Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
Chapeau

113 III 6


4. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung von 16. Januar 1987 i.S. I. gegen A. (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 285 al. 2 CC et art. 80 LP: mainlevée pour allocations pour enfants.
L'art. 285 al. 2 CC, selon lequel les allocations pour enfants doivent, sauf décision contraire du juge, être versées en sus des contributions d'entretien, ne constitue pas, à soi seul, un titre de mainlevée au sens de l'art. 80 LP. Dès lors, si le jugement de divorce ne précise rien quant au versement des allocations familiales pour enfants, il n'y a pas de titre de mainlevée pour ces allocations, en tout cas quand le jugement de divorce a été rendu encore avant l'entrée en vigueur du nouveau droit de la filiation.

Faits à partir de page 7

BGE 113 III 6 S. 7

A.- A. und I. wurden am 15. Februar 1974 durch das Amtsgericht Luzern-Stadt geschieden. In Ziff. 3 des Scheidungsurteils wurde der geschiedene Ehemann verpflichtet, an den Unterhalt der Tochter Patrizia einen monatlichen und indexierten Unterhaltsbeitrag von Fr. 300.-- zu bezahlen.
Mit Zahlungsbefehl Nr. 231/1985 des Betreibungsamtes Erstfeld betrieb A. ihren früheren Ehemann für ausstehende Unterhaltsbeiträge im Betrage von Fr. 5'860.-- nebst Zins zu 5% seit 1. März 1984. Der Betriebene erhob Rechtsvorschlag. An der Rechtsöffnungsverhandlung vom 26. November 1985 zog er den Rechtsvorschlag im Umfange von Fr. 1'240.-- wieder zurück. Die Landgerichtskommission Uri schrieb hierauf das Rechtsöffnungsgesuch von A. im entsprechenden Umfang als gegenstandslos ab. Im übrigen wurde es abgewiesen.

B.- A. reichte gegen diesen Entscheid beim Obergericht Uri Rekurs ein. Dieses erteilte ihr mit Entscheid vom 28. Mai 1986 in Gutheissung des Rekurses definitive Rechtsöffnung im Betrage von Fr. 4'620.-- nebst Zins zu 5% seit dem 1. März 1984.

C.- Gegen diesen Entscheid hat der geschiedene Ehemann beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides.
A. und das Obergericht Uri beantragen die Abweisung der Beschwerde.
BGE 113 III 6 S. 8

Considérants

Aus den Erwägungen:

1. Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlages (Rechtsöffnung) verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil beruht.
Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Anwendung dieser Gesetzesbestimmung durch das Obergericht Uri, da die Forderung der Beschwerdegegnerin nicht auf einem solchen Titel beruhe.
a) Willkür in der Rechtsanwendung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 4 BV u.a. dann vor, wenn ein Entscheid eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich verletzt oder sonst in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 110 Ia 3 f.; BGE 109 Ia 22; BGE 108 III 42). Dabei genügt es jedoch nicht, wenn sich nur die Begründung des angefochtenen Entscheides als unhaltbar erweist. Die Aufhebung eines Entscheides rechtfertigt sich nur, wenn dieser auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 109 Ia 22; BGE 106 Ia 314 f.).
b) Im vorliegenden Fall hat das Obergericht der Beschwerdegegnerin für den Betrag von Fr. 4'620.-- nebst Zinsen die definitive Rechtsöffnung erteilt. Bei diesem Betrag handelt es sich unbestrittenermassen um Kinderzulagen, die dem Beschwerdeführer ausgerichtet worden sind. Das Scheidungsurteil vom 15. Februar 1974 enthält indessen keine Bestimmung darüber, was in bezug auf allfällige Kinderzulagen zu gelten habe. Es bildet für diese Forderung somit offensichtlich keinen Rechtsöffnungstitel.
Das Obergericht und die Beschwerdegegnerin stützen ihre gegenteilige Auffassung allerdings auf Art. 285 Abs. 2 ZGB. Gemäss dieser Gesetzesbestimmung sind Kinderzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche, für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die dem Unterhaltspflichtigen zustehen, zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, soweit es der Richter nicht anders bestimmt. Diese Regel ist mit dem neuen Kindesrecht am 1. Januar 1978 in Kraft getreten. Mit ihrer Aufnahme wollte der Gesetzgeber der von der Doktrin gebilligten Tatsache Rechnung tragen, dass die meisten kantonalen Gesetze über die Kinderzulagen seit langem vorschrieben, die Kinderzulagen seien im Scheidungs- oder Trennungsfall zusätzlich zu den Kinderalimenten auszurichten. Die für Kinderzulagen geltende Regelung wurde dabei auf Sozialversicherungsleistungen und ähnliche für den
BGE 113 III 6 S. 9
Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen ausgedehnt (vgl. hierzu Botschaft des Bundesrates über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Kindesverhältnis), BBl 1974 II S. 61 f.; KOLLER, Die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung im Verhältnis zum schweizerischen Eherecht, Diss., Bern 1983, S. 141-143; METZLER, Die Unterhaltsverträge nach dem neuen Kindesrecht, Diss. Freiburg 1980, S. 73-77). Diese Ausdehnung über die eigentlichen Kinderzulagen hinaus ist in der Lehre mehrheitlich begrüsst, teilweise aber auch kritisiert worden (KOLLER, a.a.O., S. 144 ff. mit zahlreichen Hinweisen). Darüber ist hier indessen nicht zu befinden.
Entscheidend ist im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren einzig die Tatsache, dass das Scheidungsurteil vom 15. Februar 1974 über das Schicksal der Kinderzulagen nichts bestimmt und die Beschwerdegegnerin hierfür daher über keinen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG verfügt. Ein solcher liegt nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur vor, wenn die in Betreibung gesetzte Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil bzw. auf einem sogenannten Urteilssurrogat im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG beruht. Dies ist hier unbestrittenermassen nicht der Fall. Allein aus Art. 285 Abs. 2 ZGB vermag die Beschwerdegegnerin nichts zu ihren Gunsten herzuleiten. Diese Gesetzesvorschrift enthält zwar die eindeutige Verpflichtung eines Unterhaltspflichtigen, die Kinderzulagen zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen, wenn der Richter nichts anderes angeordnet hat. Gesetzliche Bestimmungen über das Bestehen einer Leistungspflicht bilden jedoch für sich allein nicht schon einen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG (SJZ 82/1986, S. 30 f., insbesondere Ziff. 3; vgl. auch FRITZSCHE/WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs, Band I, N 5 zu § 19). Zudem verkennt das Obergericht, dass der Rechtsöffnungsrichter grundsätzlich nur zu prüfen hat, ob die in Betreibung gesetzte Forderung auf einem rechtskräftigen Urteil bzw. einem sogenannten Urteilssurrogat beruhe und ob der Vollstreckbarkeit allenfalls eine Einrede gemäss Art. 81 SchKG entgegenstehe. Hingegen hat er nicht über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden (AMONN, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, N 13 zu § 19). Dies gilt im vorliegenden Fall um so mehr, als sich die Frage stellen würde, ob Art. 285 Abs. 2 ZGB auch auf Urteile Anwendung finde, die vor Inkrafttreten des neuen Kindesrechts gefällt worden sind. Über derartige heikle materiellrechtliche Fragen hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu befinden. Ebenso
BGE 113 III 6 S. 10
ist es dem Rechtsöffnungsrichter verwehrt, das vorgelegte Urteil auf seine materielle Richtigkeit hin zu überprüfen. Ist dieses unklar oder unvollständig, bleibt es Aufgabe des Sachrichters, eine Auslegung oder Vervollständigung vorzunehmen (vgl. SJZ 82/1986, S. 31, E. 3 a.E.; ZR 79/1980 Nr. 6).
c) Es ergibt sich somit, dass sich das Obergericht in sachlich nicht zu vertretender Weise über Art. 80 Abs. 1 SchKG hinweggesetzt hat und damit in Willkür verfallen ist. Dabei ist offenkundig, dass das Urteil nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis verfassungswidrig ist.

contenu

document entier
regeste: allemand français italien

Etat de fait

Considérants 1

références

ATF: 109 IA 22, 110 IA 3, 108 III 42, 106 IA 314

Article: Art. 285 al. 2 CC, art. 80 LP, Art. 80 Abs. 1 SchKG, Art. 4 BV suite...