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Chapeau

142 IV 378


51. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, SVA Aargau und A. AG (Beschwerde in Strafsachen)
6B_988/2015 vom 8. August 2016

Regeste

Art. 81 al. 4 let. b, art. 351 al. 1 et 3 CPP; jugement en cas d'unité d'action et de pluralité d'actions.
Le jugement doit traiter de manière exhaustive de tous les éléments qui sont objets du procès. On détermine si tel est le cas en se fondant sur une comparaison entre le dispositif et les chefs retenus dans l'acte d'accusation.
En cas d'unité d'action, il n'y a pas d'acquittement si le jugement ne porte pas sur tous les chefs d'inculpation envisagés; en revanche, en cas de pluralité d'actions, un acquittement (éventuellement partiel) est indispensable pour tous les points sur lesquels il n'y a ni condamnation ni classement. Cela est aussi valable lorsqu'un ou plusieurs actes retenus dans l'acte d'accusation sont déterminants pour la qualification juridique (p. ex. en cas de métier) mais que tous les actes ne sont pas établis (consid. 1.3).

Faits à partir de page 379

BGE 142 IV 378 S. 379

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau wirft X. vor, ab 2000 bis Dezember 2011 die Sozialversicherungsanstalt Aargau (SVA Aargau) und seine Unfallversicherung über seine tatsächliche Arbeitsfähigkeit sowie Art und Umfang seiner Arbeitstätigkeit getäuscht und dadurch unrechtmässige Geldleistungen (Invalidenrente, Integritätsentschädigung und Taggeld) in Höhe von Fr. 697'590.- erlangt zu haben. Zudem habe X. im Mai 2004 eine Kranken- und Taggeldversicherung bei der A. AG abgeschlossen und hierbei wahrheitswidrig angegeben, voll arbeitsfähig zu sein und einen Monatslohn von Fr. 12'000.- zu erzielen. Ab dem 20. November 2006 habe er der A. AG mittels falscher ärztlicher Atteste seine vollständige Arbeitsunfähigkeit angezeigt und bis zum 9. Mai 2008 Krankentaggeld in Höhe von Fr. 154'828.- zu Unrecht bezogen.
Am 15. März 2007 soll X. an einem Postschalter Fr. 550'000.- in bar an die Bank B. überwiesen und auf dem von ihm unterschriebenen Formular A1 wahrheitswidrig angegeben haben, alleiniger
BGE 142 IV 378 S. 380
wirtschaftlich Berechtigter des Geldes zu sein, um die Transaktion durchführen zu können.

B. Das Bezirksgericht Bremgarten verurteilte X. am 4. Dezember 2014 wegen gewerbsmässigen Betrugs und Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und stellte fest, dass er der A. AG wegen zu Unrecht bezogener Taggelder schadensersatzpflichtig sei, und verwies deren Forderungen auf den Zivilweg.
Die von X. erhobene Berufung hiess das Obergericht des Kantons Aargau am 13. August 2015 teilweise gut. Es stellte das Strafverfahren hinsichtlich der vor dem 28. September 2001 begangenen (allfälligen) Betrugshandlungen infolge Verjährung ein. Im Übrigen wies es die Berufung ab.

C. X. führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, in Gutheissung der vorliegenden Beschwerde sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Neuentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesgerichts an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D. Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Die SVA Aargau stellt keinen Antrag. Auf die Einholung einer Vernehmlassung der A. AG wurde verzichtet.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.

Considérants

Aus den Erwägungen:

1.

1.1 Der Beschwerdeführer verlangt sinngemäss eine Berichtigung des Urteilsdispositivs. Der vollumfängliche Freispruch im Anklagepunkt 1 vom Vorwurf des (gewerbsmässigen) Betrugs zu Lasten der C. AG komme im Urteilsdispositiv nicht zum Ausdruck.

1.2 Die Vorinstanz erwägt, soweit der Beschwerdeführer erstinstanzlich für Handlungen verurteilt wurde, die er vor dem 28. September 2001 begangen haben soll, sei das Verfahren zufolge Eintritts der Verjährung einzustellen. Für den Zeitraum von 2000 bis 2010 liessen sich aufgrund der Akten zudem weder aus medizinischer noch aus juristischer Sicht zuverlässige Aussagen treffen, dass der Beschwerdeführer gegenüber den ihn damals begutachtenden Ärzten hinsichtlich seiner Schmerzen falsche Angaben gemacht bzw. solche in einem nicht vorhandenen Ausmass vorgetäuscht habe. Mangels
BGE 142 IV 378 S. 381
einer Diskrepanz zwischen den jeweiligen Angaben des Beschwerdeführers und seinem subjektiven Befinden fehle es bereits an einer tatbestandlichen Täuschung im Sinne von Art. 146 StGB. Die teilweise Gutheissung der Berufung (Freispruch vom [gewerbsmässigen] Betrug bis zur Rentenrevision Ende April 2004) wirke sich jedoch nicht auf das vorinstanzliche Urteilsdispositiv aus, da der Beschwerdeführer nach wie vor des gewerbsmässigen Betruges nach Art. 146 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen sei.

