Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 

Regeste

Art. 30, Art. 186 StGB; Umfang des Strafantrags bei Dauerdelikten (vorliegend Hausfriedensbruch).
Ein Strafantrag gemäss Art. 30 StGB kann immer nur für bereits begangene Handlungen/Lebenssachverhalte gestellt werden; eine vorsorgliche Antragstellung für allfällige spätere Straftaten ist unzulässig (E. 1.3).
Bei Dauerdelikten erfasst der Strafantrag das strafbare Verhalten bis zur Beendigung der Tat, mithin auch Beteiligte, die erst nach Antragstellung am Dauerdelikt teilnehmen, soweit ihnen das angezeigte (strafbare) Verhalten nach materiell-rechtlichen Beteiligungsformen zugerechnet werden kann. Hierzu gehören an der Ausführung der Haupttat massgebend zusammenwirkende Mittäter oder nachträglich akzessorisch teilnehmende Gehilfen, nicht aber (Neben-)Täter mit eigenständigem Vorsatz (E. 1.3).

contenu

document entier
regeste: allemand français italien

références

Article: Art. 30, Art. 186 StGB