Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 

Regeste

Art. 13b und 13c Abs. 5 lit. a ANAG; Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK; Verhältnismässigkeit der Verlängerung einer Ausschaffungshaft und Vollziehbarkeit der Wegweisung innert absehbarer Frist nach Mali.
Ein Ausländer, der in Verletzung der Visumsvorschriften in die Schweiz eingereist ist und sich wiederholt geweigert hat, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, darf zur Sicherung seiner formlosen Wegweisung wegen Untertauchensgefahr in Ausschaffungshaft genommen werden, auch wenn er im Rahmen einer geplanten Heirat nachträglich wahrheitsgetreue Angaben macht (E. 1-3). Mit dem Vollzug der Wegweisung muss aber ernsthaft zu rechnen sein, ansonsten die Haft gegen Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK verstösst. Verhältnismässigkeit der Festhaltung und Absehbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der konkreten Umstände in einem Fall verneint, in dem eine Ausschaffung an der Weigerung des Heimatstaates scheitert, die zwangsweise Rückführung von Staatsangehörigen zu dulden (E. 4).

contenu

document entier
regeste: allemand français italien

références

Article: Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK, Art. 13b und 13c Abs. 5 lit. a ANAG