. 34 Abs. 2 BV sogar eine Pflicht der Behörden zur Information (zum Ganzen BGE 143 I 78 E. 4.4 S. 82 f. mit Hinweisen). Informationen im Vorfeld einer Abstimmung unterliegen den Geboten der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit. Behördliche Informationen zu eigenen Vorlagen müssen geeignet sein, zur offenen Meinungsbildung beizutragen, und dürfen nicht in dominanter und unverhältnismässiger Art im Sinne eigentlicher Propaganda eine freie Willensbildung der Stimmberechtigten erschweren oder geradezu verunmöglichen (BGE 140 I 338 E. 5.1 S. 342 mit Hinweisen). 
 
4.2. Im Kanton Bern beschliesst die Kommission für Staatspolitik und Aussenbeziehungen im Hinblick auf kantonale Volksabstimmungen für den Grossen Rat die Abstimmungserläuterungen (Art. 88 des Gesetzes des Kantons Bern über den Grossen Rat vom 4. Juni 2013 [GRG; BSG 151.21] i.V.m. Art. 54 Abs. 1 PRG sowie Art. 39 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Grossen Rates vom 4. Juni 2013 [GO; BSG 151.211]). Die Abstimmungserläuterungen sind kurz und sachlich zu halten und haben auch den Auffassungen wesentlicher Minderheiten Rechnung zu tragen (Art. 54 Abs. 2 PRG). Bei Initiativen und Referenden ist der Standpunkt des Initiativkomitees oder der Vertretung des Referendumsbegehrens bei der Abfassung der Abstimmungserläuterungen zu berücksichtigen (vgl. Art. 54 Abs. 3 PRG).  
Art. 44 Abs. 1 PRG beauftragt darüber hinaus ausdrücklich auch den Regierungsrat zur Information der Stimmberechtigten über die kantonalen Abstimmungsvorlagen. Der Regierungsrat beachtet dabei die Grundsätze der Vollständigkeit, der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit (Art. 44 Abs. 2 PRG), legt die wichtigsten im parlamentarischen Entscheidungsprozess vertretenen Positionen dar (Art. 44 Abs. 3 PRG) und vertritt keine von der Haltung des Grossen Rates abweichende Abstimmungsempfehlung (Art. 44 Abs. 4 PRG). 
 
4.3. Die Beschwerdeführer kritisieren zunächst die Abstimmungserläuterungen des Grossen Rates. Darauf ist nachfolgend in Erwägung 5 einzugehen. Weiter erblicken sie in der Medienmitteilung des Regierungsrats vom 1. Februar 2018 eine unzulässige Intervention in den Abstimmungskampf. Darauf ist in Erwägung 6 zurückzukommen.  
 
5.   
Die Beschwerdeführer beanstanden die am 27. November 2017 beschlossenen Abstimmungserläuterungen. Die Stimmberechtigten seien durch diese in ihrer Meinungsbildung unzulässig beeinflusst und irregeführt worden. Betreffend die Form machen die Beschwerdeführer geltend, den Argumenten für den Kantonsbeitrag komme in den Erläuterungen umfangmässig ein unzulässiges Übergewicht zu. In inhaltlicher Hinsicht bringen sie vor, in den Erläuterungen seien verschiedene Aussagen enthalten, welche die Pflicht zur Sachlichkeit verletzten. Damit rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 34 Abs. 2 BV sowie Art. 54 Abs. 2 und 3 PRG
 
5.1. Nach der Rechtsprechung ist die Behörde bei der Abfassung der Abstimmungserläuterungen zwar nicht zur Neutralität verpflichtet und darf eine Abstimmungsempfehlung abgeben, wohl aber zur Sachlichkeit (BGE 143 I 78 E. 4.4 S. 82). Die Behörde verletzt ihre Pflicht zu objektiver Information, wenn sie über den Zweck und die Tragweite der Vorlage falsch orientiert. Dem Erfordernis der Objektivität genügen Abstimmungserläuterungen, wenn die Aussagen wohlabgewogen sind und beachtliche Gründe dafür sprechen, wenn sie ein umfassendes Bild der Vorlage mit ihren Vor- und Nachteilen abgeben und den Stimmberechtigten eine Beurteilung ermöglichen oder wenn sie trotz einer gewissen Überspitzung nicht unwahr oder unsachlich, sondern lediglich ungenau oder unvollständig sind. Die Behörde muss sich nicht mit jeder Einzelheit einer Vorlage befassen und nicht alle denkbaren Einwendungen, die gegen eine Vorlage erhoben werden können, erwähnen. Im Sinne einer gewissen Vollständigkeit verbietet das Gebot der Sachlichkeit indessen, in den Abstimmungserläuterungen für den Entscheid des Stimmbürgers wichtige Elemente zu unterdrücken, für die Meinungsbildung bedeutende Gegebenheiten zu verschweigen oder Argumente von gegnerischen Referendums- oder Initiativkomitees falsch wiederzugeben (zum Ganzen: BGE 139 I 2 E. 6.2 S. 14 mit Hinweisen).  
 
