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Regeste a

Art. 30 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Anspruch auf Beurteilung durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht; Handelsgericht des Kantons Zürich.
Wer in Ausübung einer gesetzlichen Wahlmöglichkeit nicht das ordentliche Gericht, sondern das Handelsgericht anruft, verwirkt dadurch nicht den Anspruch auf Ablehnung desselben. Verwirkung durch verspätete Anrufung der Ablehnungsgründe (E. 3.4). Die Zusammensetzung des Handelsgerichts mit zwei hauptamtlichen Oberrichtern und drei Fachrichtern, die Firmeninhaber oder leitende Angestellte sein müssen und nach Möglichkeit unter Berücksichtigung ihrer Fachkunde bezeichnet werden, erweckt nicht den Anschein der Befangenheit oder der Parteilichkeit (E. 3.5).

Regeste b

Art. 30 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Anspruch auf ein auf Gesetz beruhendes Gericht; Nichtbeachtung von Wählbarkeitsvoraussetzungen.
Entscheide, an denen ein Richter mitgewirkt hat, dessen Wahl wegen Fehlens einer Wählbarkeitsvoraussetzung (Erfordernis des Wohnsitzes im Kanton) ungültig ist, sind anfechtbar. Hingegen bildet die Verletzung der Wählbarkeitsvoraussetzung keinen Ausschluss- oder Ablehnungsgrund nach §§ 95 ff. GVG/ZH (E. 5.5-5.7).

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références

Article: Art. 30 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, §§ 95 ff. GVG