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Chapeau

124 III 489


85. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 22. September 1998 i.S. Joe's Videothek AG gegen SUISA (Berufung)

Regeste

Art. 13 LDA. Rémunérations de la location.
Les sociétés de gestion sont autorisées à demander des rémunérations pour l'ensemble des locations donnant lieu à rémunération d'oeuvres protégées par le droit d'auteur, sans devoir justifier pour chaque oeuvre particulière d'un mandat correspondant de l'ayant droit (consid. 2a et 2b).
Le droit à rémunération existe aussi lorsque le loueur n'est pas seulement propriétaire des exemplaires loués de l'oeuvre, mais qu'il a également acquis des droits d'auteur auprès des auteurs (consid. 2c).

Faits à partir de page 489

BGE 124 III 489 S. 489

A.- Die SUISA (Schweizerische Gesellschaft für die Rechte der Urheber musikalischer Werke) ist eine Genossenschaft mit Sitz in Zürich, die sich als Verwertungsgesellschaft mit der Wahrung der Rechte der Urheber von nicht-theatralischen musikalischen Werken befasst. Sie hat mit vier weiteren Verwertungsgesellschaften, nämlich
BGE 124 III 489 S. 490
der PRO LITTERIS (Schweizerische Urheberrechtsgesellschaft für Literatur und bildende Kunst), der SSA (Société Suisse des Auteurs), der SUISSIMAGE (Schweizerische Gesellschaft für die Urheberrechte an audiovisuellen Werken) und der SWISSPERFORM (Schweizerische Gesellschaft für die verwandten Schutzrechte) per 1. Juli 1993 den "gemeinsamen Tarif 5" betreffend das Vermieten von Werkexemplaren vereinbart. Dieser Tarif galt ursprünglich bis 31. Dezember 1996. Inzwischen ist seine Geltung mit einer geringfügigen Änderung bis 31. Dezember 1997 verlängert worden. Die genannten Verwertungsgesellschaften haben sodann, ebenfalls mit Wirkung seit 1. Juli 1993, eine Vereinbarung zur Durchführung des Inkassos der Vermietvergütungen getroffen. Darin haben sie die SUISA mit dem für den Einzug der Vergütungen notwendigen und zweckmässigen Vorgehen, einschliesslich Betreibungen und Prozessführung, betraut und ihr zu diesem Zweck sämtliche bestehenden und künftigen Ansprüche auf tarifmässige Vergütungen zur Geltendmachung in eigenem Namen abgetreten. Schliesslich haben die SUISA und die übrigen Verwertungsgesellschaften mit ihren Mitgliedern und Auftraggebern sogenannte Wahrnehmungsverträge sowie mit ausländischen Schwestergesellschaften Gegenseitigkeitsverträge und zum Teil noch mit anderen Rechtsinhabern Inkassoverträge abgeschlossen.
Die Joe's Videothek AG betreibt eine Kette von Videotheken in der ganzen Schweiz, in denen unter anderem Tonbildträger (Video-Kassetten) vermietet werden. Mit Schreiben vom 23. Juni 1994 wandte sich die SUISA an die Joe's Videothek AG, wies auf die seit dem 1. Juli 1993 geltende Vergütungspflicht der Vermietung von Ton- und Tonbildträgern hin und schlug eine vertragliche Regelung der Vermietvergütungen vor. Als sich die Joe's Videothek AG weder zum Abschluss eines Vertrags entschliessen konnte, noch die zur Berechnung der Vergütungen notwendigen Angaben machte, stellte ihr die SUISA folgende Akontozahlungen in Rechnung:
- für November 1994 Fr. 18'500.--, zahlbar bis 4. Dezember 1994;
- für Dezember 1994 Fr. 18'500.--, zahlbar bis 31. Dezember 1994;
- für Januar 1995 Fr. 19'702.50 (Fr. 18'500.-- zuzüglich 6,5% Mehrwertsteuer), zahlbar bis 31. Januar 1995.
Nach Erhalt gewisser Angaben stellte sie zusätzlich die folgenden Beträge definitiv in Rechnung:
- für die Zeit von Juli bis Dezember 1993 den Betrag von Fr. 68'250.--,
BGE 124 III 489 S. 491
zahlbar bis 10. März 1995;
- für das Jahr 1994 unter Berücksichtigung der Akontorechnungen über je Fr. 18'500.-- für die Monate November und Dezember einen Restbetrag von Fr. 98'927.75, zahlbar bis 10. März 1995.
Am 3. März 1995 setzte die SUISA ihre Forderungen gemäss den drei Akontorechnungen und am 27. März 1995 jene gemäss den beiden definitiven Rechnungen in Betreibung, worauf die Joe's Videothek AG Rechtsvorschlag erhob.