5.2. Damit Abstimmungserläuterungen ein umfassendes Bild einer Vorlage mit ihren Vor- und Nachteilen abgeben können (vgl. E. 5.1 hiervor), müssen sie der Gegenposition einen ausreichenden Umfang einräumen. Massgebend ist, dass die von der Behörde abweichenden Standpunkte tatsächlich zur Sprache kommen und hinsichtlich des Umfangs der verschiedenen Standpunkte kein offensichtliches Missverhältnis besteht. Andererseits besteht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 BV sowie Art. 54 Abs. 2 und 3 PRG kein Anspruch darauf, dass dem Initiativkomitee in den Abstimmungserläuterungen umfangmässig derselbe Raum zur Verfügung gestellt wird, wie den Standpunkten und Argumenten der Regierung (vgl. Urteil 1C_445/2016 vom 18. Mai 2017 E. 4.4 mit Hinweisen).  
Die Abstimmungserläuterungen zum Kantonsbeitrag an die Projektierung und Realisierung von Tram Bern-Ostermundigen setzen sich aus mehreren Teilen zusammen, nämlich einer Beschreibung der Abstimmungsfrage mit Stimmempfehlung des Grossen Rats (S. 12), einer kurzen Zusammenfassung der Abstimmungsvorlage (S. 13), einer detaillierten Darstellung des Projekts bzw. der Vorlage (S. 14 bis 17), einer Stellungnahme des Referendumskomitees (S. 18) sowie einer Seite, auf welcher in je einer Spalte die im Grossen Rat für und gegen den Kantonsbeitrag vorgebrachten Argumente sowie das dortige Stimmverhältnis aufgelistet werden (S. 19). Schliesslich ist der Grossratsbeschluss abgedruckt, gegen den das Referendum ergriffen wurde (S. 20 bis 22). 
Den Standpunkten der Gegner der Abstimmungsvorlage wurde somit eine Seite für eine eigene Stellungnahme eingeräumt. Darüber hinaus wurden auf einer halben Seite die im Grossen Rat gegen den Kantonsbeitrag vorgebrachten Argumente aufgelistet. Was die von den Beschwerdeführern kritisierte umfangmässige Ausgewogenheit der dargestellten Standpunkte angeht, erscheint ausreichend, dass die Standpunkte und Argumente der Gegner der Abstimmungsvorlage in den zu beurteilenden Abstimmungserläuterungen tatsächlich zur Sprache kamen, ohne dass hinsichtlich des Umfangs der verschiedenen Standpunkte geradezu ein offensichtliches Missverhältnis bestand. 
 
5.3. Die Beschwerdeführer rügen die auf S. 16 der Abstimmungserläuterungen unter dem Titel "Positive wirtschaftliche Auswirkungen" gemachten Aussagen zum erwarteten volkswirtschaftlichen Nutzen des neuen Trams. Die erwähnte Wirtschaftlichkeitsrechnung habe sich auf ein grösseres Vorgängerprojekt und einen anderen Zeitraum bezogen und basiere auf weiteren falschen Annahmen.  
Wie der Grosse Rat einräumt, handelt es sich bei der in den Erläuterungen angesprochenen Wirtschaftlichkeitsrechnung um einen Bericht zum in der Zwischenzeit angepassten Projekt "Tram Region Bern" aus dem Jahre 2011. Zwar wäre es grundsätzlich wünschenswert gewesen, dies wäre auch in den Abstimmungserläuterungen zum Ausdruck gebracht worden. Wie der Grosse Rat indessen nachvollziehbar darlegt, konnten die Ergebnisse der Wirtschaftlichkeitsrechnung zum Vorgängerprojekt grundsätzlich auf das aktuelle Projekt übertragen werden, da die wesentlichen Faktoren zur Berechnung der Wirtschaftlichkeit im Verhältnis zu den Investitionskosten gleich geblieben sind, der Verzicht auf den Teilast Köniz-Bern sowie das Teilstück Rüti keinen wesentlichen Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit des Trams Bern-Ostermundigen haben dürfte und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern der spätere Zeitpunkt der Inbetriebnahme die Wirtschaftlichkeitsrechnung entscheidend hätte beeinflussen können. Soweit die Beschwerdeführer darüber hinaus vorbringen, die in den Abstimmungserläuterungen erwähnte Wirtschaftlichkeitsrechnung basiere auch sonst auf falschen Annahmen, ist jedenfalls nicht zu sehen, inwiefern die angesprochene Studie grob mangelhaft sein sollte, weshalb sie in den Abstimmungserläuterungen zitiert werden durfte. 
 
