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Chapeau

81 II 249


43. Urteil der II. Zivilabteilung vom 26. Mai 1955 i. S. Vontobel gegen Gemeinderat Grüningen.

Regeste

Action en rectification de l'inscription du nom de famille. Art. 45 al. 1 en liaison avec l'art. 29 CC.
1. Si la demande est contestée, on est en présence d'une contestation civile au sens de l'art. 44 OJ (consid. 2).
2. Recours en réforme, exigences quant aux conclusions selon l'art. 55 al. 1 lettre b OJ (consid. 1).
3. Quelles sont les inscriptions des registres de l'état civil qui sont susceptibles d'être rectifiées? (consid. 3 à 5).
4. Données juridiques déterminantes pour l'orthographe des noms de famille (consid. 6 à 8).

Faits à partir de page 249

BGE 81 II 249 S. 249

A.- Der Kläger ist an seinem Geburtsort Egg bei Zürich wie auch an seinem Heimatort Grüningen, Bezirk Hinwil, mit dem Familiennamen Vontobel eingetragen. Er möchte sich die Schreibweise "von Tobel" zuerkennen lassen, wie sie jahrhundertelang in Gebrauch gestanden
BGE 81 II 249 S. 250
haben soll. Vorerst suchte er beim Regierungsrat des Kantons Zürich um Bewilligung einer dahingehenden Namensänderung nach Art. 30 ZGB nach, wurde aber zweimal abgewiesen. Hierauf hob er beim Bezirksgericht Hinwil die vorliegende Klage an, mit den Begehren:
"1. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Schreibweise des Namens "Vontobel" in den Kirchenbüchern von Grüningen, welche als Unterlage für den Eintrag des Namens des Gesuchstellers in das Zivilstandsregister dienten, unrichtig ist, und der Name der Familie des Gesuchstellers nicht aneinander, sondern in getrennter Form, nämlich "von Tobel" geschrieben wird.
2. Es sei demnach der in den zivilstandsamtlichen Einzelregistern (Geburts-, Ehe- und Sterberegister) von Grüningen bestehende Eintrag durch richterliche Anordnung entsprechend zu berichtigen"
Zur Begründung verwies er auf genealogische Gutachten. Danach entstammt er einem in Oetwil am See heimatberechtigten Zweig der Familie, der dort bis auf den heutigen Tag "von Tobel" heisst. Diesen Namen trug anfänglich auch noch sein Urgrossvater Hans Heinrich von Tobel, der sich dann in Grüningen niederliess, dort um 1830 das Bürgerrecht erwarb und nun erst am neuen Heimatort in das von Pfarrer Hans Kaspar Vogel geführte Kirchenbuch mit dem Namen Vontobel eingetragen wurde. Der Kläger bezeichnet dies als willkürlich und daher falsch; somit seien auch die den Einträgen im Kirchenbuch von Grüningen entsprechenden Einträge in den späteren weltlichen Zivilstandsregistern unrichtig und, wenigstens soweit seine Person betreffend, zu berichtigen.
Der Gemeinderat von Grüningen trug namens der Gemeinde auf Abweisung der Klage an. Er hielt es nicht für zulässig, die Einträge in den alten Kirchenbüchern nachträglich als unrichtig zu erklären. Sie seien seinerzeit unangefochten geblieben, ebenso bis zur vorliegenden Klage die entsprechenden Einträge in den nun geltenden Zivilstandsregistern. Die seit 1830 amtlich gebrauchte Schreibweise sei die nun gültige. Es würde zu grosser Unsicherheit führen, "wenn jeder den Namen führen könnte, der vor hundert Jahren gebraucht war".
BGE 81 II 249 S. 251

B.- Das Bezirksgericht Hinwil wies die Klage am 9. September 1954 ab, ebenso das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 13. Januar 1955.

C.- Dagegen hat der Kläger Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit den Anträgen, es sei die angefochtene Entscheidung aufzuheben und es seien seine Rechtsbegehren in vollem Umfang zu schützen, eventuell sei die Sache zu allfälliger Aktenergänzung und zu neuer Entscheidung an die kantonale Instanz zurückzuweisen.