B.- Mit Klage vom 11. Februar 1996 verlangte die SUISA beim Kantonsgericht St. Gallen die Verpflichtung der Joe's Videothek AG zur Bezahlung der in Betreibung gesetzten Beträge nebst Zins und Kosten sowie die Beseitigung der Rechtsvorschläge. Das Kantonsgericht schützte die Klageforderungen im Umfang von Fr. 204'177.-- nebst Zinsen und erteilte der Klägerin definitive Rechtsöffnung für die zugesprochenen Beträge und Zinsen sowie für Zahlungsbefehlskosten von Fr. 65.-- und Fr. 198.--.

C.- Das Bundesgericht weist die Berufung der Beklagten ab, soweit es darauf eintritt, und bestätigt das kantonsgerichtliche Urteil.

Considérants

Aus den Erwägungen:

1. Nach dem in Art. 12 des Bundesgesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst (URG; SR 231.1) verankerten Erschöpfungsgrundsatz darf ein Werkexemplar, das der Urheber veräussert oder dessen Veräusserung er zugestimmt hat, weiterveräussert oder sonst wie verbreitet werden. Wer Werkexemplare der Literatur und Kunst vermietet oder sonst wie gegen Entgelt zur Verfügung stellt, schuldet hiefür jedoch nach Art. 13 Abs. 1 URG dem Urheber oder der Urheberin eine Vergütung. Das Recht auf solche Vermietvergütungen gehört - wie dasjenige auf Vergütungen aus Art. 20 Abs. 2 URG (Fotokopien), aus Art. 20 Abs. 3 URG (Leerkassetten) oder aus Art. 35 URG (Sendung, Weitersendung oder Vorführung von Aufzeichnungen der Darbietungen ausübender Künstler) - zu den Vergütungsansprüchen, die das am 1. Juli 1993 in Kraft getretene neue Urheberrechtsgesetz eingeführt hat, um Urheber und ausübende Künstler an den Erträgen von Massennutzungen ihrer Werke und Darbietungen teilhaben zu lassen. Für diese Ansprüche sieht das Gesetz zwingend die kollektive Verwertung vor: Sie können nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften (Art. 40 ff. URG) geltend gemacht werden (Art. 13 Abs. 3, Art. 20 Abs. 4, Art. 35 Abs. 3 URG), wobei die entsprechende Bewilligung
BGE 124 III 489 S. 492
pro Werkkategorie grundsätzlich nur einer Gesellschaft erteilt wird (Art. 42 Abs. 2 URG). Eine individuelle Geltendmachung durch die Rechtsinhaber ist ausgeschlossen (DENIS BARRELET/WILLI EGLOFF, Das neue Urheberrecht, Kommentar, N. 6 zu Art. 13 und N. 17 zu Art. 40). Die Verwertungsgesellschaften, die für diesen Aufgabenbereich unter Bundesaufsicht stehen (Art. 40 Abs. 1 lit. b und Art. 52 ff. URG), sind verpflichtet, gestützt auf entsprechende Tarife (Art. 46 f. und 55 ff. URG) die Vergütungsansprüche wahrzunehmen (Art. 44 URG) und ihre Verwertung nach festen Regeln und nach dem Gebot der Gleichbehandlung zu besorgen (Art. 45 Abs. 2 URG). Den Verwertungserlös haben sie nach Massgabe des Ertrags der einzelnen Werke und Darbietungen zu verteilen, wobei sie zur Feststellung der Berechtigten alle ihnen zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen haben (Art. 49 Abs. 1 URG).

