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Chapeau

111 V 161


34. Urteil vom 4. Oktober 1985 i.S. S. gegen Ausgleichskasse des Kantons Basel-Landschaft und Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft

Regeste

Art. 30ter LAVS, art. 140 al. 1 let. d RAVS: Inscription de l'année de cotisations au compte individuel: est en principe déterminante la période d'activité lucrative.
- Selon le système légal, le revenu soumis à cotisations d'une personne exerçant une activité lucrative dépendante doit être inscrit au compte individuel pour l'année durant laquelle l'assuré a exercé l'activité correspondante (consid. 3 et 4a-c).
- A quelles conditions la caisse de compensation peut-elle inscrire ce revenu pour l'année au cours de laquelle le salaire a été payé lorsque celle-ci ne coïncide pas avec la période d'activité lucrative? En cas de versement ultérieur du salaire, l'inscription au compte individuel pour l'année du paiement n'est admissible que si une telle opération ne peut influer défavorablement sur les droits de l'assuré lors du calcul futur d'une rente ou si elle ne conduit pas à éluder l'obligation légale de cotiser des personnes n'exerçant aucune activité lucrative (consid. 4d).
Changement de la pratique administrative. Conditions et effets d'un changement de la pratique administrative; pas de droit à la protection de la bonne foi fondé sur le maintien d'une pratique administrative (en l'espèce illégale) qui dure depuis plusieurs années (consid. 5b).

Faits à partir de page 162

BGE 111 V 161 S. 162

A.- Der am 25. Februar 1918 geborene Versicherte war bei der Firma X tätig und liess sich auf den 1. Mai 1981 vorzeitig pensionieren. Am 21. April 1982 zahlte ihm die Firma rückwirkend für 1981 eine Gratifikation von Fr. 21'000.-- aus, auf welchem Betrag sie paritätische Beiträge entrichtete. Die Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes, welcher die Firma angeschlossen ist, verbuchte das fragliche Einkommen im individuellen Konto des Versicherten unter dem Jahr 1982. Die Ausgleichskasse des Kantons Basel-Landschaft hielt demgegenüber dafür, dass das Gratifikationseinkommen dem letzten Erwerbsjahr (1981) zuzurechnen sei und dass der Versicherte ab 1. Januar 1982 als Nichterwerbstätiger Beiträge zu entrichten habe. Sie erfasste ihn deshalb für die Zeit vom 1. Januar 1982 bis 28. Februar 1983 als Nichterwerbstätigen und setzte den Jahresbeitrag im Hinblick auf Vermögen und Renteneinkommen des Versicherten mit Verfügung vom 11. Januar 1983 auf Fr. 10'000.-- fest.

B.- Der Versicherte erhob Beschwerde mit dem Begehren um Aufhebung der Kassenverfügung vom 11. Januar 1983 sowie um Feststellung, dass die Beitragspflicht für 1982 mit den paritätischen Beiträgen auf der Gratifikation erfüllt sei. Zur Begründung führte er aus, dass er sich bei der Regelung der Pensionierungsmodalitäten von finanziellen Überlegungen habe leiten lassen. Im Hinblick auf die Praxis der Firma, die Gratifikation jeweils im Frühjahr für
BGE 111 V 161 S. 163
das vergangene Geschäftsjahr auszurichten, sowie im Vertrauen auf die der Firma bekannte langjährige Praxis der Ausgleichskasse, Einkommen im individuellen Konto dem Jahr der Realisierung gutzuschreiben, habe er sich die Gratifikation für 1981 erst 1982 auszahlen lassen; dies in der Meinung, damit die Beitragspflicht für 1982 zu erfüllen. Eine am 1. Januar 1982 überraschend in Kraft getretene Verwaltungsweisung des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV), wonach Lohnnachzahlungen grundsätzlich in dem Jahr zu verbuchen seien, für welches die Nachzahlung bestimmt sei, verhindere dies nun aber. Zum einen sei diese Weisung rechtswidrig, zum andern verstosse ihre Einführung ohne Vorankündigung gegen Treu und Glauben; denn bei rechtzeitiger Orientierung über die Änderung der Verwaltungspraxis hätte er andere Dispositionen getroffen.
Mit Entscheid vom 10. August 1983 wies das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft die Beschwerde ab. Die Befugnis zum Erlass von Verwaltungsweisungen ergebe sich aus Gesetz und Verordnung. Die fragliche Weisung widerspreche Sinn und Zweck des AHVG nicht. Vielmehr sei es durchaus angebracht, Lohnnachzahlungen an im Realisierungsjahr nicht mehr Erwerbstätige nicht in diesem, sondern im Erwerbsjahr zu verbuchen. An der Rechtmässigkeit der neuen Weisungen sei darum nicht zu zweifeln. Da der Versicherte sich nicht auf eine Auskunft oder Zusicherung der Ausgleichskasse berufen könne, stelle sich insofern die Frage des Vertrauensschutzes nicht. Auch verstosse die hier fragliche Praxisänderung nicht gegen die aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Regeln. Die Kassenverfügung erweise sich demnach als Rechtens.