Considérants

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 55 Abs. 1 lit. b OG muss die Berufungsschrift enthalten "die genaue Angabe, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden", und "der blosse Hinweis auf im kantonalen Verfahren gestellte Anträge genügt nicht". Nun erschöpft sich der vorliegende Berufungsantrag in einem solchen Hinweis, statt die Rechtsbegehren nochmals so zu formulieren, dass man nicht, um deren Inhalt zu ermitteln, auf die kantonalen Akten zurückgehen muss. Die vorliegende Art der Antragstellung würde nach der strengen Praxis lautBGE 71 II 31, 33 und 186 die Berufung unwirksam machen. Indessen ist die erwähnte Vorschrift nach neuerem Gerichtsgebrauch in dem Sinne milder anzuwenden, dass ein Antrag als genügend formuliert erscheint, wenn sich sein Inhalt entweder aus der Berufungsbegründung oder aus dem angefochtenen Urteil ohne weiteres ergibt (BGE 78 II 448). Das trifft hier zu; die Rechtsbegehren des Klägers, die er in vollem Umfang aufrecht erhält, sind im Ingress des obergerichtlichen Urteils wörtlich aufgeführt.

2. Abgesehen von besonderen Fällen, die hier nicht in Frage stehen (Art. 44 und 45 OG), ist die Berufung an das Bundesgericht nur in Zivilrechtsstreitigkeiten zulässig (Art. 44 eingangs und Art. 46 OG). Darunter ist ein kontradiktorisches Verfahren zu verstehen, das auf endgültige Regelung zivilrechtlicher Verhältnisse durch behördlichen
BGE 81 II 249 S. 252
Entscheid abzielt (vgl.BGE 78 II 180/81). Begehren um Namensberichtigung nach Art. 45 Abs. 1 ZGB sind in manchen Fällen gegen niemand gerichtet und zielen dabei aufeinen den Gerichten obliegenden Akt der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit ab, demgegenüber eine Berufung an das Bundesgericht nicht gegeben ist (vgl. das Urteil der II. Zivilabteilung vom 8. April 1952 i.S. Linder gegen das Zivilstandsamt Basel, das nicht als Partei anzuerkennen war; HAFTER, 2. Aufl., N. 11 zu Art. 45 ZGB). Die geltende Verordnung über das Zivilstandswesen (Zivilstandsverordnung, ZStV) vom 1. Juni 1953 sieht denn auch vor, dass der Richter eine Berichtigung auf einseitigen Antrag eines Beteiligten oder einer Behörde oder (mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde) des Zivilstandsamtes selbst verfügen kann, und kantonale Zivilprozessordnungen weisen solche Begehren in das summarische Verfahren (vgl. Art. 322 der bernischen ZPO in Verbindung mit Art. 2 des EG zum ZGB). Im vorliegenden Fall ist indessen die Gemeinde Grüningen gegen das Begehren des Klägers aufgetreten, sie hat ihm also den Namen, den er als den richtigen beansprucht, streitig gemacht. Unter diesen Umständen hat man es nicht mit blosser Registerberichtigung, sondern zugleich mit einem Namensstreit im Sinne von Art. 29 ZGB zu tun, so dass das Bundesgericht im Wege der Berufung nach Art. 44 OG angerufen werden kann (vgl.BGE 40 II 432).

3. Seit der Einführung der von weltlichen Beamten zu führenden Zivilstandsregister gemäss dem Bundesgesetz vom 24. Christmonat 1874 betreffend die Beurkundung des Zivilstandes und die Ehe (ZEG) sind die frühern kirchlichen Register (Kirchenbücher, Pfarrbücher) ausser Kraft getreten. Deshalb unterliegen der Berichtigung nun nur mehr die Einträge der jetzt geltenden Zivilstandsregister. Von den vorliegenden zwei Klagebegehren fällt somit im Sinne von Art. 45 Abs. 1 ZGB nur das zweite in Betracht. Das ihm vorangestellte Feststellungsbegehren betrifft lediglich eine (materiell-rechtliche) Vorfrage der verlangten Berichtigung
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der Register. Wie das Obergericht zutreffend bemerkt, kommt ihm keine selbständige Bedeutung zu. Es war aber auch nicht etwa unzulässig, in dieser Weise die für den Berichtigungsanspruch entscheidende Frage zum Gegenstand eines besondern Feststellungsbegehrens zu machen. Dadurch ist (in Verbindung mit dem Abweisungsantrag der beklagten Heimatgemeinde) der zivil-, nicht bloss registerrechtliche Charakter der Klage deutlich hervorgehoben worden.

4. Die letzten Endes eine Berichtigung von Registereintragungen anstrebende Klage zieht indessen zu Unrecht im Begehren 2 die am Heimatort Grüningen geführten Einzelregister in Betracht. Die geltende Zivilstandsverordnung vom 1. Juni 1953 gleichwie die ihr vorausgegangene vom 18. Mai 1928 sieht Einzelregister (insbesondere Geburts-, Ehe- und Todesregister) und als Gegenstück dazu die Familienregister vor. Die Einzelregister haben die Vorfälle (Geburten, Trauungen, Todesfälle) zu verzeichnen, die sich im betreffenden Registerbezirk ereignen. Das Familienregister dagegen wird am Heimatort geführt (vgl. Art. 27 der beiden erwähnten Verordnungen samt den für jede Registerart aufgestellten besondern Vorschriften). Der frühern Ordnung (nach dem ZEG von 1874 mit dem Reglement vom 20. Herbstmonat 1881 für die Führung der Zivilstandsregister, sowie nach der gleichzeitig mit dem ZGB am 1. Januar 1912 in Kraft getretenen ZStV vom 25. Februar 1910) war die Einrichtung des Familienregisters fremd. Doch waren bereits damals die Geburten, Trauungen und Todesfälle dort einzutragen, wo sie sich ereigneten, und zwar in die sogenannten Register A. Andern Zivilstandsämtern, namentlich dem des Heimatortes, war die Eintragung mitzuteilen, worauf dort ein Eintrag in einem Register B erfolgte. Nun wurde der Kläger am 13. Februar 1911 nicht etwa in Grüningen, sondern in Egg geboren und, wie erwiesen ist, dort in das Geburtsregister A eingetragen. Nach Grüningen kann nach den angeführten Regeln nur eine Meldung zur Eintragung in das Register B erfolgt sein.
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Auch die Trauung des Klägers vom Jahre 1939 fand nicht in Grüningen, sondern in Zürich statt. Sie war daher hier in das (zu den nun so benannten Einzelregistern gehörende) Eheregister einzutragen und in Grüningen bloss in dem jetzt für die Ortsbürger zu führenden Familienregister zu vermerken. Der Kläger steht denn auch nach den Akten in Grüningen nur im Familienregister verzeichnet. Somit hätte die Klage auf Berichtigung der betreffenden Einträge im Geburtsregister von Egg und im Eheregister von Zürich sowie im Familienregister von Grüningen gehen sollen. Statt dessen fasst sie die Einzelregister von Grüningen ins Auge, wo der Kläger gar nicht verzeichnet ist. Nur das alte Register B von Grüningen, wo die Geburt des Klägers gemäss Meldung aus Egg zu vermerken war, hätte noch in Betracht fallen können. Aber es wird im Klagebegehren 2 nicht erwähnt, und eine Berichtigung des dortigen Eintrages würde dem Kläger auch nichts nützen; denn massgebend war der Eintrag im Register A des Geburtsortes. Aus den Registern B wurden, eben da sie nicht unmittelbare Beurkundungen enthielten, keine Auszüge, sondern nur Abschriften der Belege erstellt, die der Eintragung oder Anmerkung zugrunde lagen (Art. 8 des Reglementes von 1881, § 40 der Verordnung von 1910).
Die Klage ist somit, was die Vorinstanzen nicht beachtet haben, schon deshalb abzuweisen, weil sie auf Berichtigung gar nicht vorhandener Einträge geht.

5. Freilich bezieht sich das Berichtigungsbegehren (Nr. 2) nicht eindeutig nur auf die Person des Klägers. Wenn dieser jedoch Einträge, die nicht ihn selbst, sondern (noch lebende oder schon verstorbene) Verwandte betreffen, hätte berichtigen lassen wollen, wäre unerlässlich gewesen, diese genau zu bezeichnen. Beim Fehlen solcher Angaben kann die Klage in dieser Hinsicht nicht berücksichtigt werden. Übrigens werden im vorangehenden Begehren 1 die alten Einträge in den Kirchenbüchern ausdrücklich nur "als Unterlage für den Eintrag des Klägers in das Zivilstandsregister" in Betracht gezogen. Daraus ist zu schliessen,
BGE 81 II 249 S. 255
es gehe dem Kläger in der Tat nur darum, die ihn selbst betreffenden Einträge berichtigen zu lassen. Wäre das Begehren 2 auch auf den Vater und die Geschwister des Klägers zu beziehen, so litte es auf alle Fälle insoweit an denselben Mängeln wie hinsichtlich des Klägers selbst. Denn alle jene Personen sind nach Ausweis der Akten ausserhalb Grüningens geboren, getraut worden und gestorben (soweit sie nicht noch leben). Und was den zwar in Grüningen geborenen, aber anderswo getrauten und gestorbenen Grossvater Johannes Vontobel betrifft, so fällt das Geburtsjahr (1846) in die Zeit vor Einführung der nun geltenden Zivilstandsregister, so dass der die Geburt betreffende Eintrag, wie in Erw. 3 dargetan, nicht der Berichtigung gemäss Art. 45 ZGB unterliegt. Ob im übrigen ein schutzwürdiges Interesse an der Berichtigung des Namenseintrages eines verstorbenen Grossvaters bestünde, und ob zu einem dahingehenden Begehren jeder Enkel für sich allein oder nur alle gemeinsam legitimiert wären, kann dahingestellt bleiben.