5.4. Weiter kritisieren die Beschwerdeführer zwei auf S. 16 der Abstimmungserläuterungen unter dem Titel "Kosten und Termine" wiedergegebene Aussagen. Sie erachten es als irreführend, dass die gesamten Projektierungs- und Baukosten inklusive Mehrwertsteuer mit rund 264 Millionen Franken beziffert wurden. Nicht darin enthalten seien nämlich die Kosten einer Wendeschlaufe in Ostermundigen, die jährlichen Betriebskosten für den Busbetrieb zwischen Ostermundigen Oberfeld und Ostermundigen Rüti sowie die zusätzlichen Kosten, die entstünden, weil das neue Tram ab Bern Bahnhof geführt werden solle. Ausserdem stimme die Aussage, dass die für das Vorgängerprojekt zugesicherten Bundesgelder weiterhin zur Verfügung stünden, nur bedingt.  
Wie der Grosse Rat nachvollziebar erklärt und belegt, sind in den angegebenen gesamten Projektierungs- und Baukosten auch die Kosten einer Wendeschlaufe (inkl. Umsteigeperron zum Bus) in Ostermundigen enthalten. Nicht zu beanstanden ist sodann, dass in den Abstimmungserläuterungen bei der Bezifferung der Projektierungs- und Baukosten keine Angaben zu den Betriebskosten des Trams sowie des Anschlussbusses in Ostermundigen gemacht wurden. Dass schliesslich in den Erläuterungen nicht explizit darauf hingewiesen wurde, die mit den Agglomerationsprogrammen des Bundes unterstützten Massnahmen (wie das vorliegende Tramprojekt) müsstengrundsätzlich bis Ende 2027 realisiert sein, stellt ebenfalls keine unzulässige Irreführung der Stimmberechtigten dar, zumal der Bau der neuen Tramlinie spätestens 2022 in Angriff genommen werden soll und mit einer Bauzeit von rund fünf Jahren gerechnet wird. 
 
5.5. Die Beschwerdeführer erachten sodann die Aussage in den Abstimmungserläuterungen als irreführend, wonach wegen des neuen Trams keine zweite Tramachse durch die Berner Innenstadt nötig sei und nicht mehr Fahrzeuge durch die Altstadt verkehren würden als heute. Wie aus dem von der Regionalkonferenz Bern Mittelland verabschiedeten regionalen Gesamtverkehrs- und Siedlungskonzept II hervorgehe, sei die Innenstadt bereits heute überlastet, weshalb eine zweite Tramachse nötig sei. Die von den Beschwerdeführern kritisierte Aussage ist Bestandteil von S. 19 der Abstimmungserläuterungen, auf welcher in je einer Spalte die in der Debatte des Grossen Rats für und gegen den Kantonsbeitrag vorgebrachten Argumente zusammengefasst werden. In der Spalte mit den Argumenten gegen den Kantonsbeitrag ist denn auch das im Grossen Rat vorgebrachte Argument aufgeführt, wonach die Umsetzung des Projekts zu einer "Tramwand" in der schönsten Gasse der Berner Altstadt führe.  
Wie der Grosse Rat ausführt, soll das neue Tram Bern-Ostermundigen im Gegensatz zum heutigen Bus nach Ostermundigen zwar auf der bereits relativ stark belasteten ÖV-Hauptachse (Markt- und Spitalgasse) verkehren. Allerdings sei vorgesehen, dass gleichzeitig die Busse der Buslinie 12 nicht mehr auf dieser Achse verkehren, womit wegen des neuen Trams sowohl die ÖV-Hauptachse als auch die Innenstadt insgesamt nicht zusätzlich belastet werde. Daran ändere nichts, dass Trams etwas länger seien als der heutige Bus nach Ostermundigen, weil sie aufgrund der höheren Kapazität in einem weniger dichten Takt verkehren würden. Das in der Debatte des Grossen Rats vorgebrachte Argument, wonach wegen des neuen Trams keine zweite Tramachse durch die Innenstadt nötig sei und nicht mehr Fahrzeuge durch die Altstadt verkehren würden als heute, erscheint vor diesem Hintergrund nicht unsachlich oder irreführend. Vielmehr dient die Wiedergabe dieses Standpunkts gerade auch mit Blick auf das "Tramwand"-Argument der Gegner des Kantonsbeitrags der umfassenden Information der Stimmberechtigten. An dieser Einschätzung ändert der Umstand nichts, dass Pläne für eine zweite Tramachse durch die Innenstadt bestehen, zumal es sich dabei um ein eigenständiges Projekt handelt, welches nicht direkt mit dem Projekt Tram Bern-Ostermundigen verknüpft ist. 
 
5.6. Schliesslich kritisieren die Beschwerdeführer folgende Passage von S. 14 der Abstimmungserläuterungen:  
 
"Die neue Tramlinie betrifft auch bestehende Baumalleen entlang der Strecke. Rund ein Drittel dieser Bäume ist krank oder wachstumsschwach und müsste in den nächsten 15 Jahren ohnehin durch Jungbäume ersetzt werden. Ein weiteres Drittel wird wegen des Trams ersetzt. Ein Drittel der heutigen Alleebäume soll erhalten bleiben." 
 
 
5.6.1. Die Beschwerdeführer bezweifeln namentlich, dass ein Drittel der von der neuen Tramlinie betroffenen Alleebäume krank oder wachstumsschwach sei. Eine solche Aussage sei unzulässig, weil der Gesundheitszustand der Alleebäume nicht fortlaufend erhoben werde. Zudem stehe sie im Gegensatz zu den im "Journal Franz Weber" vom Oktober/November/Dezember 2017 (Ausgabe Nr. 122) wiedergegebenen Aussagen eines Baumexperten. Am 3. Oktober 2018 haben die Beschwerdeführer ein Gutachten eingereicht, das sie beim bereits erwähnten Baumexperten selber in Auftrag gegeben haben. Das Privatgutachten besteht aus einem Bericht sowie je einer Liste zum Zustand der Baumalleen Viktoriastrasse und Ostermundigenstrasse mit Angaben zu 222 untersuchten Bäumen. Aus dem Gutachten ergebe sich, dass sich die betroffenen Alleen insgesamt in einem ausgezeichneten Zustand befänden, dass lediglich 19 der 222 untersuchten Bäume nicht erhaltenswert seien und dass die Alleen auch Bäume enthielten, die besonders schützenswert seien.  
 
5.6.2. Aus den Abstimmungserläuterungen geht ohne Weiteres hervor, dass die Baumalleen entlang der Strecke des Projekts Tram Bern-Ostermundigen stark betroffen sind und namentlich, dass im Zuge des Projekts rund zwei Drittel dieser Bäume durch Jungbäume ersetzt werden müssen. Namentlich war für die Stimmberechtigten ersichtlich, dass eine beträchtliche Anzahl gesunder Alleebäume für das Projekt gefällt werden muss. Dies wird von den Beschwerdeführern denn auch nicht bestritten. Sie bestreiten indessen die Richtigkeit der Aussage, wonach rund ein Drittel der Bäume entlang der neuen Tramlinie krank oder wachstumsschwach sei und in den nächsten 15 Jahren ohnehin durch Jungbäume ersetzt werden müsste.  
Wie den vom Grossen Rat eingereichten Unterlagen entnommen werden kann, hat die Stadt Bern den Zustand der Bäume entlang der neu geplanten Tramlinie in den Jahren 2010 bzw. 2014 eingehend untersucht. Gestützt auf diese Untersuchungen hielt die Direktion für Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün fest, per 2014 seien 85 von 282 Bäumen (30.1 %) entlang der neu geplanten Tramlinie als krank eingestuft worden. Bis 2017 sei der Baumbestand im Projektperimeter auf 266 Bäume gesunken, da mehrere Bäume wegen akuter Gefahr hätten gefällt werden müssen, darunter auch Bäume, die 2010 bzw. 2014 noch nicht als kritisch beurteilt worden seien. Damit entspricht die Aussage in den Abstimmungserläuterungen, wonach rund ein Drittel der Bäume entlang der neuen Tramlinie krank oder wachstumsschwach sei und in den nächsten 15 Jahren ohnehin durch Jungbäume ersetzt werden müsste, dem Ergebnis der von der Stadt Bern in den Jahren 2010 bzw. 2014 vorgenommenen Untersuchung. 
 
5.6.3. Was die Beschwerdeführer einwenden und namentlich auch das eingereichte Privatgutachten sind nicht geeignet, das Ergebnis der von der Stadt Bern vorgenommenen Untersuchungen ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Das erwähnte Privatgutachten attestiert 157 von 222 untersuchten Bäumen (70.7 %) einen guten Zustand (keine relevanten Probleme), während es den Zustand von 65 von 222 untersuchten Bäumen (29.3 %) als eher gut (geringfügige Beeinträchtigungen), eher schlecht (relevante Probleme) oder schlecht (grössere Probleme) einstuft. Zudem spricht es 10 von 222 untersuchten Bäumen (4.5 %) eine kurze Lebenserwartung (von bis zu ca. 10 Jahren), 70 von 222 Bäumen (31.5 %) eine mittlere Lebenserwartung (von ca. 10-50 Jahren) sowie 142 von 222 Bäumen (64 %) eine lange bzw. mittlere bis lange Lebenserwartung (von über 50 Jahren) zu. Es scheint so zu sein, dass die Stadt Bern Bäume mit Beeinträchtigungen im städtischen Gebiet praxisgemäss etwas früher durch Jungbäume ersetzt, als dies der von den Beschwerdeführern beauftragte Baumexperte offenbar für opportun erachtet. Daraus kann indessen nicht geschlossen werden, die Aussage, wonach rund ein Drittel der Bäume entlang der geplanten Tramlinie in den nächsten 15 Jahren ohnehin durch Jungbäume ersetzt werden müsste, sei falsch. Berücksichtigt man, dass auch ein Teil der Bäume mit gemäss Privatgutachten mittlerer Lebenserwartung in den nächsten 15 Jahren zu ersetzen sein wird, stehen die Aussagen des Gutachtens und der Stadt Bern zum Gesundheitszustand der Alleebäume entlang der Tramstrecke nicht in unauflösbarem Widerspruch zueinander. Auch wenn man die Resultate der Untersuchung des Privatgutachters zum Gesundheitszustand der Alleebäume als korrekt einstuft, erweist sich die umstrittene Aussage in den Abstimmungserläuterungen jedenfalls als vertretbar. Dies gilt umso mehr, als es sich bei der Einschätzung, wie viele Bäume in den nächsten 15 Jahren wegen ihres Gesundheitszustands zu ersetzen sein werden, nicht um eine exakt messbare Grösse, sondern um eine Prognose handelt, welche - für die Stimmberechtigten erkennbar - zwangsläufig mit einer gewissen Unsicherheit verbunden ist.  
 
5.6.4. Eine unzulässige Irreführung der Stimmberechtigten ist in der kritisierten Textpassage zum Zustand der vom Projekt betroffenen Bäume der Alleen somit nicht zu erkennen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der von den Beschwerdeführern beauftragte Baumexperte einen grossen Teil der untersuchten Bäume als erhaltenswert und einige der untersuchten Bäume als schützenswert bezeichnet.  
 
5.7. Die Abstimmungserläuterungen des Grossen Rates zum Kantonsbeitrag an die Projektierung und Realisierung von Tram Bern-Ostermundigen sind in den von den Beschwerdeführern kritisierten Passagen sowie gesamthaft betrachtet sachlich gehalten und geben ein den Mindestanforderungen genügend umfassendes Bild der Vorlage mit ihren Vor- und Nachteilen ab. Sie genügen namentlich Art. 34 Abs. 2 BV und stehen nicht im Widerspruch zu Art. 54 Abs. 2 und 3 PRG.  
 
6.   
Die Beschwerdeführer beanstanden ausserdem eine vom Regierungsrat am 1. Februar 2018 veröffentlichte Medienmitteilung. Sie machen geltend, diese verstosse gegen Art. 44 Abs. 2 und 3 PRG sowie gegen Art. 34 Abs. 2 BV
 
6.1. Die Medienmitteilung trägt die Titel "Ja zum Kantonsbeitrag an Tram Bern-Ostermundigen" sowie "Eine Frage der innerkantonalen Solidarität" und hat folgenden Wortlaut:  
 
"Der Regierungsrat des Kantons Bern empfiehlt den Stimmberechtigten ein Ja zum Kantonsbeitrag an den Bau einer neuen Tramlinie zwischen Bern und Ostermundigen. Das Tram ersetzt die überlasteten Busse und erschliesst die stark wachsenden Wohn- und Arbeitsgebiete im Raum Bern-Nord und Ostermundigen. Es stärkt damit die Agglomeration Bern als Wirtschaftsmotor des Kantons. 
 
Regierungsrätin Barbara Egger-Jenzer setzte sich an einer Medienkonferenz am Donnerstag (1.2.2018) in Bern «aus Überzeugung, mit Herzblut, Freude und Elan» für ein Ja zum Kantonsbeitrag von rund 102 Millionen Franken an Tram Bern - Ostermundigen ein. Sie appellierte an die «innerkantonale Solidarität» der Bernerinnen und Berner, die bisher stets funktioniert habe. Die innerkantonale Solidarität habe beispielsweise 2017 bei der Abstimmung über die Umfahrung Aarwangen gespielt, befand der Gemeindepräsident von Aarwangen, Kurt Bläuenstein. «Nun ist wieder Solidarität gefragt», appellierte er an die Stimmenden. Nicht mit den Schulkindern von Aarwangen, sondern mit den Pendlerinnen und Pendlern, die sich täglich in den 10er-Bus quetschen müssen. 
 
Für jede Region die richtige Verkehrsinfrastruktur 
 
Weil die Bernerinnen und Berner immer mobiler werden, müsse die Verkehrsinfrastruktur auf dem Land und in der Stadt angepasst werden, stellte Regierungsrätin Egger-Jenzer fest. «Jede Region braucht die Infrastruktur, die für sie am besten ist», betonte sie. Am besten sei eine Verkehrsinfrastruktur dann, wenn sie reale Probleme löst. Auf dem Land seien es vor allem Strassenprojekte wie sie in den letzten Jahren in Emdthal, Saanen, Eggiwil, Zweisimmen, Brügg, Innertkirchen und Wilderswil oder mit der Transjurane in einer ganzen Region umgesetzt wurden. In der Agglomeration Bern hingegen steht der Ausbau des öffentlichen Verkehrs im Vordergrund. 
 
Nur das Tram löst die Kapazitätsprobleme 
 
Zwischen Bern und Ostermundigen ist das Tram das geeigneteste Verkehrsmittel. Denn bis 2040 wird die Nachfrage auf der Buslinie zwischen Bern und Ostermundigen in den Hauptverkehrszeiten um 40 Prozent steigen. Die zusätzlichen Passagiere könnten die Busse nicht mehr aufnehmen. «Die Umstellung auf das Tram ist die einzige sinnvolle Variante, um die nötige Transportkapazität auch in den nächsten Jahrzehnten zu sichern», stellte Regierungsrätin Egger-Jenzer fest. Die Kapazitätsprobleme liessen sich weder mit der S-Bahn noch mit einem dichteren Bus-Takt lösen. Weil das Tram mehr Passagiere aufnehmen kann und deshalb weniger häufig fährt, behindert es den Autoverkehr weniger als die im dichten Takt verkehrenden Busse. Bei den meisten Haltestellen können die Autos das Tram sogar überholen. 
 
Für den ganzen Kanton 
 
Die neue Tramlinie dient nicht nur der Agglomeration Bern, sondern letztlich dem ganzen Kanton, betonte Regierungsrätin Egger-Jenzer zum Schluss. Denn eine optimale Verkehrserschliessung stärke die Agglomeration Region Bern als Wirtschaftsmotor des Kantons. Hier werde mehr als die Hälfte des kantonalen Bruttoinlandprodukts erarbeitet, Wohlstand, der auch den ländlichen Regionen des grossflächigen Kantons zu Gute kommt." 
 
