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Regeste

Bäuerliches Erbrecht. Art. 620 ff. ZGB.
1. Auf eine nicht unterzeichnete Berufung kann eingetreten werden, wenn der sie begleitende Brief vom Berufungskläger oder seinem Beauftragten unterzeichnet ist (Erw. 1).
2. Bei Beurteilung einer Berufung kann das Bundesgericht die Auslegung des alten kantonalen Ehegüterrechtes nicht nachprüfen (Erw. 3).
3. Die Art. 620 ff. ZGB haben nur den Fall im Auge, dass sich unter den in einer und derselben Erbschaft befindlichen Gütern ein landwirtschaftliches Gewerbe befindet. Sie sind nicht anwendbar auf ein Landgut, das zum ehelichen Gesamtvermögen gemäss der gesetzlichen Gütergemeinschaft des französischen Code civil gehört, welchem Güterstande die Eheleute im Berner Jura vor 1912 unterstellt waren (Erw. 4).

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références

Article: Art. 620 ff. ZGB