C.- Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert der Versicherte das bei der Vorinstanz gestellte Rechtsbegehren. Zur Begründung führt er im wesentlichen aus, dass die frühere Praxis der Ausgleichskasse nicht gegen das Gesetz verstossen habe. Unter diesen Umständen erweise sich die ohne Vorankündigung veranlasste Praxisänderung als ein Verstoss gegen Treu und Glauben.
Die beschwerdegegnerische Ausgleichskasse weist darauf hin, dass die Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes das individuelle Konto mittlerweile korrigiert und das Gratifikationseinkommen auf das Jahr 1981 übertragen habe, und schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Den gleichen Antrag stellt auch das BSV.
BGE 111 V 161 S. 164

Considérants

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. (Kognition.)

2. Der Beschwerdeführer liess sich auf den 1. Mai 1981 vorzeitig in den Ruhestand versetzen. Danach ging er unbestrittenermassen keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Am 21. April 1982 zahlte ihm die frühere Arbeitgeberin nachträglich noch einen Betrag von Fr. 21'000.-- aus, welcher - was nicht in Abrede gestellt wird - als Gratifikation beitragspflichtig war und von dem die Firma an ihre Ausgleichskasse paritätische Beiträge von Fr. 2163.-- entrichtete. Streitig ist, ob dieses beitragspflichtige Einkommen im individuellen Konto unter dem Jahr 1982 zu verbuchen ist, was bedeuten würde, dass der Beschwerdeführer seine Beitragspflicht für 1982 aufgrund dieses Einkommens als Erwerbstätiger erfüllt hätte, oder ob das fragliche Einkommen dem letzten Erwerbsjahr (1981) gutzuschreiben ist mit der Folge, dass der Beschwerdeführer für 1982 als Nichterwerbstätiger zu erfassen ist.