 
6.2. Soweit die Beschwerdeführer die Medienmitteilung des Regierungsrats kritisieren, äussern sie sich in der Beschwerdeschrift nicht zur Weiterverbreitung der Ausführungen, welche der Gemeindepräsident von Aarwangen anlässlich der gleichentags durchgeführten Medienkonferenz gemacht hat. Auf diesen Punkt ist nicht weiter einzugehen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
6.3. Die Beschwerdeführer machen geltend, der Regierungsrat hätte sich über die vom Grossen Rat beschlossenen Abstimmungserläuterungen hinaus gar nicht mit einer Medienmitteilung zur bevorstehenden kantonalen Volksabstimmung äussern dürfen, zumal die Gegner der Vorlage dafür keinen Anlass geboten hätten.  
Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Der Regierungsrat war mit Blick auf Art. 34 Abs. 2 BV sowie Art. 44 Abs. 1 PRG ohne Weiteres befugt, die Stimmberechtigten über die Abstimmungserläuterungen hinaus über die kantonale Abstimmungsvorlage zu informieren, wobei er sich an den Grundsätzen der Sachlichkeit bzw. Vollständigkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit zu orientieren hatte (vgl. E. 4.1 hiervor). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil 1C_412/2007 vom 18. Juli 2008. 
 
6.4. Weiter bringen die Beschwerdeführer vor, es sei unsachlich, in der Medienmitteilung die steigende Nachfrage auf der Buslinie Bern-Ostermundigen in den Hauptverkehrszeiten bis 2040 als Argument für eine Annahme der Vorlage zu erwähnen, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Nachfrageentwicklung um eine Prognose handle, die auf verschiedenen unsicheren Faktoren beruhe.  
Aufgrund der Formulierung der Medienmitteilung war für die Stimmberechtigten indessen ohne Weiteres ersichtlich, dass es sich bei der erwarteten Nachfragesteigerung auf der Buslinie Bern-Ostermundigen in den Hauptverkehrszeiten um eine Prognose handelt. Dass einer solchen Prognose zwangsläufig Unsicherheiten anhaften, ist allgemein bekannt und anerkannt. Den Stimmberechtigten kann zugetraut werden, mit der Prognose zur Nachfragesteigerung bis 2040 richtig umzugehen und ihre Relativität in die Meinungsbildung einzubeziehen (vgl. BGE 138 I 61 E. 8.4 S. 91). 
 
6.5. Die Beschwerdeführer sind sodann der Ansicht, der Regierungsrat habe in der Medienmitteilung Argumente vorgebracht, die in der Debatte des Grossen Rats nicht gefallen seien. Dies widerspreche Art. 44 Abs. 3 PRG, wonach der Regierungsrat im Rahmen der Information der Stimmberechtigten die wichtigsten im parlamentarischen Entscheidungsprozess vertretenen Positionen darlegt.  
Wie der Regierungsrat unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien überzeugend ausführt, ist Art. 44 Abs. 3 PRG - auch mit Blick auf Abs. 1 und 2 derselben Bestimmung (vgl. E. 4.2 hiervor) - indessen nicht so zu verstehen, dass der Regierungsrat im Rahmen der Information der Stimmberechtigten nur Argumente wiedergeben darf, die in der Debatte des Grossen Rats tatsächlich geäussert wurden. Vielmehr liegt es in der Kompetenz des Regierungsrats, auch über wichtige, im parlamentarischen Entscheidungsprozess nicht vorgetragene Aspekte einer Vorlage zu informieren, zumal dies der umfassenden Willensbildung der Stimmberechtigten dient. Abgesehen davon wurden die vom Regierungsrat in der Medienmitteilung vom 1. Februar 2018 vorgebrachten Argumente für die Annahme der Vorlage (innerkantonale Solidarität, volkswirtschaftliche Bedeutung, auf die Region angepasste Verkehrsinfrastruktur, Bewältigung einer steigenden Nachfrage) in der parlamentarischen Debatte auch tatsächlich angesprochen (vgl. Tagblatt des Grossen Rates des Kantons Bern vom 7. Juni 2017, S. 481 ff.). 
 
