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Chapeau

129 III 683


105. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung i.S. X. Handelsgesellschaft mbH in Konkurs gegen Y. sowie Obergericht des Kantons Aargau (staatsrechtliche Beschwerde)
5P.456/2002 vom 6. Juni 2003

Regeste

Reconnaissance et exécution d'un jugement autrichien (art. 1 al. 2 ch. 2 CL, art. 9 de la Convention entre la Suisse et l'Autriche relative à la reconnaissance et à l'exécution; art. 25 ss, art. 166 ss LDIP).
Un jugement autrichien ayant pour objet une action révocatoire (action paulienne) dans la faillite ne relève ni de la CL (consid. 3), ni de la convention bilatérale relative à la reconnaissance et à l'exécution (consid. 4), et n'est pas susceptible d'être reconnu au sens des art. 25 ss LDIP (consid. 5.2). Qualité pour agir d'une masse en faillite étrangère (consid. 5.3).

Faits à partir de page 684

BGE 129 III 683 S. 684

A.- Die X. Handelsgesellschaft mbH in Konkurs leitete gestützt auf ein Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 31. Oktober 2000 gegen Y. beim Betreibungsamt Neuenhof die Betreibung Nr. ... (Zahlungsbefehl vom 23. Januar 2002) für den Betrag von Fr. 136'191.03 nebst Zinsen und Kosten ein. Auf Rechtsvorschlag der Betreibungsschuldnerin stellte die X. Handelsgesellschaft mbH in Konkurs beim Bezirksgericht Baden das Begehren, es sei das fragliche Urteil zwischen den Parteien anzuerkennen und vollstreckbar zu erklären und in der Betreibung definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

B.- Mit Urteil vom 17. April 2002 entsprach der Gerichtspräsident 3 von Baden dem Begehren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung. In teilweiser Gutheissung einer von Y. erhobenen Beschwerde hob das Obergericht des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer, mit Urteil vom 21. Oktober 2002 den erstinstanzlichen Entscheid vollumfänglich auf und wies das Begehren um definitive Rechtsöffnung ab (Dispositiv-Ziff. 1); im Weiteren wurde die Beschwerde abgewiesen (Dispositiv-Ziff. 2), alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziff. 3 und 4).

C.- Mit Eingabe vom 26. November 2002 führt die X. Handelsgesellschaft mbH in Konkurs staatsrechtliche Beschwerde und beantragt dem Bundesgericht, es seien die Dispositiv-Ziff. 1, 3 und 4 des Urteils des Obergerichts aufzuheben und die Rechtsöffnung in der eingeleiteten Betreibung zu erteilen; eventualiter sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. Februar 2003 beantragt Y. Nichteintreten auf die Beschwerde bzw. Abweisung derselben; eventualiter (bei Gutheissung der Beschwerde) Rückweisung der Sache an das Obergericht und keine Erteilung der Rechtsöffnung durch das Bundesgericht. Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet.
Strittig ist vor Bundesgericht, ob das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien in der Schweiz anerkannt und vollstreckt werden kann.
BGE 129 III 683 S. 685
Das Bundesgericht weist die staatsrechtliche Beschwerde ab.

Considérants

Aus den Erwägungen:

3.

3.1 Das Obergericht hat die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung vorab deswegen verweigert, weil es das österreichische Urteil betreffend eine paulianische Anfechtungsklage als Anwendungsfall von Art. 1 Abs. 2 Ziff. 2 LugÜ (SR 0.275.11) erachtete, wonach das Übereinkommen auf "Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren" nicht anzuwenden ist. Die Beschwerdeführerin verneint die Unanwendbarkeit des LugÜ, unter Hinweis auf einen Teil der Literatur.

