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Chapeau

109 II 338


71. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 20. Dezember 1983 i.S. BBC Aktiengesellschaft Brown, Boveri & Cie gegen PPC Electronic AG (Berufung)

Regeste

Péremption d'une action tendant à l'abstention d'un acte, en matière de raisons de commerce et de concurrence déloyale.
1. La péremption suppose que le lésé ait toléré pendant une période prolongée l'usage du signe distinctif litigieux par le concurrent et que ledit signe ait acquis pour ce dernier une valeur appréciable, du fait de cet usage; exigences (consid. 2a).
2. Ces conditions sont remplies en l'espèce, puisque des collaborateurs qualifiés d'une grande entreprise ont entretenu pendant près de neuf ans des relations commerciales avec le concurrent, que les connaissances et le comportement de ces collaborateurs sont opposables à l'entreprise et que la désignation litigieuse de l'entreprise concurrente s'est imposée entre-temps dans les relations d'affaires (consid. 2b-e).
3. Une action tendant à l'abstention d'un acte suppose un intérêt actuel et digne de protection; circonstances conduisant à nier l'existence d'un tel intérêt en droit des marques, en l'absence d'un risque de violation des droits du demandeur (consid. 3).

Faits à partir de page 339

BGE 109 II 338 S. 339

A.- Die BBC Aktiengesellschaft Brown, Boveri & Cie, Baden, ist unter anderem auf dem Gebiet der Informations- und Leistungselektronik tätig. In diesem Bereich befasst sie sich seit 1961 mit der Herstellung und Fertigung von gedruckten Schaltungen, die auch Leiterplatten oder Prints genannt und mit dem Kennzeichen "BBC" versehen werden. Das Zeichen ist identisch mit der Marke Nr. 304 925, welche die Gesellschaft im Jahre 1903 erstmals in das schweizerische Register eintragen und seither wiederholt erneuern liess; seit 1973 ist das Zeichen zudem Bestandteil ihrer Firma.
Die PPC Electronic AG, Cham, ist 1970 mit dem Zweck gegründet worden, gedruckte Schaltungen herzustellen und zu vertreiben. Ihre Firma ist seit dem 11. Mai 1970 im Handelsregister eingetragen. Die PPC Electronic AG will ihre Tätigkeit schon vorher aufgenommen und bereits in den 70er Jahren eine Reihe führender Unternehmen der elektronischen Branche im In- und Ausland zu ihren Kunden gezählt haben. Am 25. Mai 1980 hinterlegte sie unter Nr. 305 699 die Marke "PPC ELECTRONIC".

B.- Im März 1981 klagte die BBC Aktiengesellschaft Brown, Boveri & Cie gegen die PPC Electronic AG auf Feststellung, dass die CH-Marke Nr. 305 699 "PPC ELECTRONIC" nichtig sei (Rechtsbegehren 1); sie verlangte ferner, es sei der Beklagten bei Strafe zu verbieten, die Buchstabengruppe PPC im Zusammenhang mit dem Anbieten, Verkaufen und Inverkehrbringen von Präzisionsleiterplatten (Rechtsbegehren 2) und als Bestandteil ihrer Firma oder sonstwie zur Kennzeichnung ihres Unternehmens zu verwenden (Rechtsbegehren 3).
Die Beklagte liess daraufhin die Marke "PPC ELECTRONIC"
BGE 109 II 338 S. 340
im Register wieder löschen, widersetzte sich aber den Klagebegehren 2 und 3.
Durch Urteil vom 29. Juni 1983 erklärte das Kantonsgericht Zug das Feststellungsbegehren infolge Löschung der Marke Nr. 305 699 als gegenstandslos und wies die Klage im übrigen ab.

C.- Die Klägerin hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, mit der sie an ihren Rechtsbegehren 2 und 3 festhält.
Das Bundesgericht weist die Berufung ab, soweit auf sie einzutreten ist, und bestätigt das angefochtene Urteil.

