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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_495/2022  
 
 
Urteil vom 23. Dezember 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Wüest. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Grossen, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement, Departementssekretariat, Verwaltungszentrum Werd, Werdstrasse 75, 8036 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Rückerstattung; unentgeltliche Rechtspflege), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Juni 2022 (VB.2020.00805). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ wurde seit November 2004 zusammen mit ihren drei Kindern von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich (SOD) mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Entscheid vom 13. Dezember 2016 wurde sie von der Leitung des Sozialzentrums U.________ gestützt auf den Bericht der Abteilung "Vertiefte Abklärungen der Zentralen Dienste der SOD" vom 23. April 2015 (im Folgenden: Ermittlungsbericht) zur Rückerstattung von zu Unrecht bezogener wirtschaftlicher Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 15'058.05 verpflichtet. Mit Entscheid vom 1. März 2018 wies die Sozialbehörde der Stadt Zürich das von A.________ gestellte Begehren um Neubeurteilung ab und verpflichtete diese - nach Ankündigung einer möglichen Schlechterstellung (reformatio in peius) - zur Rückerstattung von nunmehr Fr. 28'579.60. Den dagegen erhobenen Rekurs hiess der Bezirkrsrat Zürich mit Beschluss vom 15. Oktober 2020 teilweise gut und verpflichtete A.________ zur Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Sozialhilfeleistungen im Umfang von Fr. 25'055.20. Im Übrigen wies er den Rekurs ab. 
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 22. Juni 2022 teilweise gut. Es setzte den Rückerstattungsbetrag auf Fr. 24'774.20 fest und wies die Beschwerde im Übrigen ab. Zudem wies es das Gesuch der A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ab und auferlegte ihr die Gerichtskosten. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Juni 2022 aufzuheben und festzustellen, dass sie lediglich im Umfang von Fr. 14'776.60 rückerstattungspflichtig sei. Ausgangsgemäss seien ihr die vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu höchstens 50 % aufzuerlegen und ihr eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- für das vorinstanzliche Verfahren sowie von Fr. 1500.- für das bezirksrätliche Verfahren zuzusprechen. Weiter sei ihr für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich ersucht sie auch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. 
Die Vorinstanz und die Stadt Zürich verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das angefochtene Urteil betrifft die Rückerstattung von wirtschaftlicher Sozialhilfe. Es handelt sich somit um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a BGG. Gegen Entscheide letztinstanzlicher kantonaler Gerichte in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), sofern - wie hier - keine der Ausnahmen gemäss Art. 83 ff. BGG vorliegt.  
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht mit Einschluss der Bundesverfassung gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (BGE 133 II 249 E. 1.4.1). Soweit sich der angefochtene Entscheid auf Quellen des kantonalen Rechts stützt, welche nicht in Art. 95 lit. c-e BGG genannt werden, beschränkt sich die Überprüfung durch das Bundesgericht demgegenüber thematisch auf die erhobenen und begründeten Rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG) und inhaltlich auf die Frage, ob die Anwendung des kantonalen Rechts zu einer Bundesrechtswidrigkeit führt. Im Vordergrund steht dabei eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere des Willkürverbots nach Art. 9 BV.  
Eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch dessen Ergebnis unhaltbar ist (BGE 144 I 113 E. 7.1 mit Hinweisen). 
 
1.3. Was die Feststellung des Sachverhalts anbelangt, kann gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG nur gerügt werden, diese sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung nach Art. 95 BGG (BGE 135 V 94 E. 1 mit Hinweis). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 145 V 188 E. 2 mit Hinweisen). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung; in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür ein, insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen).  
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist zur Hauptsache, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es eine Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 24'774.20 bestätigte. Diese anerkennt eine Rückerstattungspflicht in der Höhe von Fr. 14'776.60, so dass lediglich noch ein Rückerstattungsbetrag von Fr. 9997.60 umstritten ist.  
 
2.2. Im angefochtenen Urteil sind die massgeblichen Bestimmungen des kantonalen Sozialhilferechts dargelegt. Es betrifft dies etwa die in § 18 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Zürich vom 14. Juni 1981 (SHG/ZH; LS 851.1) geregelte Auskunfts- und Meldepflicht der hilfesuchenden Personen oder deren Rückerstattungspflicht, wenn sie unter unwahren oder unvollständigen Angaben wirtschaftliche Hilfe erwirkt haben (§ 26 lit. a SHG/ZH). Darauf wird verwiesen.  
 
2.3. Ergänzend ist auf die im Sozialhilfeverfahren geltende Untersuchungsmaxime hinzuweisen. Diese entbindet die hilfesuchende Person nicht von der Obliegenheit, den massgebenden Sachverhalt darzustellen. Ihre Mitwirkungspflicht hebt die behördliche Beweisführungslast zwar nicht auf, führt aber doch zu einer Einschränkung der behördlichen Untersuchungspflicht bzw. zu einer teilweisen Verlagerung der Beweisführungslast auf die Hilfesuchenden. Nach der Rechtsprechung schliesst der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast zwar aus; die Parteien tragen in der Regel eine Beweislast aber insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen; vgl. dazu auch RUDOLF URSPRUNG/DOROTHEA RIEDI HUNOLD, Verfahrensgrundsätze und Grundrechtsbeschränkungen in der Sozialhilfe, ZBl 116/2015 S. 412).  
 
3.  
 
3.1. Zu den hier strittigen, von der Beschwerdeführerin via Western Union (Anbieter von Auslandsüberweisungen) getätigten, Geldüberweisungen hielt der Bezirksrat in seinem Beschluss vom 15. Oktober 2020 fest, die Beschwerdeführerin habe nicht nachweisen können, dass diese Gelder nicht an ihre Sozialhilfe angerechnet worden wären (wenn sie denn gemeldet worden wären). Aufgrund der ihr obliegenden Beweislast hätte sie aber bezüglich jeder einzelnen Geldüberweisung den Verwendungszweck anhand aussagekräftiger Belege dartun müssen. Diesen Beweis vermöge sie nicht zu erbringen. Sie könne somit nicht darlegen, weshalb sie als Sozialhilfeempfängerin über derart grosse Beträge verfügt habe. Der Bezirksrat leitete daraus ab, dass die ungeklärt gebliebenen Geldüberweisungen an die Sozialhilfe der Beschwerdeführerin angerechnet worden wären und daher einen Rückerstattungsanspruch im Umfang von Fr. 9997.60 begründen würden.  
 
3.2. Die Vorinstanz schloss sich der Argumentation des Bezirksrates im Wesentlichen an. Sie stellte in tatsächlicher Hinsicht bezüglich des streitigen Betrags von Fr. 9997.60 fest, im Ermittlungsbericht vom 23. April 2015 seien Bargeldüberweisungen von der Beschwerdeführerin ins Ausland via die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) resp. UFC/Western Union ausgewiesen. Erstellt sei zwar, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin als Organisator von Konzerten und Party-Events in verschiedenen Ländern tätig gewesen sei. Es lägen aber keine Belege dafür vor, dass die Überweisungen tatsächlich in diesem Zusammenhang erfolgt seien und die Beschwerdeführerin die fraglichen Geldbeträge - wie von ihr geltend gemacht - lediglich treuhänderisch für ihren Ehemann weitergeleitet haben soll. Die Beschwerdeführerin vermöge auch nicht zu erklären, weshalb sie einerseits die Beträge offenbar in bar von ihrem Ehemann erhalten und aus welchem Grund es sich andererseits um Bargeldüberweisungen ins Ausland gehandelt habe resp. sich habe handeln müssen. Für den Geschäftsverkehr sei dies ein unüblicher Vorgang. Namentlich erschliesse sich nicht, weshalb sich der Ehemann der Beschwerdeführerin - schon aus Kostengründen - für die entsprechenden Überweisungen nicht seiner Bank bedient habe. Hinzu komme, dass er bei drei der infrage stehenden Überweisungen selber der Empfänger gewesen sei. Weshalb hier gleichsam ein "Umweg" über die Beschwerdeführerin habe gewählt werden müssen, lege diese nicht dar und sei auch nicht ersichtlich. Auch das Schreiben des Ehemanns vom 6. Juni 2018, demzufolge er angeblich von den Dienstleistungen von Western Union ausgeschlossen worden sei, liefere für diese aussergewöhnlichen Umstände keine Erklärungen. Die Vorinstanz kam nach Würdigung all dieser Gegebenheiten zum Ergebnis, es sei nicht zu beanstanden, dass der Bezirksrat die Begründung der Beschwerdeführerin betreffend die Herkunft der grossen Geldbeträge als nicht überzeugend erachtet habe. Folglich habe der Bezirksrat die ins Ausland transferierten Beträge im Umfang von Fr. 9997.60 zu Recht der Beschwerdeführerin als eigene Geldmittel angerechnet.  
 
3.3. Auch in rechtlicher Hinsicht bestätigte das kantonale Gericht im Ergebnis die Auffassung der Sozialbehörde und des Bezirksrates. Diese erwogen, die Beschwerdeführerin sei ihren Meldepflichten gemäss § 18 Abs. 1 lit. a und lit. b und Abs. 3 SHG/ZH in Verbindung mit § 28 Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung des Kantons Zürich vom 21. Oktober 1981 (SHV/ZH; LS 851.11) nicht nachgekommen, indem sie es unterlassen habe, dem fallführenden Sozialarbeiter die zusätzlich generierten Einnahmen durch selbstständige Erwerbstätigkeit und Zuwendungen Dritter zu melden. Aufgrund der unvollständigen Deklaration seien der Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen dem 1. Februar 2005 und dem 16. April 2015 zu Unrecht Sozialhilfeleistungen ausgerichtet worden, welche gestützt auf § 26 lit. a SHG/ZH zurückzuerstatten seien. Die Vorinstanz ermittelte einen Rückerstattungsbetrag von Fr. 24'774.20, wovon - wie bereits erwähnt - Fr. 14'776.60 unbestritten geblieben sind.  
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz. Sie macht geltend, sie habe über die ins Ausland transferierten Geldbeträge von Fr. 9997.60 nicht selbst verfügen und diese folglich auch nicht zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verwenden können. Diesbezüglich bestehe somit auch keine Rückerstattungspflicht.  
 
4.2. Wie die Vorinstanz richtig erkannte (vgl. E. 2.4 des angefochtenen Urteils), trägt grundsätzlich die Sozialbehörde die Beweislast für eine belastende Verfügung (vgl. Urteil 8C_140/2012 vom 17. August 2012 E. 7.2.2). Für den hier zu beurteilenden Fall bedeutet dies, die Sozialbehörde hat den Nachweis dafür zu erbringen, dass es sich bei den streitigen ins Ausland überwiesenen Beträgen um Einkünfte der Beschwerdeführerin handelt, die bei der Berechnung des Unterstützungsbedarfs anzurechnen sind.  
Ebenso richtig erwogen hat die Vorinstanz, dass sie sich für die Beurteilung des Sachverhalts veranlasst sehen kann, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen (vgl. GUIDO WIZENT, Sozialhilferecht, 2020, S. 405 Rz. 1093). Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Tatsächliche Vermutungen bewirken - entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen - keine Umkehrung der Beweislast zu Gunsten des Vermutungsträgers, sondern betreffen die Beweiswürdigung (BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen; zum Ganzen: vgl. FamPra.ch, 2018 S. 491, 5A_182/2017 vom 2. Februar 2018 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Sie mildern die konkrete Beweisführungslast der beweisbelasteten Partei: Der Vermutungsträger kann den ihm obliegenden (Haupt-) Beweis unter Berufung auf die tatsächliche Vermutung erbringen (BGE 141 III 241 E. 3.2.2). Um die tatsächliche Vermutung zu entkräften, muss der Vermutungsgegner nicht den Beweis des Gegenteils antreten. Er kann sich mit dem Gegenbeweis begnügen. Das bedeutet, dass er Zweifel an der Richtigkeit der Indizien (Vermutungsbasis) und der daraus gezogenen Schlussfolgerung (Vermutungsfolge) wecken muss (BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen). Gelingt dem Vermutungsgegner der Gegenbeweis, so greift die tatsächliche Vermutung nicht mehr und der Beweis ist gescheitert. Es stellt sich, sofern der Vermutungsgegner nicht weitergehend das Gegenteil beweist, die Beweislosigkeit ein, deren Folgen den beweisbelasteten Vermutungsträger treffen (BGE 141 III 241 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 
 
