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Regeste

Fristbeginn für die Anfechtung von Kostenregelungen in einem Rückweisungsentscheid (Art. 92, 93 und 100 BGG).
Befindet die Vorinstanz des Bundesgerichts im Rahmen eines Rückweisungsentscheides über Kostenfolgen, ist dies ein Zwischenentscheid, der nicht unter Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (nicht wieder gutzumachender Nachteil) fällt: Wird die von der unteren Instanz aufgrund des Rückweisungsentscheids ergangene neue Verfügung in der Sache nicht mehr angefochten, kann direkt im Anschluss an diese neue Verfügung die Kostenregelung im Rückweisungsentscheid innert der Beschwerdefrist von Art. 100 BGG beim Bundesgericht angefochten werden. Fristauslösend für diese Anfechtung ist das Eröffnungs- bzw. Zustellungsdatum der neuen unterinstanzlichen Verfügung (E. 1.1-1.3).

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Article: Art. 92, 93 und 100 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG