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Regeste

Vor einem Schiedsgericht angehobene Klage zur Prosequierung des Arrestes (Art. 278 Abs. 2 SchKG).
1. Ist für die zur Prosequierung des Arrestes anzuhebende Klage auf Anerkennung des Forderungsrechtes ein Schiedsgericht zuständig, dessen Mitglieder in der Schiedsklausel nicht bezeichnet sind, so hat der Betreibende innert 10 Tagen die für die Bezeichnung der Schiedsrichter notwendigen Vorkehren zu treffen, und sobald sich das Schiedsgericht konstituiert hat, innert weiteren 10 Tagen die Klage einzureichen (E. 2).
2. Hat der Kläger nach den für das Schiedsverfahren anwendbaren Regeln nicht sofort einen Schiedsrichter zu bezeichnen, sondern zu warten, bis ihm hierfür eine Frist gesetzt wird, so hat er seine Wahl innert 10 Tagen seit deren Mitteilung zu treffen, gleichgültig, welche Frist ihm von der Schiedsbehörde gewährt wird (E. 3). Diese Frist beginnt in jedem Fall an dem Tag zu laufen, an dem die Zweifel über die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes definitiv beseitigt sind (E. 4).

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références

Article: Art. 278 Abs. 2 SchKG