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Regeste

Staatsrechtliche Beschwerde. Art. 84 Abs. 2 und Art. 88 OG.
1. Wenn eine bundesrechtliche Bestimmung (hier: Art. 18 Abs. 1 des BG über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 = ANAG) einen kantonalen Entscheid als "endgültig" bezeichnet, so schliesst dies die staatsrechtliche Beschwerde nicht aus.
2. Auf die staatsrechtliche Beschwerde, mit welcher ein Ausländer die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung in einem Kanton wegen Verletzung des Internationalen Abkommens von Genf über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 sowie wegen willkürlicher Anwendung des ANAG anficht, kann nicht eingetreten werden, weil
- die Verletzung des Genfer Abkommens gemäss Art. 125 Abs. 1 lit. c OG durch Beschwerde beim Bundesrat gerügt werden kann
- der Ausländer zur Beschwerdewegen Willkür bei der Anwendung des ANAG nicht legitimiert ist.

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références

Article: Art. 84 Abs. 2 und Art. 88 OG, Art. 125 Abs. 1 lit. c OG