1.3 Der Urteilsspruch muss den durch die zugelassene Anklage vorgegebenen Prozessgegenstand erschöpfend erledigen. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich anhand eines Vergleichs zwischen Dispositiv und zugelassener Anklage. Wird diese durch die Verurteilung nicht ausgeschöpft, hat eine Einstellung oder ein Freispruch zu ergehen.
Kein Freispruch hat zu erfolgen, wenn im Falle von Tateinheit (in der Anklage) nicht wegen aller Delikte eine Verurteilung erfolgt. Das Urteil kann bei ein und derselben Tat nur einheitlich auf Verurteilung oder Freispruch lauten. Würdigt das Gericht den Anklagesachverhalt lediglich rechtlich anders als die Anklagebehörde und behandelt diesen vollständig, erfolgt kein Freispruch; dies gilt auch bei Eventual- und Alternativanklagen, die nicht zu einer Verurteilung führen (NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung [StPO],Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 351 StPO; OLIVIER JORNOT, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, N. 2 zu Art. 351 StPO). Ein Freispruch (aus Billigkeitsgründen) kann geboten sein, wenn die Annahme von Tateinheit offensichtlich fehlerhaft war, und eine Tat nicht erwiesen ist.
Wird hingegen nicht wegen aller Delikte verurteilt, die nach Auffassung der Anklage in Tatmehrheit begangen worden sein sollen, muss - soweit es nicht zur Verurteilung oder einer Einstellung kommt - ein Freispruch erfolgen, um die Anklage erschöpfend zu behandeln. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht das Konkurrenzverhältnis anders beurteilt als in der Anklage dargestellt und der Meinung ist, dass bei zutreffender rechtlicher Würdigung Tateinheit vorliegt. Beim Wegfall tatmehrheitlich angeklagter Delikte aufgrund der Annahme einer (rechtlichen) Bewertungseinheit ist der Angeklagte hingegen auch bei einem Schuldspruch wegen einfacher Tatbegehung nicht freizusprechen, wenn sich die weggefallenen materiell-rechtlich selbstständigen Taten als Bestandteil der Tat erweisen, derentwegen eine Verurteilung erfolgt. Denn in einem solchen Fall wird der gesamte
BGE 142 IV 378 S. 382
Verfahrensgegenstand durch die Verurteilung erschöpfend erledigt. Ein Teilfreispruch hat hingegen zu ergehen, wenn eine oder mehrere der angeklagten Taten nicht erwiesen sind und somit nicht Bestandteil der durch die Verurteilung zu einer Bewertungseinheit zusammengefassten Taten sind.

1.4 Die Rüge erweist sich als begründet. Die Anklage beschreibt im Anklagepunkt 1 mehrere selbstständige Tathandlungen, durch die der Beschwerdeführer die SVA Aargau und seine Unfallversicherung getäuscht und zu Vermögensdispositionen veranlasst haben soll, auf die er keinen Anspruch gehabt habe. Dass auch die Vorinstanz hinsichtlich Anklageziffer 1 von mehreren angeklagten Betrugshandlungen ausgeht, ergibt sich aufgrund der Teileinstellung wegen Verjährung. Eine solche wäre bei einem einheitlichen Lebensvorgang nicht möglich (vgl. 6B_653/2013 vom 20. März 2014 E. 3.2). Da die Vorinstanz jedoch nicht alle angeklagten Handlungen als Betrug wertet, können diese auch nicht durch die rechtliche Bewertungseinheit des gewerbsmässigen Betruges erfasst werden. Der Beschwerdeführer ist insoweit mangels Verurteilung freizusprechen. Dass die Staatsanwaltschaft die tatmehrheitlich begangenen Taten unter einer Anklageziffer sowie materiell-rechtlich zu einer Bewertungseinheit zusammenfasst, rechtfertigt es entgegen der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht, auf einen formellen Freispruch zu verzichten, sofern das Kollektivdelikt noch erfüllt ist (vgl. Urteile 6B_669/2013 vom 13. November 2013 E. 2.4; 6P.23/2000 vom 31. Juli 2000 E. 1f/aa). Auch bei einer zusammengefassten Darstellung in Tatmehrheit angeklagter Handlungen unter einer Anklageziffer ist das Gericht verpflichtet, die Anklagepunkte erschöpfend zu behandeln. Es hat die angeklagten Taten als Lebenssachverhalte und nicht als Anklageziffern oder Straftatbestände zu beurteilen.
Hinsichtlich der formellen Anforderungen an das Dispositiv des in der Sache ergehenden neuen Berufungsurteils wird auf Art. 81 i.V.m. Art. 408 StPO verwiesen und die hierzu ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung nochmals in Erinnerung gerufen (vgl. hierzu: Urteile 6B_519/2015 vom 25. Januar 2016 E. 2; 6B_811/2015 vom 13. Januar 2016 E. 3; je mit Hinweisen). (...)

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résumé partiel: allemand français italien

Considérants 1

références

Article: Art. 351 StPO, art. 351 al. 1 et 3 CPP, Art. 146 StGB, Art. 146 Abs. 2 StGB suite...

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