4.3. Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführerin insofern beizupflichten, als sie nicht den Beweis des Gegenteils zu erbringen hat, sondern sich mit dem Gegenbeweis begnügen kann. Mit anderen Worten muss sie lediglich, aber immerhin, Zweifel an der Richtigkeit der Vermutungsbasis wecken, konkret an den getätigten Geldüberweisungen ins Ausland und am daraus gezogenen Schluss des Vorhandenseins anrechenbarer Einkünfte. Um den Gegenbeweis zu erbringen, die tatsächliche Vermutung also im beschriebenen Sinne zu entkräften, kann sich die Beschwerdeführerin aber nicht auf blosses Bestreiten beschränken. Vielmehr hat sie für ihre Bestreitung ihrerseits Umstände unter Beweis zu stellen, die das Gericht davon abhalten sollen, von der Wahrheit der Indizien und der daraus gezogenen Schlussfolgerung auszugehen (zum Ganzen: FamPra.ch, 2018 S. 491, 5A_182/2017 vom 2. Februar 2018 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Ob die vom Gegenbeweis erfassten Tatsachen dazu geeignet sind, die (an die Stelle des Hauptbeweises tretende) tatsächliche Vermutung zu erschüttern, ist eine Frage der Beweiswürdigung, beschlägt also die Feststellung des Sachverhalts. Diesbezüglich gilt im Verfahren vor Bundesgericht das erwähnte strenge Rügeprinzip (vgl. E. 1.3 hiervor). Dasselbe gilt für die Frage, was eine Partei im kantonalen Verfahren im Einzelnen vortrug und was darzutun sie unterliess (BGE 140 III 16 E. 1.3.1; Urteil 4A_247/2013 vom 14. Oktober 2013 E. 1.1). Um die vorinstanzlichen Feststellungen über die erfolgten Parteivorbringen umzustossen, genügt es daher nicht, einzelne Elemente zu beanstanden und andere unangefochten stehen zu lassen (Urteil 5A_256/2016 vom 9. Juni 2017 E. 9.2.2, nicht publ. in: BGE 143 III 297).  
 
4.4.  
 
4.4.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, die fraglichen Geldüberweisungen an unterschiedliche Personen im Ausland getätigt zu haben. Sie räumt vielmehr ein, angesichts dieser Überweisungen sei die von der Sozialbehörde aufgestellte Vermutung nachvollziehbar, es habe sich um nicht deklarierte Einkünfte gehandelt. Sie macht aber geltend, ihre eigene Sachverhaltsdarstellung habe die Vermutung ernsthaft in Zweifel gezogen. So sei unbestritten, dass ihr Ehemann als Organisator von Konzerten weltweit tätig gewesen sei. Das bedeute, dass er im Rahmen dieser Tätigkeit Vorauszahlungen an Veranstaltungsanbieter, Künstler und weitere involvierte Personen habe leisten müssen. Da er dabei sein Kontingent an möglichen Geldüberweisungen via Western Union ausgeschöpft gehabt habe, sei er für weitere Dienstleistungen gesperrt worden. Es sei deshalb naheliegend, dass er sie - die Beschwerdeführerin - als Ehefrau gebeten habe, die Geldüberweisungen für ihn in ihrem Namen zu tätigen. Diesen Sachverhalt habe ihr Ehemann im Schreiben vom 6. Juni 2018 bestätigt.  
 
4.4.2. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich damit letztinstanzlich weitgehend darauf, bereits vor dem kantonalen Gericht Vorgetragenes zu wiederholen, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Erwägungen im angefochtenen Urteil oder dessen Ergebnis willkürlich sein oder sonstwie gegen verfassungsmässige Rechte verstossen sollten. Dies ist auch nicht ersichtlich. Sie gibt im Wesentlichen lediglich die eigene Sichtweise wieder, wie die Akten tatsächlich und rechtlich zu würdigen seien, womit unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geübt wird (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 138 I 171 E. 1.4; 137 II 353 E. 5.1). Darüber hinaus ist Folgendes festzuhalten:  
 
4.4.3.  
 
4.4.3.1. Was die von der Beschwerdeführerin behauptete Sperrung ihres Ehemannes bei Western Union betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass hierfür jeglicher Beleg in den Akten fehlt. Sie verweist zwar auf die Internetseite von Western Union und die dortige Information, wonach online Geldbeträge bis Fr. 1000.- ohne Identitätsprüfung und Fr. 5500.- nach abgeschlossener Identitätsprüfung überwiesen werden können. Allein damit vermag sie ihre Behauptung aber nicht zu belegen. Zum einen bleibt unklar, ob sich diese Limiten pro Transaktion verstehen oder ob sie sich auf einen bestimmten Zeitraum beziehen und von welcher Dauer eine allfällige Sperrung sein soll. Zum anderen betreffen diese Limiten offenbar nur Online-Überweisungen. Dass sie auch für persönliche Überweisungen am Schalter gelten sollen, ist aufgrund der Informationen auf der Internetseite nicht erstellt. Diesbezüglich ist der Homepage von Western Union vielmehr zu entnehmen, dass in der Regel ein beliebiger Betrag gesendet werden kann.  
 