Considérants

Aus den Erwägungen:

2. Das Kantonsgericht hat die Klagebegehren 2 und 3 vor allem abgewiesen, weil die Klägerin die Verwendung der streitigen Buchstabengruppe PPC, die für "Precision Printed Circuit" stehe, während rund neun Jahren hingenommen und dadurch allfällige Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb, Namens- und Persönlichkeitsrecht verwirkt habe. Die Beklagte hält Vorhalt und Begründung des Kantonsgerichts für zutreffend. Die Klägerin hingegen lässt die Einrede der Verwirkung nicht gelten; sie ist vielmehr der Auffassung, das angefochtene Urteil verletze in verschiedener Hinsicht Bundesrecht, weil bis Februar 1979, als die Beklagte erstmals verwarnt worden sei, weder von einer Duldung des streitigen Kennzeichens noch von einem wertvollen Besitzstand der Beklagten die Rede sein könne.
a) Nach ständiger Rechtsprechung können Ansprüche aus der Verletzung von Rechten auf Grund des Art. 2 ZGB untergehen, wenn sie zu spät geltend gemacht werden ( BGE 106 II 324 und BGE 106 III 58 ff. mit Hinweisen). Das gilt auch für Immaterialgüterrechte, insbesondere Löschungs- und Unterlassungsansprüche aus Markenrecht, ferner für ähnliche Ansprüche aus Firmenrecht und unlauterem Wettbewerb ( BGE 100 II 399 E. 3b, BGE 98 II 144 E. 3, BGE 97 II 154 ). Eine Verwirkung wegen verspäteter Rechtsausübung ist jedoch nicht leichthin anzunehmen, weil gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB ein Recht nur dann nicht geschützt werden darf, wenn sein Missbrauch offenbar ist. Sie setzt in Fällen wie hier vielmehr voraus, dass der Berechtigte die Verletzung seiner Rechte, z.B. durch Mitgebrauch eines gleichen oder ähnlichen Kennzeichens, während längerer Zeit widerspruchslos geduldet und der Verletzter inzwischen am Konkurrenzzeichen einen eigenen wertvollen Besitzstand erworben hat. Je länger der angeblich Verletzte mit der
BGE 109 II 338 S. 341
Rechtsverfolgung zuwartet, desto weniger braucht der Mitbewerber nach Treu und Glauben damit zu rechnen, dass er das, was er sich aufgebaut hat, wieder preisgeben muss ( BGE 97 II 154 , BGE 88 II 180 und 375, BGE 76 II 395).
Der schützenswerte Besitzstand, den der Verletzter sich durch den unangefochtenen Gebrauch seines an sich unzulässigen Kennzeichens erworben hat, braucht dabei nicht den Bekanntheitsgrad oder die Bedeutung eines Ausschliesslichkeitsrechtes zu erreichen. Das leuchtet namentlich ein, wenn es sich um kleinere oder stark spezialisierte Unternehmen mit sehr beschränktem Kundenkreis handelt. Entscheidend ist vielmehr die Bedeutung der im Wettbewerb errungenen Stellung samt den damit verbundenen Vorteilen, die dem Unternehmen in seinem Tätigkeitsbereich daraus entstehen, dass sich sein Zeichen durch eine länger andauernde und ungestörte Benutzung im Verkehr durchgesetzt hat, seine aktuellen und potentiellen Kunden es also seit langem ihm selber oder seiner Ware zuordnen. Trifft dies zu, so ist eine derart gefestigte Stellung als Folge davon zu betrachten, dass die nach aussen bekundete Einheit von Zeichen und Unternehmen auch von den Kunden als solche aufgefasst und anerkannt worden ist (TROLLER, Immaterialgüterrecht II, 3. Aufl., S. 83 und 206; VON BÜREN, Kommentar zum UWG, S. 199 N. 2b); sie ist für das Unternehmen wertvoll und ihm zu erhalten, wenn sich dies nach den Umständen mit Treu und Glauben verträgt. Der wertvolle Besitzstand ist von dem zu beweisen, der daraus die Verwirkung eines besseren Rechts ableitet (Art. 8 ZGB).
Von einer Duldung eines gleichen oder ähnlichen Zeichens sodann kann im Ernst nur die Rede sein, wenn das verletzte Unternehmen trotz Kenntnis von tatsächlichen oder drohenden Rechtsverletzungen lange untätig bleibt. Der Verletzte kann freilich gute Gründe für ein Zuwarten haben; es kann ihm namentlich bei schwierigen Verhältnissen oder Grenzfällen nicht verwehrt werden, die Bedeutung der Verletzung und die Nachteile, die ihm aus einer Verwechslungsgefahr allenfalls entstehen, zunächst abklären zu lassen. Eine rechtzeitige Verwarnung ist aber auch diesfalls angezeigt, damit der Verletzter weiss, dass die Gegenpartei sein Verhalten als widerrechtlich betrachtet und er sich auf eine Rechtsverfolgung gefasst machen muss; sein guter Glaube wird dadurch zerstört. Der Verletzte handelt daher nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er die Verzögerung zu rechtfertigen vermag.