2. Aus der umschriebenen Regelung leitet das Kantonsgericht ab, dass die Verwertungsgesellschaften kraft ihrer gesetzlichen Monopolstellung befugt sind, sämtliche den jeweiligen Urhebern zustehenden Vermietvergütungen gemäss Art. 13 Abs. 1 und 3 URG in eigenem Namen geltend zu machen, unbekümmert darum, ob ihnen die Urheber ihre Ansprüche abgetreten haben oder nicht. Gestützt darauf erachtet das Kantonsgericht die Aktivlegitimation der Klägerin, der die übrigen Verwertungsgesellschaften die in ihre Wahrnehmungsbereiche fallenden Ansprüche aus Art. 13 URG zediert haben, bezüglich aller eingeklagten Vermietvergütungen als gegeben. Diese Auffassung rügt die Beklagte als bundesrechtswidrig.
a) Das System der kollektiven Verwertung über Verwertungsgesellschaften mit Monopolcharakter trägt den praktischen Schwierigkeiten Rechnung, mit denen die Erfassung von Massennutzungen urheberrechtlich geschützter Werke verbunden ist. Da sich diese Nutzungen der Kontrolle des Urhebers weitestgehend entziehen, wäre für ihn eine individuelle Geltendmachung kaum durchführbar. Umgekehrt wäre es auch für die Werknutzer kaum tragbar, die Vergütungsleistungen mit den einzelnen Rechtsinhabern je separat abwickeln zu müssen (Botschaft vom 19. Juni 1989, BBl 1989 III 555; Botschaft vom 29. August 1984, BBl 1984 III 233). Die ausschliessliche Zuständigkeit der zugelassenen Verwertungsgesellschaften führt nach beiden Richtungen hin die nötige Vereinfachung herbei. Die kollektive Verwertung soll einerseits eine möglichst vollständige Erfassung der vergütungspflichtigen Nutzungen gewährleisten und anderseits eine einfache, praktikable und berechenbare
BGE 124 III 489 S. 493
Einziehung der Vergütungen ermöglichen, was nicht zuletzt auch im Interesse der Werknutzer liegt (KASPAR SPOENDLIN, Zur Rechtsnatur und Bemessung der urheberrechtlichen Vergütung, in: FS 100 Jahre URG, S. 390 f.; CHRISTOPH GASSER, Der Eigengebrauch im Urheberrecht, Diss. Bern 1997, S. 153; vgl. auch CARLO GOVONI, Die Bundesaufsicht über die kollektive Verwertung von Urheberrechten, in: Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Basel, Bd. II/1, S. 383; BERNHARD WITTWEILER, Der Geltungsbereich der schweizerischen Verwertungsgesetzgebung, Diss. Zürich 1988, S. 80 ff., insbes. 81 f.).
Diesen Zielen kann die kollektive Verwertung der Vergütungsansprüche aus Massennutzungen nur gerecht werden, wenn sie grundsätzlich die Gesamtheit der einschlägig genutzten urheberrechtlich geschützten Werke einbezieht. Die gesetzliche Regelung ist deshalb dahin zu verstehen, dass die Verwertungsgesellschaften befugt - und verpflichtet (Art. 44 URG) - sind, die Vergütungsansprüche für sämtliche vergütungspflichtigen Massennutzungen urheberrechtlich geschützter Werke einzufordern, ohne sich für jedes einzelne Werk über einen entsprechenden Auftrag des Rechtsinhabers ausweisen zu müssen. Dabei ergibt sich ihre Befugnis zur Geltendmachung der Vergütungen unmittelbar aus dem Gesetz (Art. 13 Abs. 3, Art. 20 Abs. 4, Art. 35 Abs. 3 URG); sie bedarf keiner rechtsgeschäftlichen Grundlage in Verträgen mit den Rechtsinhabern (RETO A. DÜRLER, Die relativ und die absolut zwingende kollektive Verwertung von Urheberrechten, Diss. Basel 1989, S. 42 ff.). Solche Verträge schliessen die Verwertungsgesellschaften zwar im Hinblick auf die Verteilung des Verwertungserlöses. Die Befugnis zur Geltendmachung der Vergütungen kann jedoch nicht davon abhängen, dass für jedes einzelne Werk ein Vertragsverhältnis zwischen der Verwertungsgesellschaft und dem jeweiligen Rechtsinhaber besteht. Andernfalls wäre die vom Gesetzgeber angestrebte Effizienz der kollektiven Verwertung in Frage gestellt. Die Vergütungen könnten nur unvollständig geltend gemacht werden, ihre Einziehung wäre kompliziert und die Werknutzer müssten damit rechnen, dass die Verwertungsgesellschaften sie für den gleichen Zeitabschnitt immer wieder von neuem belangen würden, sobald weitere Verträge mit Rechtsinhabern geschlossen sind (GOVONI, a.a.O., S. 411; SLVADÉ, Les droits à rémunération instaurés par la loi fédérale sur le droit d'auteur et les droits voisins, sic! 1997, S. 452). All dies wäre mit der vom Gesetz vorausgesetzten "geordneten und wirtschaftlichen Verwaltung" (Art. 45 Abs. 1 URG) nicht zu vereinbaren.