3. a) Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG sind die Versicherten beitragspflichtig, "solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben", wobei die Beiträge in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt werden (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Vorbehältlich Art. 3 Abs. 2 lit. b und c AHVG sind auch die nichterwerbstätigen Versicherten beitragspflichtig, und zwar vom 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 62. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 AHVG). Als Nichterwerbstätige, die laut Art. 10 Abs. 1 AHVG einen Beitrag nach Massgabe ihrer sozialen Verhältnisse zu bezahlen haben, gelten einmal die Versicherten, welche keine Erwerbstätigkeit ausüben. Sodann gehören dazu auch jene Erwerbstätigen, deren Beiträge auf dem Erwerbseinkommen im Kalenderjahr sich auf weniger als Fr. 250.-- (seit 1982 gültiger Grenzbetrag) belaufen (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 AHVG; vgl. auch Verordnung 84 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV vom 29. Juni 1983), sowie die nicht dauernd voll Erwerbstätigen, deren Beiträge auf dem Erwerbseinkommen im Kalenderjahr den für sie nach ihren sozialen Verhältnissen geltenden höheren Grenzbetrag nicht erreichen (Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG, Art. 28bis AHVV).
Bei den unselbständig Erwerbstätigen werden die Beiträge auf dem massgebenden Lohn erhoben (Art. 5 Abs. 1 AHVG), wozu
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jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit gehört (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Diese Beiträge sind bei jeder Lohnzahlung abzuziehen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch (in der Regel monatlich, allenfalls vierteljährlich) der Ausgleichskasse zu überweisen (Art. 14 Abs. 1 AHVG, Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV). Nach Art. 30ter und 63 Abs. 1 lit. f AHVG haben die Ausgleichskassen für jeden beitragspflichtigen Versicherten individuelle Konten zu führen, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben aufgenommen werden. Die Eintragungen sind in der Regel einmal jährlich vorzunehmen (Art. 139 AHVV) und haben unter anderem das Beitragsjahr und das Jahreseinkommen zu umfassen (Art. 140 Abs. 1 lit. d und e AHVV).
b) Vom Wortlaut her gesehen, ist aus der dargestellten Ordnung nicht ersichtlich, was unter dem "Beitragsjahr" in Art. 140 Abs. 1 lit. d AHVV zu verstehen ist bzw. unter welchem Kalenderjahr ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit einzutragen ist. An sich sind drei Möglichkeiten denkbar:
1. Eintrag im Kalenderjahr, in welchem der Versicherte die beitragspflichtige Erwerbstätigkeit ausübt;
2. Eintrag im Kalenderjahr, in welchem der beitragspflichtige Lohn ausbezahlt wird;
3. Eintrag im Kalenderjahr, in welchem auf diesem Lohn die Beiträge entrichtet werden.
Nach dem Text der Verordnungsnorm könnte jeder dieser Zeitpunkte in Betracht kommen. Im unveröffentlichten Urteil Vollenweider vom 19. Juni 1964 zum damaligen Art. 140 Abs. 1 lit. c AHVV (in der von 1957 bis Ende 1968 gültigen Fassung: "Die Eintragung umfasst ... das Jahr, für welches Beiträge geleistet worden sind") hatte das Eidg. Versicherungsgericht den Zeitpunkt der Lohnrealisierung als massgebend betrachtet und denjenigen der Ausübung der Erwerbstätigkeit verworfen; dabei wies das Gericht darauf hin, dass Art. 140 Abs. 1 lit. c AHVV Bedeutung nur innerhalb der Art. 16 Abs. 1 und 14 Abs. 1 AHVG zukomme, aus welchen sich ergebe, dass für die Entstehung der Beitragsschuld grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Lohnzahlung abzustellen sei. Von diesem Urteil abgesehen, hatte sich das Eidg. Versicherungsgericht nie, insbesondere auch nicht nach dem grundlegenden Urteil vom 28. Februar 1969 zum Verhältnis zwischen Beitragspflicht und Beitragsbezug (EVGE 1969 S. 89) mit der Frage zu befassen, unter welchem Jahr Beiträge bzw. - seit 1969 - Einkommen
BGE 111 V 161 S. 166
einzutragen sind. Unter diesen Umständen fragt sich, welche Lösung sich nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Beitragsordnung aufdrängt.