3.2 Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist für die Frage der Unanwendbarkeit des LugÜ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Ziff. 2 LugÜ massgebend, ob das betreffende Verfahren seine Grundlage im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht hat und ohne ein derartiges Verfahren wahrscheinlich nicht eingeleitet worden wäre (BGE 125 III 108 E. 3d S. 111, unter Hinweis auf JAN KROPHOLLER, Europäisches Zivilprozessrecht, jetzt 7. Aufl., Heidelberg 2002, N. 36 zu Art. 1). Eine paulianische Anfechtungsklage im Konkurs hat ihre Grundlage effektiv im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - sie dient der Vergrösserung der Konkursmasse - und wird ohne ein solches Konkursverfahren nicht eingeleitet. Ohne die Gefahr eines Verlustes in der Zwangsvollstreckung bzw. im Konkurs besteht keine Veranlassung und auch keine Möglichkeit, gegen an sich paulianische Rechtshandlungen eines Schuldners vorzugehen. Vor diesem Hintergrund ist von der Unanwendbarkeit des LugÜ auf Anfechtungsklagen im Konkurs auszugehen (GERHARD WALTER, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 3. Aufl., Bern 2002, S. 172). Die Unanwendbarkeit des LugÜ (sowie des parallelen Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens) wird auch in Österreich für die Konkursanfechtung angenommen (CZERNICH/TIEFENTHALER, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Wien 1997, N. 14 zu Art. 1; vgl. PETER SCHLOSSER, EU-Zivilprozessrecht, 2. Aufl., München 2003, N. 21 zu Art. 1 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerde ist daher unbegründet, soweit das Obergericht die paulianische Anfechtungsklage als Anwendungsfall von Art. 1 Abs. 2 Ziff. 2 LugÜ erachtet hat, wobei die Unanwendbarkeit des LugÜ auch die Anwendbarkeit von dessen Art. 16 bis 18 ausschliesst.
BGE 129 III 683 S. 686

4.

4.1 Für den Fall der Unanwendbarkeit des LugÜ beruft sich die Beschwerdeführerin auf den Staatsvertrag vom 16. Dezember 1960 zwischen der Schweiz und Österreich über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen (SR 0.276.191.632). Dabei weist sie zu Recht vorab auf Art. 55 und 56 Abs. 1 LugÜ, wonach der vorgenannte bilaterale Vertrag in Kraft bleibt, soweit das LugÜ unanwendbar ist. Zu Unrecht rügt die Beschwerdeführerin indessen, das Obergericht habe diesen Staatsvertrag mit keinem Wort erwähnt und seine Existenz schlicht übersehen. Vielmehr weist das Obergericht auf dieses Abkommen hin, wobei - unter Hinweis auf Art. 9 des Staatsvertrags - ausgeführt wird, Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommen bezüglich "Entscheiden aus Konkursverfahren" bestünden nicht. Damit meint das Obergericht offenbar, das vorliegend in Frage stehende Urteil falle unter Art. 9 des Staatsvertrages, der wie folgt lautet: "Entscheidungen, mit denen Ordnungsstrafen verhängt werden, Entscheidungen im Konkursverfahren sowie Entscheidungen schweizerischer Gerichte über die Bestätigung eines Nachlassvertrages und Entscheidungen österreichischer Gerichte im Ausgleichsverfahren gelten nicht als gerichtliche Entscheidungen im Sinne dieses Vertrages."

4.2 Im Unterschied zum Obergericht verneint die Beschwerdeführerin die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des Art. 9 auf den vorliegenden Fall, unter Hinweis einerseits auf die Formulierung "im" Konkursverfahren, anderseits auf die anderen Ausnahmefälle des Art. 9. Sinn und Zweck der Bestimmung liege darin, (nur) solche Entscheidungen, die nicht in einem kontradiktorischen Verfahren ergangen seien, die Anerkennung zu verweigern. Diese Auffassung geht fehl. Zum einen wird bei den meisten bilateralen Anerkennungs- und Vollstreckungsverträgen der Ausschluss der Anwendbarkeit für Urteile aus Anfechtungsklagen daraus gefolgert, dass "Entscheidungen in Konkurs- und Nachlassvertragssachen" ausgeschlossen sind (ausdrücklich Art. 11 Ziff. 1 des Abkommens vom 15. Januar 1936 zwischen der Schweiz und Schweden über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen [SR 0.276.197.141]; vgl. DANIEL STAEHELIN, Die Anerkennung ausländischer Konkurse und Nachlassverträge in der Schweiz [Art. 166 ff. IPRG], Diss. Basel 1989, S. 151 mit Hinweisen). Zum anderen beruht der Staatsvertrag mit Österreich von 1960 auf demjenigen aus dem Jahre 1927, der nur sehr beschränkt und in der hier interessierenden Frage gar nicht revidiert wurde (vgl.
BGE 129 III 683 S. 687
BBl 1961 I 1564f., S. 1571). Folglich gilt unverändert, dass gerichtliche Entscheidungen über vollstreckungsrechtliche Fragen, bei der auf materielle Vorfragen zurückgegriffen werden muss, ohne dass über die Betreibung hinaus materielle Rechtskraft unter den Prozessparteien geschaffen wird, nicht unter die Vollstreckungspflicht im Sinne des Staatsvertrages fallen (RUDOLF PROBST, Die Vollstreckung ausländischer Zivilurteile in der Schweiz nach den geltenden Staatsverträgen, Diss. Bern 1936, S. 46 f.). Beim Anfechtungsprozess handelt es sich um eine betreibungsrechtliche Streitigkeit, die in ihrer rechtlichen Wirksamkeit auf das hängige Vollstreckungsverfahren beschränkt bleibt (BGE 114 III 110 E. 3d S. 113 mit Hinweisen; AMONN/GASSER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl., Bern 1997, § 4 Rz. 55). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien über die paulianische Anfechtung vom Anwendungsbereich des bilateralen Staatsvertrages ausgenommen hat.