b) Eine andere Frage ist, ob der gute Glaube einer juristischen
BGE 109 II 338 S. 342
Person einzig nach dem Wissen ihrer Organe und Vertreter oder auch nach den Kenntnissen weiterer Mitarbeiter zu beurteilen sei. Sie lässt sich angesichts der vielfältigen Funktionen der Vorschriften über den guten Glauben einerseits (vgl. JÄGGI, N. 63 ff. zu Art. 3 ZGB) und der verschiedenen Arten von juristischen Personen sowie der sehr unterschiedlichen Erscheinungsformen von Aktiengesellschaften andererseits nicht allgemein beantworten. Ob und inwieweit das Wissen einzelner Mitarbeiter, die im Rahmen ihrer Aufgaben Kenntnis von möglichen oder tatsächlichen Rechtsverletzungen erhalten, der juristischen Person selber anzurechnen ist, hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalles ab. Dabei ist namentlich die konkrete Interessenlage der Parteien zu berücksichtigen (JÄGGI, N. 121 und 136 zu Art. 3 ZGB).
Bei unlauterem Wettbewerb durch Verwendung eines Kennzeichens, das einem sehr bekannten angeblich nachgebildet ist, muss sich eine juristische Person das Wissen und Verhalten von Angehörigen ihrer Geschäftsbetriebe jedenfalls dann entgegenhalten lassen, wenn wie hier qualifizierte Mitarbeiter mit einem Konkurrenzunternehmen zu tun haben und die geschäftlichen Beziehungen zwischen den Parteien sich über Jahre erstrecken. Dass die Klägerin ein Grossunternehmen ist, rechtfertigt keine Ausnahme, liefe eine andere Betrachtungsweise doch darauf hinaus, sie wegen ihrer Grösse und der sich daraus ergebenden Arbeitsteilung zu begünstigen (JÄGGI, N. 140 und 141 zu Art. 3 ZGB). Nach dem angefochtenen Urteil hat die Beklagte sich bereits am 10. Juli 1970, also wenige Wochen nach ihrer Gründung mit einem Bewerbungsschreiben für die Lieferung von Leiterplatten an die Elektronik-Fabrik der Klägerin in Turgi gewandt. Die geschäftlichen Beziehungen zwischen den Parteien dauerten bis ins Jahr 1979; die Beklagte hatte dabei vor allem mit den Abteilungen der Klägerin für Zentraleinkauf, Buchhaltung, Rechnungswesen und Leiterplatten zu tun. Diese Abteilungen wussten seit 1970 nicht nur um die Existenz des Konkurrenzunternehmens, sondern auch, dass die Beklagte die Firma "PPC Electronic AG" führte. Die Klägerin bestreitet das nicht. Sie wendet vielmehr ein, ihre für Kennzeichnungsfragen zuständigen Mitarbeiter hätten erst gegen Ende 1978 von den Rechtsverletzungen Kenntnis erhalten und die Beklagte sodann mit Schreiben vom 19. Februar 1979 verwarnt; es sei nicht Aufgabe anderer Abteilungen gewesen, verwechslungsfähige Kennzeichen Dritter aufzuspüren und ihren Spezialisten für solche Fragen zu melden.
BGE 109 II 338 S. 343
Dieser Einwand vermag nach den angeführten Grundsätzen schon deshalb nicht zu überzeugen, weil es um eine angebliche Verwechslungsgefahr zwischen der Firma der Beklagten und dem Zeichen "BBC" geht, das weltbekannt und daher allen Mitarbeitern und Abteilungen der Klägerin, nicht bloss deren Spezialisten ein Begriff ist. Es ist verständlich, dass die Klägerin grossen Wert darauf legt, ähnliche Abkürzungen für Konkurrenzfirmen, die damit ihren guten Ruf ausnützen könnten, nicht aufkommen zu lassen. Um so mehr durfte aber von ihr verlangt werden, für eine zweckmässige Information innerhalb ihrer Betriebe zu sorgen, damit solche Abkürzungen der für die Wahrung ihrer Firmenrechte zuständigen Abteilung gemeldet werden. Dass die Klägerin allein für das Gebiet der Schweiz über 80 Marken hinterlegt hat und ihre Abteilung für Zentraleinkauf eine Unzahl von Marken Dritter, die Mehrzahl ihrer eigenen jedoch nicht kennt, wie mit der Berufung behauptet wird, ändert daran nichts; sie übergeht, dass sie seit Jahrzehnten zahlreiche Erzeugnisse ihrer Geschäftsbetriebe im In- und Ausland mit ihrem Stammzeichen "BBC" versehen lässt. Ebensowenig hilft ihr, dass JÄGGI (N. 141 zu Art. 3 ZGB) das Gebot der Aufmerksamkeit auf Organpersonen beschränkt, die sich mit der Sache befassen oder nach der internen Zuständigkeitsordnung damit hätten befassen sollen; denn damit kann so oder anders keine mangelhafte Ordnung gemeint sein.