4.4.3.2. Sodann setzt sich die Beschwerdeführerin mit keinem Wort mit der Feststellung der Vorinstanz auseinander, wonach bei mehreren Geldüberweisungen ihr Ehemann selbst Empfänger der Zahlungen gewesen sei. Das Bundesgericht bleibt deshalb daran gebunden (vgl. E. 1.3 hiervor). Es leuchtet nicht ein, weshalb die Beschwerdeführerin mit dem Geld ihres Ehemannes Zahlungen an diesen ausführen sollte. Mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass bereits aus diesem Grund erhebliche Zweifel an der Darstellung der Beschwerdeführerin bestehen, wonach diese das Geld im Auftrag ihres Ehemannes - treuhänderisch - ins Ausland überwiesen haben soll.  
 
4.4.3.3. Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, sie sei im betreffenden Zeitraum alleinerziehende Mutter dreier Kinder und gleichzeitig noch in sozialhilferechtliche Arbeitsintegrationsprogramme eingebunden gewesen, weshalb sie offensichtlich nicht über die erforderliche Zeit und Energie verfügt habe, um ein gewinnbringendes Einkommen zu erzielen. Es sei auch abwegig anzunehmen, dass sie ein solches Einkommen nicht für sich und ihre Kinder, sondern für Überweisungen ins Ausland verwendet haben soll. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig, war sie doch offenbar in der Lage, von 2013 bis 2015 eine - nicht deklarierte - selbstständige Erwerbstätigkeit in der Beauty-Branche auszuüben. Dafür wurde ihr im Nachhinein ein Einkommen von Fr. 4000.- angerechnet, was letztinstanzlich unbestritten geblieben ist. Vor diesem Hintergrund erscheint es wenig glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin mangels Zeit und Energie gar nicht in der Lage gewesen wäre, weitere Einkünfte zu erzielen.  
 
4.4.4. Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen somit weder den Gegenbeweis zu erbringen (vgl. E. 4.2 und 4.3 hiervor) noch sonstwie eine willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz aufzuzeigen. Es ist deshalb mit dieser davon auszugehen, dass es sich bei den streitigen Geldüberweisungen um nicht deklarierte Einkünfte der Beschwerdeführerin handelte, welche bei der Bedarfsrechnung zu berücksichtigen gewesen wären.  
 
4.4.5. Inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie zum Schluss gelangte, die Beschwerdeführerin habe infolge unvollständiger Angaben zu Unrecht Sozilahilfeleistungen erwirkt, weshalb diese gestützt auf § 26 lit. a SHG/ZH zurückzuerstatten seien, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Damit hat es bei der vorinstanzlich bestätigten Rückerstattungspflicht im Umfang von insgesamt Fr. 24'774.20 sein Bewenden. Die Beschwerde ist im Hauptpunkt unbegründet.  
 
5.  
 
5.1. Weiter wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Abweisung des Begehrens um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren. Sie rügt dabei eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
5.2. Es ist grundsätzlich Sache der ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellenden Person, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. Diesbezüglich trifft sie eine umfassende Mitwirkungspflicht. Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der aktuelle Grundbedarf der gesuchstellenden Partei hervorgehen. Zudem müssen die Belege über sämtliche ihrer finanziellen Verpflichtungen sowie über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss geben. Verweigert die gesuchstellende Person die zur Beurteilung ihrer aktuellen wirtschaftlichen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, kann die Bedürftigkeit ohne Verfassungsverletzung verneint werden. Allenfalls unbeholfene Rechtsuchende hat die Behörde auf die Angaben hinzuweisen, die sie zur Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege benötigt. Gelingt es der gesuchstellenden Person - in grundsätzlicher Erfüllung ihrer Obliegenheiten - in ihrer ersten Eingabe nicht, die Bedürftigkeit zur Zufriedenheit des Gerichts nachzuweisen, ist sie zur Klärung aufzufordern. Art. 29 Abs. 3 BV schreibt jedoch der Behörde, die mit einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege befasst ist, den Untersuchungsgrundsatz nicht vor. Insbesondere ist sie weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen (zum Ganzen: Urteil 8C_287/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 3.3 mit Verweis auf die Urteile 9C_784/2017 vom 12. Januar 2018 E. 2 und 8C_777/2012 vom 7. Januar 2013 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Wer durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin vertreten wird, kann nicht als unbeholfen gelten. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht daher nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern (vgl. Urteile 5D_120/2021 vom 10. November 2021 E. 2.2 und 4A_622/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.4 mit Hinweisen). Wenn die anwaltlich vertretene Partei ihren Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt, kann das Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (vgl. BGE 120 Ia 179 E. 3a; Urteile 6B_645/2022 vom 4. Juli 2022 E. 2; 8C_287/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 3.3; 4A_622/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.4; 5A_456/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.1.3; 5A_374/2019 vom 22. November 2019 E. 2.3; je mit Hinweisen).  
 