4. a) In den fünfziger- und sechziger Jahren ging das Eidg. Versicherungsgericht wiederholt davon aus, dass für die Entstehung der Beitragsschuld grundsätzlich der Zeitpunkt massgebend sei, in welchem das Erwerbseinkommen realisiert worden ist (EVGE 1966 S. 205, 1961 S. 25, 1960 S. 43 und 307 Erw. 2, 1957 S. 36 Erw. 2 und 199 Erw. 4). Hiezu hat das Gericht im bereits erwähnten Urteil vom 28. Februar 1969 präzisierend festgestellt, dass dieser Grundsatz lediglich den Beitragsbezug betrifft, d.h. die Frage, in welchem Zeitpunkt die Beiträge vom massgebenden Lohn zu entrichten sind, nicht dagegen die davon zu unterscheidende Beitragspflicht als solche (EVGE 1969 S. 91 f.). Dies hat das Gericht in der Folge mehrmals bestätigt (BGE 110 V 227 Erw. 3a; nicht veröffentlichtes Urteil Schürch vom 29. Oktober 1974).
b) Nach der Rechtsprechung beruht die Beitragspflicht direkt auf dem Gesetz und entsteht, sobald die sie nach dem Gesetz begründenden Tatsachen (Versicherteneigenschaft und Erwerbstätigkeit bzw. Nichterwerbstätigkeit) eingetreten sind (ZAK 1984 S. 388 Erw. 3a; vgl. auch BGE 110 V 255 Erw. 3b, BGE 109 V 5 Erw. 3b). Ob ein Versicherter dabei dem Beitragsstatut eines Erwerbstätigen oder eines Nichterwerbstätigen untersteht, hängt davon ab, ob er im Zeitraum, auf den sich die Beitragserfassung bezieht, eine Erwerbstätigkeit ausübt oder nicht. Bei den Unselbständigerwerbenden knüpft die gesetzliche Beitragspflicht in sachlicher Hinsicht an die "geleistete Arbeit" an, und in zeitlicher Hinsicht an den Zeitraum, in welchem ein dem Beitragsstatut als Erwerbstätiger unterliegender Versicherter diese Arbeit leistet (EVGE 1969 S. 91 oben, vgl. auch BGE 110 V 228). Massgebend für die Beitragspflicht Erwerbstätiger sind somit die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkte der Ausübung der Erwerbstätigkeit. Ebenso kommt es auf diesen Sachverhalt an, wenn schon die rechtlichen Voraussetzungen der Beitragspflicht als solche streitig sind. So hat das Eidg. Versicherungsgericht die Beitragspflicht von über 65jährigen, vor 1979 weiterhin erwerbstätigen Versicherten, die den Lohn dafür erst 1979 erhalten hatten, wiederholt verneint, und zwar mit der Begründung, dass die Beitragspflicht erwerbstätiger Altersrentner zur Zeit der Ausübung der Erwerbstätigkeit vor 1979 noch nicht wieder eingeführt war (BGE 110 V 228; unveröffentlichtes Urteil Eger vom 5. November 1980). Anderseits hat das Gericht die
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Beitragspflicht bejaht bei einer während der Dauer der Unterstellung unter die AHV ausgeübten Erwerbstätigkeit, für welche der Lohn erst nach Wegfall der Beitragspflicht (zufolge Aufgabe von Erwerbstätigkeit und Wohnsitz in der Schweiz bzw. zufolge Erreichens des damals die Beitragspflicht begrenzenden Alters) ausbezahlt worden war (EVGE 1969 S. 89; erwähntes Urteil Schürch).
