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Regeste

Ausschluss eines Mitglieds einer grossrätlichen Kommission von der Ausübung der entsprechenden Funktionen, wenn dieses gleichzeitig Verwaltungsrat einer juristischen Person ist, die am Sachentscheid unmittelbar interessiert ist.
1. Die Rechtsprechung leitet aus Art. 4 BV eine Art. 58 Abs. 1 BV entsprechende Garantie ab für den Fall, dass ein Entscheid - statt von einem Gericht - von einer Verwaltungsbehörde oder vom Parlament getroffen wird (E. 2a).
2. Im konkreten Fall kann die Frage, ob ein Mitglied des kantonalen Parlaments, welches gleichzeitig als Vertreter der umliegenden Gemeinden im Verwaltungsrat des durch den Planungsentscheid meist begünstigten Unternehmens sitzt, möglicherweise befangen ist, offengelassen werden. Es sind die in der kantonalen Zivilprozessordnung aufgestellten Ablehnungsgründe anwendbar (Art. 32 des Tessiner Gesetzes betreffend das Verfahren in Verwaltungsangelegenheiten und Art. 26 lit. a der Tessiner Zivilprozessordnung; E. 2b und c).

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références

Article: Art. 4 BV, Art. 58 Abs. 1 BV