c) Mit dem Einwand, die Beklagte habe ihre Firma bösgläubig gewählt, ist dagegen zum vorneherein nicht aufzukommen, weil das Kantonsgericht eine Absicht der Beklagten, durch eine nachgebildete Firma vom guten Ruf der Klägerin profitieren zu wollen, ausdrücklich verneint hat. Es hielt der Klägerin entgegen, der Versuch der Beklagten, schon kurz nach der Gründung mit ihr ins Geschäft zu kommen, spreche nicht nur gegen eine wissentliche Verletzung fremder Rechte, sondern auch gegen eine bewusste Anmassung eines verwechselbaren Zeichens, zumal der Firmenbestandteil "PPC" sich als Abkürzung für "Precision Printed Circuit" auf die Erzeugnisse der Beklagten beziehe. Dieser Vorhalt betrifft tatsächliche Verhältnisse und bindet das Bundesgericht, da er weder auf einer Ausnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 2 OG noch auf einem falschen Rechtsbegriff beruht (vgl. BGE 107 II 423 mit Hinweisen). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist Bösgläubigkeit nicht schon anzunehmen, wenn objektiv ein unrichtiges Verhalten oder eine Verwechslungsgefahr vorliegt (MERZ, N. 82 zu Art. 2 und JÄGGI, N. 35 ff. zu Art. 3 ZGB). Die Beklagte bemerkt
BGE 109 II 338 S. 344
zudem mit Recht, dass sich ausnahmsweise selbst ein anfangs bösgläubiger Verletzter auf Verwirkung eines Klagerechts berufen kann und dies namentlich zutrifft, wenn der Verletzte durch langes Zuwarten bei der Gegenpartei das berechtigte Vertrauen erweckt, er habe gegen ein an sich unzulässiges Zeichen nichts einzuwenden oder sich mit dessen Gebrauch abgefunden ( BGE 81 II 290 , 76 II 395).
Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte der Klägerin auch die positive Publizitätswirkung des Handelsregisters entgegenhalten könnte, in dem ihre Firma seit Mai 1970 eingetragen ist ( BGE 106 II 351 ; JÄGGI, N. 104 und 145 zu Art. 3 ZGB; GUHL/MERZ/KUMMER, OR 7. Aufl., S. 783).
d) Das Kantonsgericht fand, die Beklagte habe bereits im Februar 1979, als sie von der Klägerin erstmals verwarnt worden sei, über einen wertvollen Besitzstand verfügt. Seine Annahme stützt sich auf einen Bericht des Marktforschungsinstitutes Gnostic vom 28. Dezember 1982 und auf einige Zeitungsausschnitte aus den Jahren 1981/82. Aus dem Bericht ergibt sich nach Auffassung des Kantonsgerichts, dass der Name "PPC" in Fachkreisen mit der Vorstellung über eine "hochwertige Multilayertechnologie" verbunden werde, bei den bekanntesten Unternehmen der elektrotechnischen Branche "gut eingeführt" sei und sehr positiv bewertet werde; aus den Zeitungsausschnitten sodann gehe hervor, dass die Beklagte auch ausserhalb von Fachkreisen einen gewissen Bekanntheitsgrad erlangt habe.
Was die Klägerin dagegen vorbringt, erweist sich weitgehend als blosse Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz sowie am kantonalen Verfahren und ist daher nicht zu hören ( BGE 109 II 31 mit Hinweisen); dies gilt auch für ihre wiederholten Verweise auf Ausführungen in jenem Verfahren ( BGE 104 II 192 E. 1). Gewiss datieren Bericht und Zeitungsausschnitte aus den Jahren 1981/82 und musste die Beklagte bereits vor ihrer Verwarnung im Februar 1979 einen wertvollen Besitzstand erworben haben, um sich auf ihn berufen zu können. Das ist dem Kantonsgericht jedoch nicht entgangen, hielt es der Klägerin doch entgegen, dass der Aufbau eines solchen Besitzstandes sich notwendig über längere Zeit erstrecke, die Beklagte sich durch ihre Anstrengungen aber bereits vor der Verwarnung einen beachtlichen Ruf bei führenden Unternehmen verschafft habe. Es handelt sich um Rückschlüsse aus späteren Ermittlungen auf einen früheren Zustand und damit um einen Indizienbeweis, der durch Art. 8 ZGB nicht ausgeschlossen