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht schliesslich Willkür vor, weil es zur Auffassung gelangt ist, dass Urteile, welche Anfechtungsklagen beinhalten, nicht nach Art. 25 ff. IPRG anerkannt werden könnten. Es habe dabei die zivilrechtliche Wirkung des österreichischen Urteils übergangen, wonach die Beschwerdegegnerin eine Geldschuld zu begleichen habe.

5.2 Das Obergericht hat zu Recht festgehalten, dass aufgrund der allgemeinen Bestimmungen über die Anerkennung ausländischer Entscheidungen nach Art. 25 ff. IPRG nur Zivilsachen anerkannt werden können (BERTI/SCHNYDER, Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, Basel 1996, N. 6 zu Art. 25 IPRG). Darunter fallen nicht die Anfechtungsklagen als - wie erwähnt (E. 4.2) - betreibungsrechtliche Streitigkeiten mit Reflexwirkung auf das materielle Recht, da sie vollstreckungsrechtlicher Natur sind (STAEHELIN, a.a.O., S. 150 f. mit Hinweisen). Insofern kann von Willkür nicht gesprochen werden, wenn das Obergericht das österreichische Urteil über die paulianische Anfechtung nicht als Objekt der Anerkennung im Sinne von Art. 25 ff. IPRG erachtet hat. Der Hinweis der Beschwerdeführerin, dass gegen Urteile aus Anfechtungsprozessen die Berufung an das Bundesgericht zulässig ist (Art. 43 ff. OG; BGE 93 III 436 E. 1 S. 437), hilft ihr nicht weiter. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern willkürlich sein soll, wenn das Obergericht für die Frage des Charakters eines ausländischen Entscheides nicht die Regeln über die Berufungsfähigkeit ("Zivilsachen") von kantonalen Entscheiden,
BGE 129 III 683 S. 688
die sich nach der Organisation der Bundesrechtspflege richtet, angewendet hat.

5.3 Die Beschwerdeführerin (wie auch das Obergericht) verkennt sodann die Bedeutung des 11. Kapitels des IPRG, welches die zwischenstaatliche Rechtshilfe in Konkurssachen - und insoweit die Auflockerung des Territorialitätsgrundsatzes - regelt (BBl 1983 I 450). Danach ist eine ausländische Konkursmasse nur zum Antrag auf Anerkennung des ausländischen Konkursdekretes und Anordnung sichernder Massnahmen aktivlegitimiert (Art. 166 und 168 SchKG) sowie, falls das ausländische Konkursdekret in der Schweiz anerkannt worden ist, zur Anhebung der Anfechtungsklage nach Art. 285 ff. SchKG (Art. 171 IPRG). Andere Rechtshandlungen kann sie nicht vornehmen (Urteil 1P.161/1991, JdT 1993 II S. 125, E. 2b, mit Hinweis auf PIERRE-ROBERT GILLIÉRON, Les dispositions de la nouvelle loi fédérale de droit international privé sur la faillite internationale, Lausanne 1991, S. 55). Da die Beschwerdeführerin als ausländische Konkursmasse nicht aktivlegitimiert ist, in der Schweiz ihr zustehende Forderungen in Betreibung zu setzen, kann der angefochtene Entscheid, d.h. die Nichterteilung der Rechtsöffnung, in seinem Ergebnis nicht als willkürlich bezeichnet werden.

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résumé partiel: allemand français italien

Considérants 3 4 5

références

ATF: 125 III 108, 114 III 110

Article: art. 25 ss, art. 166 ss LDIP, art. 1 al. 2 ch. 2 CL, Art. 55 und 56 Abs. 1 LugÜ, Art. 166 ff. IPRG suite...

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