6. Auch wenn der Kläger seine Begehren gemäss Erw. 4 richtig formuliert, d.h. die Berichtigung der ihn betreffenden Einträge im Familienregister des Heimatortes Grüningen, im Geburtsregister von Egg und im Eheregister von Zürich verlangt hätte, könnte die Klage nicht geschützt werden. Der Kläger wurde, was er selbst anerkennt, bei seiner Geburt formell richtig auf den Namen Vontobel eingetragen, d.h. auf den eingetragenen Namen seines Vaters, der sich selber so schrieb und denn auch die Meldung von der Geburt des Klägers mit diesem Namen unterzeichnete. Der Namenseintrag des am 23. Mai 1876 geborenen Vaters war ebenfalls formell richtig, indem bereits dessen im Jahre 1846 geborener Vater im Kirchenbuch seines Heimat- und zugleich Geburtsortes Grüningen mit dem Namen Vontobel verzeichnet war. Bei dieser Sachlage haben aber diese Einträge entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht auch materiell als richtig zu gelten. Gewiss kommt der Beurkundung des Personenstandes grundsätzlich
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nur deklarative Bedeutung zu. Deshalb ist eben die Anfechtung wegen Unrichtigkeit in Art. 45 Abs. 1 ZGB vorbehalten. Immerhin gelten die Einträge in den amtlichen Registern als richtig bis zum Beweis des Gegenteils (Art. 9 ZGB). Kann somit zwar ein als tatsachenwidrig erwiesener Eintrag wie etwa betreffend eine Geburt oder Trauung, die gar nicht stattgefunden hat, oder eine unrichtige Beurkundung des Datums, der Anfechtung nicht standhalten (vgl.BGE 41 II 1ff.), so greift nun aber für die Schreibweise der Familien- wie übrigens auch der Vornamen die Rechtsnorm Platz, dass sie so einzutragen sind, wie sie in den Zivilstandsakten oder, wenn solche fehlen, in andern massgebenden Ausweisen geschrieben sind (so nach Art. 43 Abs. 1 der geltenden Verordnung vom 1. Juni 1953, übereinstimmend mit demselben Artikel der frühern Verordnung vom 18. Mai 1928). Nach Art. 270 ZGB erhalten die ehelichen Kinder den Familiennamen und das Bürgerrecht ihres Vaters, wobei als Familienname der amtlich verzeichnete Name zu gelten hat. So verhielt es sich schon unter der Herrschaft des ZEG von 1874, das in Art. 7 bestimmte:
"Es darf in die Zivilstandsregister nichts ihrer Bestimmung Fremdes eingeschrieben werden.
Die Familien- und Personennamen der darin angeführten Personen sind nach Massgabe der den Beamten vorgelegten Geburtscheine und sonstigen Zivilstandsakten vorzumerken;..."
Durch diese Vorschrift waren die bis zur Einführung der neuen, von weltlichen Beamten zu führenden Register in Kraft stehenden kirchlichen Rödel (Kirchen- oder Pfarrbücher) als massgebende Unterlagen anerkannt. Und da ein dementsprechender Eintrag hinfort nicht mehr nach Gutdünken eines Registerbeamten, einer Behörde oder auch eines Beteiligten geändert, sondern nach Art. 9 ZEG nur mehr als unrichtig vor dem Richter angefochten oder bei offenbaren Irrtümern auf Anordnung der Aufsichtsbehörde berichtigt werden durfte, war nun Ordnung geschaffen und ein hoher Grad von Stetigkeit in der Schreibung der Familiennamen erzielt. Natürlich konnte
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jeweilen nur die letzte, also die beim Inkrafttreten des ZEG geltende Namensfassung massgebend sein. Es war nicht zu prüfen, wie lange sie in Geltung stehe, und weshalb eine allfällige anders lautende frühere Schreibweise geändert worden war. Es ist der unverkennbare Sinn der Art. 7 und 9 ZEG, dass die Namen in derjenigen Fassung festgelegt werden sollten, wie sie eben im Zeitpunkmkt der Einführung der neuen Zivilstandsregister amtlich gemäss den Kirchenbüchern anerkannt war. Nun lautete der Eintrag auf den 1846 geborenen Grossvater des Klägers im Kirchenbuch des Heimat- und zugleich Geburtsort Grüningen bereits Vontobel und war in dieser Fassung unangefochten. Mit dieser Feststellung erweisen sich die Rügen angeblicher Versehen des Obergerichtes hinsichtlich anderer tatbeständlicher Punkte als bedeutungslos.

