Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 

Regeste

Art. 736 Ziff. 4 OR. Klage eines Minderheitsaktionärs auf Auflösung von Gesellschaften.
1. Die Auflösungsklage kann nicht mit Generalversammlungsbeschlüssen begründet werden, die nicht angefochten oder vom Richter als zulässig bezeichnet worden sind; Rücksicht auf wirtschaftliche Folgen einer Auflösung (E. 1, E. 2 a und c-f).
2. Zur Auflösung genügt auch nicht, dass Dritte Rechte ausgeübt haben, auf die der Kläger selber verzichtet hat (E. 2 b).
3. Umstände, welche die Auflösung vor allem dann nicht rechtfertigen, wenn sie zusammen mit voraussehbaren Schwierigkeiten gewürdigt werden (E. 3).

contenu

document entier
regeste: allemand français italien

références

Article: Art. 736 Ziff. 4 OR