5.3. Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Gesuchs damit, dass die Beschwerdeführerin ihre finanziellen Verhältnisse nicht vollständig offen gelegt habe. So habe sie Kontoauszüge zweier Konti bei der Postfinance eingereicht. Der Auszug des zweiten Kontos weise zahlreiche von der Beschwerdeführerin veranlasste Überträge aus einem weiteren Konto im Umfang von in der Regel Fr. 2000.- aus. Angaben zu diesem dritten Konto mache die Beschwerdeführerin keine. Ausserdem sei diese in der Lage gewesen, innerhalb eines Jahres (2020) Fr. 4000.- anzusparen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sie mit diesem Betrag und dem offensichtlich anfallenden monatlichen Überschuss in der Lage sei, die ihr auferlegten Verfahrens- sowie Anwaltskosten innert absehbarer Zeit zu leisten. Damit sei die Beschwerdeführerin nicht als mittellos anzusehen.  
 
5.4. Was die von der Vorinstanz erwähnten Überträge in der Höhe von regelmässig Fr. 2000.- betrifft, so geht aus den in den Akten liegenden Kontoauszügen hervor, dass die Überträge vom Privatkonto (Konto beginnend mit xxx) auf das Sparkonto (Konto beginnend mit yyy) der Beschwerdeführerin erfolgten, wie diese mit Verweis auf die in den betreffenden Kontoüberträgen angegebene IBAN-Nummer zu Recht vorbringt. Der Vorinstanz ist aber insofern beizupflichten, als aus dem Privatkonto auch noch Überträge auf ein weiteres Konto der Beschwerdeführerin hervorgehen (Konto beginnend mit zzz). Wie sich aus den Beilagen des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren ergibt, handelt es sich dabei um das Geschäftskonto der Beschwerdeführerin. Von diesem Konto reichte die Beschwerdeführerin offenbar keine Kontoauszüge ein. Die Vorinstanz hat damit willkürfrei festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihre finanziellen Verhältnisse nicht vollständig offen gelegt hat.  
 
5.5. Abgesehen davon hat die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht auf eine fehlende Bedürftigkeit geschlossen. Ausgehend von den Angaben im bundesgerichtlichen Verfahren, die im Wesentlichen auch für das vorinstanzliche Verfahren Geltung haben, resultiert nämlich - unter Berücksichtigung der nachfolgend erläuterten Korrekturen - ein Einkommensüberschuss, der es der Beschwerdeführerin erlauben würde, die angefallenen Gerichts- und Anwaltskosten innert angemessener Zeit zu tilgen. Im bundesgerichtlichen Verfahren macht die Beschwerdeführerin monatliche Nettoeinnahmen von Fr. 6940.- und einen prozessualen Notbedarf von Fr. 7336.90 geltend. Letzterer beinhaltet Fremdbetreuungskosten von monatlich Fr. 970.20 für die beiden jüngeren Kinder, was im bundesgerichtlichen Verfahren mit einer Abrechnung vom März 2022 belegt wird. Im vorinstanzlichen Verfahren behauptete und belegte die Beschwerdeführerin hingegen monatliche Fremdbetreuungskosten in der Höhe von lediglich ca. Fr. 240.-. Werden die übrigen Angaben der Beschwerdeführerin im letztinstanzlichen Verfahren unverändert übernommen, so resultiert für das vorinstanzliche Verfahren ein Bedarf von Fr. 6606.70, was einen Überschuss von monatlich ca. Fr. 330.- bedeutet. Der Überschuss würde sich gar noch vergrössern, wenn auch noch die für das Jahr 2021 zugesprochene Prämienverbilligung angerechnet würde. Bei diesem Ergebnis war die Vorinstanz nicht verpflichtet, die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin zur Vervollständigung der Unterlagen aufzufordern resp. Rückfragen zum dritten Konto zu stellen.  
 
5.6. Demnach hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung mangels ausreichender Substanziierung resp. mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen hat.  
 
6.  
Zusammenfassend ist die Beschwerde - auch im Kostenpunkt - unbegründet. 
 
7.  
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist mit Blick auf die vorangehenden Erwägungen als aussichtslos im Sinne von Art. 64 Abs. 1 BGG zu bezeichnen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. Dezember 2022 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Wüest