6.6. Schliesslich rügen die Beschwerdeführer, der Regierungsrat habe die Stimmberechtigten unvollständig informiert.  
Mit Blick auf die von ihnen kritisierte Medienmitteilung fällt auf, dass der Regierungsrat ausnahmslos Argumente aufgeführt hat, welche für eine Annahme der Abstimmungsvorlage sprechen. Insbesondere auf die im Grossen Rat gegen die Vorlage vorgebrachten, auf S. 19 der Abstimmungserläuterungen zusammengefassten Argumente sowie auf die meisten der auf S. 18 der Abstimmungserläuterungen wiedergegebenen Argumente des Referendumskomitees ist der Regierungsrat in seiner Medienmitteilung vom 1. Februar 2018 mit keinem Wort eingegangen. 
Zwar war der Regierungsrat bei der Veröffentlichung der Medienmitteilung nicht zur Neutralität verpflichtet und durfte - jedenfalls unter Vorbehalt von Art. 44 Abs. 4 PRG - eine Abstimmungsempfehlung abgeben. Auch mag das Instrument der Medienmitteilung im Gegensatz zu den Abstimmungserläuterungen weniger gut geeignet sein, den Stimmberechtigten ein umfassendes Bild einer Vorlage mit all ihren Vor- und Nachteilen zu vermitteln, weshalb bei zusätzlich zu den Abstimmungserläuterungen verfassten Medienmitteilungen noch weniger als bei den Abstimmungserläuterungen selbst zu verlangen ist, dass sich der Regierungsrat mit jeder Einzelheit der Vorlage befasst und alle denkbaren Einwendungen, die gegen die Vorlage erhoben werden können, erwähnt. Im Sinne einer gewissen Vollständigkeit gebietet allerdings das aus Art. 34 Abs. 2 BV fliessende und in Art. 44 Abs. 3 PRG für den Kanton Bern konkretisierte Gebot der Sachlichkeit, dass der Regierungsrat im Rahmen seiner Informationstätigkeit nicht ausnahmslos auf die Vorteile einer Vorlage, die er zur Annahme empfiehlt, hinweist, sondern auch auf die wichtigsten von den Gegnern der Vorlage vorgebrachten Argumente eingeht. Die Art. 44 Abs. 2 und 3 PRG regeln die regierungsrätliche Informationstätigkeit im Zusammenhang mit kantonalen Abstimmungsvorlagen. Jedenfalls wenn wie hier nicht nur eine kurze Stellungnahme oder Äusserung, sondern eine längere Medienmitteilung des Regierungsrates in Frage steht, gebieten die erwähnten Vorschriften, dass auch die Gegenposition Erwähnung findet, selbst wenn sich der Regierungsrat klar festlegen und seiner Position entsprechend Raum gewähren darf. Die Bestimmung erlaubt jedoch nicht, dass sich der Regierungsrat in längeren informativen Ausführungen ausschliesslich auf die im Grossen Rat für oder die gegen eine Vorlage vorgebrachten Argumente beschränkt. Die Behörde soll informieren, d.h. sie darf beraten und empfehlen, soll aber nicht propagieren; einseitige, kampagnenähnliche Aktivitäten über eigene Vorlagen verletzen die Abstimmungsfreiheit (Urteil 1C_521/2017, 1C_532/2017, 1C_545/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3). 
Der Regierungsrat hat (durch die zuständige Regierungspräsidentin) in der Medienmitteilung vom 1. Februar 2018 - im Gegensatz zum Grossen Rat in den Abstimmungserläuterungen - ausschliesslich Argumente aufgeführt, welche für eine Annahme der Abstimmungsvorlage sprachen. Er hat es unterlassen, dabei zumindest die wichtigsten Gegenargumente zu erwähnen. Dadurch hat er gegen die aus Art. 34 BV fliessende (BGE 130 I 290 E. 3 S. 293 ff.; 119 Ia 271 E. 3b S. 273; Urteil 1C_521/2017, 1C_532/2017, 1C_545/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.1; JACQUES DUBEY, Droits fondamentaux, Vol. II, 2018, Rz. 5306; GEROLD STEINMANN, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 24 zu Art. 34 BV; MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 627 f.) und für den Kanton Bern in den Art. 44 Abs. 2 und 3 PRG präzisierte Pflicht zur vollständigen und sachlichen Information der Stimmberechtigten verstossen. 
 
7.   
Die Prüfung der von den Beschwerdeführern vorgebrachten Rügen hat gezeigt, dass zwar die Abstimmungserläuterungen des Grossen Rats den rechtlichen Anforderungen entsprochen haben (vgl. E. 5 hiervor), der Regierungsrat mit seiner Medienmitteilung vom 1. Februar 2018 jedoch in unzulässiger Weise über die bevorstehende Volksabstimmung informiert hat (vgl. E. 6 hiervor). Damit stellt sich die Frage nach der Rechtsfolge. Die Beschwerdeführer beantragen, das Resultat der Volksabstimmung sei aufzuheben (vgl. E. 1.3 hiervor). 
 