c) Kommt es nach dem Gesagten für die Beitragspflicht auf die Verhältnisse zur Zeit der Ausübung der Erwerbstätigkeit an, so entspricht es Sinn und Zweck der gesetzlichen Beitragsordnung, dass bei den Unselbständigerwerbenden das beitragspflichtige Einkommen in demselben Zeitraum, d.h. im gleichen Kalenderjahr im individuellen Konto verbucht werden muss, in welchem der Versicherte die entsprechende "Arbeit geleistet" hat (Erwerbsjahrprinzip), dient doch das individuelle Konto dem Zwecke der Verurkundung, dass ein Versicherter in einem bestimmten Zeitraum seine Beitragspflicht in einer bestimmten beitragsrechtlichen Eigenschaft erfüllt hat. Als Beitragsjahr gemäss Art. 140 Abs. 1 lit. d AHVV hat demnach das Kalenderjahr zu gelten, in welchem der Unselbständigerwerbende die dem Erwerbseinkommen zugrundeliegende Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Nicht massgeblich für die Bestimmung des einzutragenden Beitragsjahres ist hingegen der Zeitpunkt der Lohnrealisierung (d.h. der Entstehung der Beitragsschuld, vgl. Erw. 4a hievor) oder gar derjenige der Beitragsentrichtung, Zeitpunkte also, welche allein den Beitragsbezug betreffen und die aus arbeitsvertraglichen (z.B. spätere Fälligkeit von Provisionen nach Art. 323 Abs. 2 und 339 Abs. 2 OR), tatsächlichen (vorübergehende Insolvenz des Arbeitgebers) oder aus Gründen einer Umgehung der gesetzlichen Beitragspflicht ausserhalb des Erwerbsjahres liegen können (vgl. EVGE 1969 S. 91; erwähntes Urteil Schürch).
d) Aufgrund einer langjährigen Verwaltungspraxis war es den Ausgleichskassen bis Ende 1978 gestattet, das beitragspflichtige Einkommen in bestimmten Fällen unter dem Jahr der Beitragszahlung im individuellen Konto zu verbuchen (Rz. 146 der Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles Konto in der damals gültigen Fassung; vgl. auch ZAK 1957 S. 276). Im übrigen aber galt seit Jahren - und gilt noch heute - der allgemeine Grundsatz, dass der Eintrag unter dem Jahr zu erfolgen hat, für das der Beitrag (auch der nachbezahlte) geschuldet ist, d.h. in welchem bei Unselbständigerwerbenden der Lohn ausbezahlt wird (Rz. 144 der erwähnten Wegleitung sowie Rz. 241 der Wegleitung über den
BGE 111 V 161 S. 168
Bezug der Beiträge). Hinsichtlich der Lohnnachzahlungen (für in Vorjahren geleistete Arbeit) erliess das BSV auf 1. Januar 1982 besondere Weisungen. Danach ist solches Einkommen grundsätzlich unter dem Jahr zu verbuchen, für welches die Nachzahlung bestimmt ist; mithin gilt hier also das Erwerbsjahrprinzip (Rz. 145 der Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles Konto in der seit 1. Januar 1982 gültigen Fassung). Unter bestimmten Voraussetzungen ist jedoch ausnahmsweise auch in diesem Falle die Eintragung unter dem Jahr der Lohnrealisierung zulässig (Rz. 146 der erwähnten Wegleitung). Es fragt sich, ob und inwieweit diese Verwaltungspraxis, die ganz allgemein - und bei Lohnnachzahlungen ausnahmsweise - vom Lohnrealisierungsprinzip ausgeht, sich mit dem aus der gesetzlichen Beitragsordnung abgeleiteten Grundsatz (Erw. 4c hievor) vereinbaren lässt.
Die Bezugsordnung für die paritätischen Beiträge schliesst an den Regelfall an, dass der Arbeitnehmer den Lohn laufend erhält und dass der Arbeitgeber die Beiträge laufend der Ausgleichskasse überweist (Art. 14 Abs. 1 AHVG, Art. 34 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 AHVV). Mit andern Worten fallen Erwerbs-, Lohnrealisierungs- und Beitragsbezugsjahr zusammen. Auf diesen Regelfall bezogen, ist es im praktischen Ergebnis nicht unrichtig und verstösst es an sich nicht gegen die gesetzliche Beitragsordnung, wenn die Verwaltungspraxis bei der Bestimmung des einzutragenden Beitragsjahres das