BGE 124 III 489 S. 494
Die Rechtsinhaber können allerdings auf Vergütungen aus Massennutzungen ganz oder teilweise verzichten. Das Gesetz zwingt niemanden, für die Nutzung geschützter Werke eine Entschädigung zu verlangen. Vergütungen dürfen nicht gegen den Willen der Rechtsinhaber eingezogen werden. Ein Verzicht ist den Verwertungsgesellschaften mitzuteilen, damit diese ihm beim Einzug der Vergütungen - soweit möglich und zumutbar - Rechnung tragen können (BARRELET/EGLOFF, a.a.O., N. 17 zu Art. 40; GOVONI, a.a.O., S. 410; vgl. auch BBl 1989 III 557).
b) Im Lichte dieser Erwägungen erweist sich die Kritik der Beklagten am angefochtenen Urteil als unbegründet. Die Befugnis der - auch für die anderen Verwertungsgesellschaften handelnden - Klägerin zur Geltendmachung aller eingeklagten Vermietvergütungen lässt sich nicht in Abrede stellen. Da sich diese Befugnis unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, braucht auch nicht geprüft zu werden, ob für diejenige Werke, für deren Verwertung keine Verträge zwischen den Verwertungsgesellschaften und den Rechtsinhabern bestehen, die Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 419 ff. OR) gegeben sind; die entsprechenden Berufungsvorbringen stossen ins Leere. An die Verwertungsgesellschaften gerichtete Mitteilungen, aus denen bezüglich bestimmter von der Beklagten zur Miete angebotener Werke hervorgehen würde, dass die jeweiligen Rechtsinhaber auf Vermietvergütungen verzichtet hätten, liegen nicht vor; jedenfalls sind im angefochtenen Urteil entsprechende Erklärungen nicht festgestellt, und die Beklagte macht auch nicht geltend, dass die vorinstanzlichen Feststellungen in dieser Hinsicht unvollständig wären (vgl. Art. 64 OG).
c) Daraus, dass die Beklagte - wie sie behauptet - aufgrund lückenloser vertraglicher Beziehungen zu den Urhebern angeblich Inhaberin der Urheberrechte an den von ihr vermieteten Werken ist, lässt sich ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Vermietvergütungen schuldet ein Werknutzer nach Art. 13 Abs. 1 URG, sobald er Exemplare urheberrechtlich geschützter Werke an Dritte vermietet. Die Vergütungspflicht knüpft einzig an die Tatsache der Vermietung an. Der Vermieter bleibt deshalb auch dann zur Leistung der Vergütungen an die Verwertungsgesellschaft verpflichtet, wenn er nicht nur Eigentümer der vermieteten Werkexemplare ist, sondern darüber hinaus von den Urhebern auch Urheberrechte erworben hat. Die Verwertungsgesellschaften brauchen sich bei der Einziehung der Vermietvergütungen nicht um die Rechtsbeziehungen zwischen Vermietern und Urhebern zu kümmern. Allfällige von den Nutzern
BGE 124 III 489 S. 495
vertraglich erworbene Urheberrechte sind erst im Rahmen der Verteilung des Verwertungserlöses von Bedeutung (vgl. Art. 49 URG). Wer sowohl Vermieter und damit Nutzer als auch Rechtsinhaber ist, hat einerseits Vermietvergütungen an die Verwertungsgesellschaft zu leisten, ist anderseits aber auch am Verwertungserlös beteiligt. Die Pflicht zur Leistung von Vermietvergütungen entfällt nur insoweit, als die Rechtsinhaber gegenüber den Verwertungsgesellschaften erklärt haben, bezüglich bestimmter Werke auf Vermietvergütungen zu verzichten, was vorliegend jedoch weder festgestellt noch auch nur behauptet ist (E. b hievor). Es bleibt deshalb dabei, dass die Beklagte für alle von ihr vermieteten urheberrechtlich geschützten Tonbildträger Vermietvergütungen an die Klägerin zu leisten hat. Das Kantonsgericht hat die entsprechenden Forderungen zu Recht geschützt.

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Etat de fait

Considérants 1 2

références

Article: Art. 13 LDA, Art. 13 Abs. 1 URG, Art. 13 Abs. 3, Art. 20 Abs. 4, Art. 35 Abs. 3 URG, Art. 44 URG suite...