7.1. Selbst wenn Mängel vor einer Abstimmung oder bei deren Durchführung festzustellen sind, ist die Abstimmung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann aufzuheben, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten erheblich sind und das Ergebnis beeinflusst haben können. Die Beschwerdeführer müssen in einem solchen Fall zwar nicht nachweisen, dass sich der Mangel auf das Ergebnis der Abstimmung entscheidend ausgewirkt hat. Es genügt, dass nach dem festgestellten Sachverhalt eine derartige Auswirkung im Bereich des Möglichen liegt. Erscheint allerdings die Möglichkeit, dass die Abstimmung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre, nach den gesamten Umständen als derart gering, dass sie nicht mehr ernsthaft in Betracht fällt, so kann von der Aufhebung der Abstimmung abgesehen werden (BGE 143 I 78 E. 7.1 S. 91; 141 I 221 E. 3.3 S. 225; 138 I 61 E. 4.7.2 S. 78; 135 I 292 E. 4.4 S. 301; Urteil 1C_163/2018 sowie 1C_239/ 2018 vom 29. Oktober 2018 E. 4.2, zur Publikation vorgesehen; Urteil 1C_641/2013 vom 24. März 2014 E. 4.3 in: ZBl 115/2014 S. 612; je mit Hinweisen).  
Für den Fall, dass nach bereits erfolgter Volksabstimmung Unregelmässigkeiten festzustellen sind, ist unter anderem zu prüfen, ob die Informationen, die dem Stimmberechtigten aus anderen Quellen zur Verfügung standen, trotzdem eine freie und unverfälschte Willensbildung im Sinne von Art. 34 BV ermöglichten (Urteil 1C_632/2017 vom 5. März 2018 E. 7.1 in: ZBl 119/2018 S. 547). In diese Prüfung miteinzubeziehen sind neben den behördlichen Informationen auch die Intensität der öffentlichen Debatte sowie der Berichterstattung in den verschiedenen Medien (Urteil 1C_632/2017 vom 5. März 2018 E. 7.2 f. in: ZBl 119/2018 S. 547). Besonderes Gewicht bei der Willensbildung der Stimmberechtigten kommt den behördlichen Abstimmungserläuterungen zu, welche nicht leichthin zu einem Informationsmittel unter vielen herabgestuft werden dürfen (Urteil 1C_632/ 2017 vom 5. März 2018 E. 7.4 in: ZBl 119/2018 S. 547). Entscheidend ist, ob die Stimmberechtigten bei einer Gesamtbetrachtung objektiv in der Lage waren, sich eine hinreichende und sachbezogene Meinung über den Abstimmungsgegenstand zu bilden (Urteil 1C_632/2017 vom 5. März 2018 E. 7.4 in: ZBl 119/2018 S. 547). 
 
7.2. Wie bereits ausgeführt, vermittelten die Abstimmungserläuterungen des Grossen Rates zum Kantonsbeitrag an die Projektierung und Realisierung von Tram Bern-Ostermundigen den Stimmberechtigten ein relativ umfassendes Bild der Vorlage mit ihren Vor- und Nachteilen (vgl. E. 5.7 hiervor).  
Wie der Regierungsrat in seiner Eingabe vom 8. November 2018 sodann überzeugend ausführt und belegt, fand im Vorfeld der Volksabstimmung zur Vorlage eine besonders intensive öffentliche Debatte statt. Lokale und regionale Printmedien sowie verschiedene regionale Radio- und Fernsehsender und das Regionaljournal Bern/Freiburg/ Wallis von Radio SRF berichteten über einen längeren Zeitraum ausführlich und kontrovers über das Projekt bzw. die Abstimmungsvorlage. Eine detaillierte Medien-Berichterstattung hat nicht nur in der Stadt Bern und ihrer Agglomeration stattgefunden, sondern in allen Regionen des Kantons Bern. In der Berichterstattung kamen sowohl die Gegnerinnen und Gegner als auch die Befürworterinnen und Befürworter des umstrittenen Kantonsbeitrags zu Wort. In den Printmedien fand eine ausführliche Leserbrief-Debatte zum Tramprojekt statt. Ein privates Pro- und zwei private Kontra-Komitees richteten sich anlässlich von Medienkonferenzen, über ihre Websites, in den sozialen Medien sowie mit Inseraten und Plakaten an die Stimmberechtigten. Über die Aktivitäten der verschiedenen Komitees wurde in den Medien berichtet. 
Neben den vom Grossen Rat verabschiedeten Abstimmungserläuterungen, denen bei der Willensbildung der Stimmberechtigten ein besonderes Gewicht zukommt, sowie der intensiven öffentlichen Debatte und der ausführlichen Berichterstattung in den Medien kam der unzureichenden Medienmitteilung des Regierungsrats vom 1. Februar 2018 eine untergeordnete Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund waren die Stimmberechtigten objektiv in der Lage, sich eine hinreichende und sachbezogene Meinung über den Abstimmungsgegenstand zu bilden. Die Möglichkeit, dass die Abstimmung ohne den festgestellten Mangel anders ausgefallen wäre, erscheint nach den gesamten Umständen als derart gering, dass sie nicht mehr ernsthaft in Betracht fällt. Daran ändert unter den gegebenen Umständen auch die Tatsache nichts, dass der Kantonsbeitrag von den Stimmberechtigten mit 186'303 Ja-Stimmen (51.6 %) zu 174'514 Nein-Stimmen (48.4 %) relativ knapp gutgeheissen worden ist. Von einer Aufhebung des Resultats der kantonalen Volksabstimmung vom 4. März 2018 betreffend den Kantonsbeitrag an die Projektierung und Realisierung von Tram Bern-Ostermundigen ist deshalb abzusehen. 
 
8.   
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist und sie nicht gegenstandslos geworden ist. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei zu berücksichtigen ist, dass ihre Kritik hinsichtlich der Medienmitteilung des Regierungsrats vom 1. Februar 2018 teilweise berechtigt war (vgl. E. 6.6 hiervor). Parteientschädigungen sind keine auszurichten (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist und sie nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Regierungsrat des Kantons Bern und dem Grossen Rat des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Februar 2019 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Mattle