7. Ist somit der Familienname des Klägers wie auch schon seines Vaters richtig, nämlich den massgebenden Unterlagen entsprechend eingetragen, so ist rechtlich nicht mehr von Belang, ob die seinerzeit von Pfarrer Vogel bei der Eintragung des neu in Grüningen eingebürgerten Urgrossvaters des Klägers gewählte Schreibweise rechtmässig gewesen war. Diese Frage und damit auch die Frage nach der Richtigkeit der amtlichen Namensfassung des Grossvaters des Klägers, die als unmittelbare Unterlage der Eintragungen in das neue Zivilstandsregister diente, wurde vor oder bei der Einführung dieser neuen auf dem ZEG beruhenden Register von keiner Seite aufgeworfen. Die Fassung des Namens Vontobel ging unbeanstandet in die auf dem ZEG beruhenden neuen Register über. Sie war somit gemäss den erwähnten Vorschriften festgelegt.
Übrigens sind jene Fragen vom damaligen kantonalen bzw. kirchlichen Recht beherrscht und könnten daher vom Bundesgericht als Berufungsinstanz nicht überprüft werden (Art. 43 OG). Das Obergericht ist anhangsweise darauf eingegangen und hat gefunden, Pfarrer Vogel habe im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens gehandelt, vielleicht übrigens mit Zustimmung des neu aufgenommenen
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Grüninger Bürgers, jedenfalls aber gemäss einem damals vielerorts aufgekommenen Hang zum Zusammenschreiben der mit Vorwörtern gebildeten Familiennamen. Diese seien damals überhaupt noch in Umwandlung begriffen gewesen, so dass die in Grüningen eingeführte Schreibweise nicht als widerrechtlich erscheine.

8. Unbegründet ist endlich die Ansicht des Klägers, die Zusammenschreibung seines Familiennamens sei unsinnig und daher, weil der Vernunft widersprechend, vom Bundesrecht nicht zu dulden. Die von einer Ortsbezeichnung abgeleiteten, mit einem Vorworte zusammengesetzten Familiennamen dienen schon längst nicht mehr zur Angabe des Herkunfts- oder Wohnortes. Was sie ursprünglich besagten, ist nicht mehr von Belang, weshalb gegen die Zusammenschreibung, die immerhin die Wortelemente noch erkennen lässt (Zumbrunnen, Vonlanthen, Ausderau, Vontobel), sachlich ebensowenig einzuwenden ist wie gegen die Namensbildung aus ähnlichen Wortstämmen mittels Nachsilben (wie etwa Bertschinger, Zollikofer, Tobler usw.).
Es liegt auch nichts Unzulässiges darin, dass Familiennamen, die sich aus den gleichen Sprechlauten zusammensetzen, in verschiedenen Fassungen vorkommen. Insbesondere sind als richtig sowohl getrennte wie auch zusammengeschriebene Formen eines gleich lautenden Namens anzuerkennen, wenn eben die eine wie die andere Fassung den massgebenden gesetzlichen Unterlagen der Einträge entspricht. Dabei verschlägt es nichts, dass die Träger dieser verschiedenen Namensformen sich allenfalls von gemeinsamen Urahnen herleiten. Die Linie der Familie des Klägers, die mit dem in Grüningen eingebürgerten Urgrossvater begann, heisst (nachdem die Schreibweise, wie der Kläger dargetan hat, in den ersten Jahrzehnten nach der Einbürgerung auch in amtlichen Schriftstücken noch nicht ganz einheitlich gewesen war) jedenfalls seit der Einführung der neuen Zivilstandsregister richtigerweise Vontobel, ungeachtet der am ursprünglichen Heimatort des
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erwähnten Urgrossvaters gebräuchlich gebliebenen getrennten Namensform.
Eine Änderung der den massgebenden Unterlagen entsprechenden und daher richtigen Namensschreibung lässt sich nur auf dem Wege der Namensänderung nach Art. 30 ZGB herbeiführen, wozu es wichtiger Gründe bedarf. Zu Unrecht ruft der Kläger als Präjudiz einen Beschluss des Zürcher Stadtrates vom 22. Februar 1908 an, der den geltenden Normen nicht zutreffend Rechnung trug, und an dessen Betrachtungsweise denn auch die zürcherischen Behörden nicht mehr festhalten.

Dispositif

Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 13. Januar 1955 bestätigt.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 1 2 3 4 5 6 7 8

Dispositiv

Referenzen

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