Lohnrealisierungsprinzip anwendet, dies ausgehend von der Vermutung, dass Lohnzahlung und Erwerbstätigkeit ins gleiche Kalenderjahr fallen. Auch wenn Erwerbsjahr und Lohnrealisierungsjahr aus den bereits erwähnten Gründen voneinander abweichen, muss ein Eintrag der Nachzahlung im Lohnrealisierungsjahr nicht notwendigerweise einen Verstoss gegen die gesetzliche Beitragsordnung beinhalten. Denn wenn ein Versicherter ohnehin, d.h. unabhängig von der Lohnnachzahlung, sowohl im Erwerbs- als auch im Realisierungsjahr dem Beitragsstatut eines Erwerbstätigen untersteht und auf dem Einkommen Beiträge entrichtet, spielt es für die in späteren Jahren vorzunehmende Berechnung der ordentlichen Rente letztlich keine Rolle, ob die Nachzahlung im Realisierungsjahr oder - an sich richtigerweise - im Erwerbsjahr verbucht wird. Der Eintrag im Realisierungsjahr berührt weder das Beitragsstatut, noch kann sich eine Beitragslücke ergeben, noch beeinflusst er das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen im Rentenfall, werden doch die eingetragenen Einkommen nicht jahresweise, sondern gesamthaft
BGE 111 V 161 S. 169
aufgewertet (Art. 30 Abs. 4 AHVG, Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Bei fortdauernder Unterstellung unter das Beitragsstatut eines Erwerbstätigen in den fraglichen Jahren kann sich der Eintrag einer Lohnnachzahlung im Realisierungsjahr somit AHV-rechtlich nicht zum Nachteil des Versicherten auswirken. Anders verhält es sich indessen, wenn die Anwendung des Realisierungsprinzips dazu führte, dass im Jahr der tatsächlichen Arbeitsleistung überhaupt kein Einkommen aufgeführt wäre, mithin also eine Beitragslücke entstünde. In diesem Falle liesse sich das Realisierungsprinzip nicht mit der gesetzlichen Beitragsordnung vereinbaren. Gleiches gilt, wenn bereits im Jahr der Nachzahlung der Anspruch auf eine Rente entsteht und damit das nach dem Realisierungsprinzip eingetragene Einkommen nicht mehr rentenbildend wäre (vgl. Art. 30 Abs. 2 AHVG). Sodann darf eine Lohnnachzahlung nicht im Realisierungsjahr verbucht werden, wenn ein Versicherter in diesem Jahr gar nicht mehr erwerbstätig ist. Die Anwendung des Realisierungsprinzips liefe hier dem Grundsatz zuwider, wonach Unselbständigerwerbende in dieser Eigenschaft so lange beitragspflichtig sind, als sie gegen Entgelt Arbeit leisten (Art. 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 2 AHVG), wogegen nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit die Beitragspflicht für Nichterwerbstätige zum Tragen kommt (Art. 10 Abs. 1 AHVG). Mit andern Worten käme die Verbuchung einer Lohnzahlung in einem Jahr ohne tatsächliche Arbeitsleistung einer Umgehung der vom Gesetz für Nichterwerbstätige aufgestellten Beitragspflicht gleich.
Zusammenfassend folgt somit aus dem Gesetz der Grundsatz, dass das beitragspflichtige Einkommen von Unselbständigerwerbenden im individuellen Konto demjenigen Jahr gutzuschreiben ist, in welchem der Versicherte die entsprechende Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Der Eintrag von Lohnnachzahlungen im Realisierungsjahr lässt sich nur dann nicht beanstanden, wenn er sich bei der späteren Rentenberechnung nicht nachteilig auswirken kann oder wenn er nicht zu einer Umgehung der Beitragspflicht für Nichterwerbstätige führt.