BGE 109 II 338 S. 345
wird ( BGE 104 II 75 und BGE 102 II 10 /11 mit Hinweisen). Die Auffassung des Kantonsgerichts wäre selbst dann nicht zu beanstanden, wenn sie bloss auf allgemeiner Lebenserfahrung beruhen würde und deshalb vom Bundesgericht im Berufungsverfahren frei überprüft werden dürfte ( BGE 107 II 274 /75).
Fragen kann sich nur, ob das Kantonsgericht den Begriff des wertvollen Besitzstandes verkannt habe, wie die Klägerin mit ihrem Einwand, der Bericht Gnostic befasse sich mit der Leistungsfähigkeit von Leiterplatten-Fabrikanten, nicht mit der Verkehrsgeltung von Kennzeichen, anzunehmen scheint. Das lässt sich ebenfalls nicht sagen. Nach dem erwähnten Bericht, auf den das Kantonsgericht vor allem abstellte, hat die Beklagte mit dem Firmenbestandteil PPC wegen der Qualitätsstufe ihrer Erzeugnisse im Verlaufe der Jahre einen Rang in der Spitzengruppe der europäischen Anbieter erreicht, sich ein ausgezeichnetes Image und einen hohen Bekanntheitsgrad in mehreren Bereichen der elektrotechnischen Branche geschaffen. Das kann nur heissen, dass sich ihr Kennzeichen als Firma im Verkehr durchgesetzt hat, ihre Kunden es also nicht bloss mit bestimmten Vorstellungen über die Herkunft und die Qualität der Ware verbinden, sondern auch als Inbegriff des dabei erworbenen Rufes anerkennen. Warum es für die Schweiz eines besonderen Beweises bedürfen sollte, ist unerfindlich, zumal es sich bei den Kunden durchwegs um international tätige und führende Unternehmen handelt, zu denen bis 1979 übrigens auch die Klägerin gehörte. Dass die Beklagte in der Schweiz nach eigenen Angaben keine grosse Werbung betrieben habe, ändert daran nichts.
Aus der in BGE 108 II 216 ff. nicht veröffentlichten Erwägung 3 zur Marke "LESS" kann die Klägerin nichts für ihre Auffassung ableiten. Die Anforderungen an die Verkehrsgeltung eines gemeinfreien Zeichens, das sich angeblich im Verkehr durchgesetzt hat und daher zu schützen sei, lassen sich nicht auf die Frage übertragen, ob ein Mitbewerber durch den unangefochtenen Gebrauch eines verwechslungsfähigen Kennzeichens einen wertvollen Besitzstand erworben habe. Denn bei der Durchsetzung einer Sachbezeichnung als Marke geht es um die Entbehrlichkeit eines Begriffes, an dem kein Freihaltebedürfnis besteht ( BGE 103 Ib 270 mit Hinweisen, BGE 84 II 226 ), beim Erwerb eines Besitzstandes dagegen um die Frage, ob er die Verwirkung eines Drittanspruches infolge Duldung des Kennzeichens während längerer Zeit nach Treu und Glauben zu rechtfertigen vermag.
BGE 109 II 338 S. 346
e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klägerin sich das Verhalten ihrer Mitarbeiter, die um die Firma der Beklagten seit 1970 gewusst, sie aber während nahezu neun Jahren widerspruchslos hingenommen haben, anrechnen lassen muss. Ihre Verwarnung vom Februar 1979 sodann kam zu spät, weil die Beklagte inzwischen nach dem, was das Kantonsgericht in tatsächlicher Hinsicht für erwiesen hält, durch den Gebrauch ihrer Firma einen wertvollen Besitzstand erworben hat, der ihr nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr zu erhalten ist. Die Auffassung des Kantonsgerichts, die Klägerin habe allfällige Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb, Namens- und Persönlichkeitsrecht verwirkt, ist daher bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Für den Einwand, dass eine über die Verwechslungsgefahr hinausgehende Irreführung zu befürchten und die Verwirkung deswegen strenger zu beurteilen sei, ist dem angefochtenen Urteil nichts zu entnehmen; die Begründung des Einwandes erschöpft sich übrigens in einem blossen Verweis auf Ausführungen im kantonalen Verfahren, womit die Klägerin nicht zu hören ist ( BGE 104 II 192 E. 1). Zu Bedenken besteht um so weniger Anlass, als nach der unwidersprochen gebliebenen Behauptung der Beklagten bisher während rund 13 Jahren keine Verwechslungen vorgekommen sind; das ist zwar nicht entscheidend, aber doch ein erhebliches Indiz dafür, dass die Gefahr von Rechtsverletzungen als eher gering einzuschätzen ist.

3. Nach Auffassung der Klägerin hat das Kantonsgericht zu Unrecht angenommen, sie habe ihre Rechte, gegen einen markenmässigen Gebrauch des Zeichens "PPC" durch die Beklagte vorzugehen, ebenfalls verwirkt; ihr Klagebegehren 2 könne jedenfalls insoweit nicht wegen Verwirkung abgewiesen werden, als sie damit verlange, der Beklagten sei die Verwendung von "PPC" zur Kennzeichnung von Waren zu verbieten.
Ob das Klagebegehren 2 mindestens teilweise gutzuheissen wäre, weil die Beklagte die Unzulässigkeit der Marke "PPC ELECTRONIC" sinngemäss anerkannt habe, ist indes eine müssige Frage. Ein Unterlassungsbegehren setzt ein aktuelles Rechtsschutzinteresse voraus, das auch noch zur Zeit der Urteilsfällung bestehen muss und bei einer Klage auf Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen nur anzunehmen ist, wenn solche Verletzungen ernstlich zu befürchten sind ( BGE 104 II 133 /34 und BGE 97 II 108 mit Hinweisen). Die Auffassung TROLLERS (Immaterialgüterrecht II, 2. Aufl., S. 1111) über den Sinn und Zweck der Unterlassungsklage steht dem nicht entgegen. Für eine künftige
BGE 109 II 338 S. 347
Verletzungsgefahr durch einen markenmässigen Gebrauch des Zeichens liegt hier nach der Annahme des Kantonsgerichts aber nichts vor. Die Tatsache, dass die Beklagte das Bundesamt für geistiges Eigentum am 23. Juni 1981 um Löschung der Marke "PPC ELECTRONIC" ersucht und das Zeichen selbst bis dahin nicht markenmässig gebraucht hat, spricht vielmehr gegen eine solche Gefahr. Dazu kommt, dass die Beklagte im Prozess, so insbesondere in ihren kantonalen Rechtsschriften und in der Berufungsantwort, wiederholt erklärt hat, sie wolle die Abkürzung PPC nicht in Alleinstellung verwenden. Sie widersetzt sich dem Versuch der Klägerin, ihr die markenmässige Verwendung des Zeichens verbieten zu wollen, also zu Recht nicht mit der Einrede der Verwirkung. Das tut auch das Kantonsgericht nicht; es hält der Klägerin vielmehr entgegen, sie habe weder eine Verletzung ihrer Rechte durch eine solche Verwendung noch eine künftige Verletzungsgefahr nachweisen können. Sein Urteil ist daher auch in diesem Punkte zu bestätigen.

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