5. a) Der Beschwerdeführer ging bis zu seiner vorzeitigen Pensionierung am 1. Mai 1981 einer Erwerbstätigkeit nach. Die ihm noch zustehende Gratifikation liess er sich von der Firma erst im April 1982 auszahlen. Weil es sich dabei um Entgelt für im Vorjahr geleistete Arbeit handelt, ist dieses Einkommen nach dem Erwerbsjahrprinzip unter dem Jahr 1981 im individuellen Konto einzutragen. Eine Verbuchung im folgenden Jahr kann nicht in
BGE 111 V 161 S. 170
Betracht kommen, weil der Beschwerdeführer dannzumal nicht mehr erwerbstätig war und demzufolge von Gesetzes wegen dem Beitragsstatut eines Nichterwerbstätigen unterstand. Mit Recht erfasste ihn daher die Ausgleichskasse vom 1. Januar 1982 hinweg als Nichterwerbstätigen, und zwar - gemäss Art. 3 Abs. 1 AHVG - bis Ende Februar 1983. Dass die Ausgleichskasse den in dieser Eigenschaft geschuldeten Jahresbeitrag nicht richtig festgesetzt habe, wird nicht geltend gemacht. Die Kassenverfügung vom 11. Januar 1983 erweist sich demnach als richtig.
b) Der Beschwerdeführer bringt vor, das BSV habe mit den neuen Weisungen ab 1982 eine langjährige gesetzeskonforme Verwaltungspraxis zum Nachteil der vorzeitig in den Ruhestand tretenden Versicherten geändert. Dies hätte im Hinblick auf das Vertrauen in den Bestand der bisherigen Praxis nicht ohne entsprechende Vorankündigung geschehen dürfen.
Dem kann nicht beigepflichtet werden. Nach den Darlegungen in Erw. 4 hievor folgt der Grundsatz, dass Einkommen Unselbständigerwerbender unter dem Erwerbsjahr zu verbuchen ist, schon aus dem Gesetz. Die bis Ende 1981 bei Lohnnachzahlungen geübte Eintragungspraxis hielt demnach vor dem Gesetz nicht stand. Bei dieser Sachlage war es dem BSV nicht verwehrt, auf dem Weisungswege neue Richtlinien aufzustellen. Nach der Rechtsprechung ist eine bisherige Praxis zu ändern, wenn die Verwaltung sie als unrichtig erkannt hat oder wenn sie deren Verschärfung wegen veränderter Verhältnisse oder zufolge zunehmender Missbräuche für zweckmässig hält (BGE 101 Ib 370 Erw. 6, BGE 91 I 218 oben; vgl. auch BGE 108 Ia 124 Erw. 1, BGE 102 Ib 46 f., EVGE 1969 S. 92). Dabei ist die neue Praxis im Grundsatz sofort und überall anzuwenden (BGE 108 Ia 124 Erw. 1, 108 V 3 Erw. 2a, BGE 102 Ib 47 oben; EVGE 1969 S. 92, 1958 S. 101 f.). Einer vorgängigen Bekanntmachung der Praxisänderung bedarf es nur, wenn sie Fragen der Zulässigkeit einer Klage oder eines Rechtsmittels betrifft oder den Verlust eines Rechts bewirkt (BGE 106 Ia 92 Erw. 2, BGE 104 Ia 3 Erw. 4, BGE 101 Ia 371 f.). Letzteres trifft hier nicht zu. Im Gegensatz zu den in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erwähnten Fällen (BGE 101 V 75, BGE 99 V 148) geht es hier nicht um die Aufhebung bisher gewährter Leistungen oder um einen anderweitigen Rechtsverlust, da es aufgrund der gesetzlichen Beitragsordnung schon vor 1982 nicht zulässig war, sich der Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger durch Verlegung von Lohnnachzahlung und Beitragsentrichtung in ein Jahr ohne Erwerbstätigkeit zu entziehen.
BGE 111 V 161 S. 171
Sodann verweist der Beschwerdeführer auf das bei der Ausgleichskasse bezogene AHV-Merkblatt für Nichterwerbstätige, welches ihn in der Zulässigkeit der mit der Firma getroffenen Regelung bestärkt habe. Ganz abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, das Merkblatt sei ihm von der Ausgleichskasse als Antwort auf eine bestimmte, ihn betreffende Frage abgegeben worden (vgl. BGE 109 V 55 Erw. 3b), ist festzuhalten, dass er aus der im Merkblatt enthaltenen Umschreibung des Begriffs der Nichterwerbstätigen nichts für sich herleiten kann, wird doch an anderer Stelle deutlich erwähnt, Versicherte hätten ihre Beitragspflicht als Nichterwerbstätige in jenen Jahren zu erfüllen, "in denen sie keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben", was insbesondere für "vorzeitig Pensionierte" gelte.
Die Berufung auf das Vertrauen in den Weiterbestand einer langjährigen Verwaltungspraxis geht damit fehl (vgl. in diesem Zusammenhang BGE 103 Ia 459 Erw. 6b). Seine Einwendungen vermögen nicht zu einem andern Ergebnis zu führen.
c) Im übrigen bestätigt der Beschwerdeführer ausdrücklich, dass der Regelung der Pensionierungsmodalitäten mit der Firma nicht eine konkrete Auskunft der Ausgleichskasse zugrunde lag. Die Eintragungspraxis der Kasse sei ihm vielmehr von der Firma anlässlich der Verhandlungen über die vorzeitige Pensionierung mitgeteilt worden. Anders als im Urteil Moutia vom 4. April 1985 (BGE 111 V 65) kann hier aber nicht gesagt werden, die Firma habe ihn im Auftrag und unter der Verantwortung der Ausgleichskasse über deren Eintragungspraxis orientiert. Aus den Grundsätzen zum Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Auskünfte (BGE 110 V 155 Erw. 4b) lässt sich daher nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten.

6. (Kostenpunkt.)

Dispositif

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

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Etat de fait

Considérants 1 2 3 4 5 6

Dispositif

références

ATF: 110 V 228, 108 IA 124, 110 V 227, 110 V 255 suite...

Article: Art. 10 Abs. 1 AHVG, Art. 14 Abs. 1 AHVG, Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV, Art. 140 Abs. 1 lit. d AHVV suite...