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Chapeau

92 II 210


31. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 12. Oktober 1966 i.S. Eheleute W. gegen den Kanton Thurgau.

Regeste

Contestation civile entre des particuliers et un canton portée devant le Tribunal fédéral statuant en instance unique. Art. 42 OJ.
1. Peuvent faire l'objet d'une pareille action des contestations civiles au sens large (consid. 1), mais seulement de nature pécuniaire (consid. 3 b).
2. L'objet du litige est déterminé par les conclusions tendant à faire prononcer un jugement au fond (consid. 3 principio).
3. Lorsque la section compétente du Tribunal fédéral estime à l'unanimité que la demande est irrecevable, non pas en raison d'un vice de procédure réparable, mais parce que les conditions permettant au Tribunal fédéral de statuer en instance unique ne sont pas réalisées en l'espèce, la décision d'irrecevabilité peut être prise en appliquant par analogie l'art. 60 al. 1 OJ dans la procédure d'examen préliminaire, sans échange d'écritures, sans débats et sans délibération publique. Art. 3 al. 1 PCF (consid. 5).

Faits à partir de page 211

BGE 92 II 210 S. 211
Aus dem Tatbestand:

A.- A. W. wurde im September 1963 zur Begutachtung in die Heil- und Pflegeanstalt Münsterlingen eingewiesen, da sein seit Jahren beobachtetes querulatorisches Verhalten mit Beschuldigungen und Drohungen gegen Private und Behörden
BGE 92 II 210 S. 212
stärker in Erscheinung getreten war. Zwei Gutachten stellten eine paranoide Schizophrenie fest, verbunden mit beginnender gehirnarteriosklerotischer Demenz, bezw. paranoïsche Querulanz. Gestützt auf diese Gutachten sprachen sowohl das Bezirksgericht Bischofszell wie auch das Obergericht des Kantons Thurgau, dieses mit Urteil vom 21. Oktober 1965, die Entmündigung in Anwendung des Art. 369 ZGB aus.

B.- Dieses Urteil focht der Interdizend beim Bundesgericht mit Berufung und mit staatsrechtlicher Beschwerde an. Auf diese Beschwerde trat das Bundesgericht am 5. Februar 1966 zur Hauptsache nicht ein; im übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Mit Entscheid vom gleichen Tage wurde auch die Berufung abgewiesen und das Entmündigungsurteil bestätigt.

C.- Mit einer vom 24. Dezember 1965 datierten, am 12. Januar 1966 zur Post gegebenen Klageschrift von 50 Seiten belangen A. W. und seine Ehefrau den Kanton Thurgau vor dem Bundesgericht als einziger Instanz mit Hinweis auf Art. 42 OG
"a. wegen unbefugten Angriffen und Verletzungen in den persönlichen Verhältnissen
b. auf Beseitigung der Störungen
c. auf Schadenersatz und Genugtuung im Betrage von über 6000.-- Franken."
Die Rechtsbegehren lauten:...

Considérants

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 42 OG beurteilt das Bundesgericht als einzige Instanz "zivilrechtliche Streitigkeiten" zwischen einem Kanton einerseits und Privaten oder Korporationen anderseits (unter den in der gleichen Norm bestimmten nähern Voraussetzungen). Nach ständiger Rechtsprechung fallen unter diese Gesetzesnorm nicht nur Streitigkeiten über zivilrechtliche Verhältnisse im eigentlichen, engern Sinn dieses Wortes (wie er für das Rechtsmittel der Berufung, Art. 43 ff. OG, massgebend ist), sondern auch "gewisse Anstände, die nach heutiger Rechtsauffassung zu den öffentlichrechtlichen Streitigkeiten gerechnet würden, aber nach älterer Anschauung als Zivilrechtsstreitigkeiten galten" (vgl. BGE 78 II 26, letzter Absatz der Erw. 1). Darunter fallen insbesondere auch Verantwortlichkeitsklagen wegen Schädigung eines Privaten durch widerrechtliche Ausübung
BGE 92 II 210 S. 213
öffentlicher Gewalt, was den hauptsächlichen Inhalt der vorliegenden Klage bildet (vgl. statt vieler BGE 38 II 397, BGE 79 II 432 Erw. 1 am Ende).

2. (zuständige Abteilung des Bundesgerichts).

3. Den Gegenstand des Rechtsstreites bezeichnen die auf ein Sachurteil abzielenden Rechtsbegehren. Ausser Betracht fallen somit bei Beurteilung der Zulässigkeit der Klage die Begehren 5a, 5b und 6, welche auf Beweismassnahmen gerichtet sind, sowie das Begehren 7, womit die allfällige Anhebung von Strafklagen (eine überhaupt ausserhalb dieses Rechtsstreites liegende Massnahme) verlangt wird.
Die materiellen Rechtsbegehren sind teils vermögensrechtlicher, teils anderer Natur.
a) Zur ersten Gattung gehören die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren, wie sie die Klage auf Blatt 1 allgemein umschreibt und in den Einzelbegehren 3b, 4a und 4b näher festlegt. Dies geschieht jedoch ohne genaue Angabe der verlangten Geldbeträge, und die Bemerkung "im Betrage von über 6000.-- Franken" auf Blatt 1 ist nicht geeignet, den gesetzlichen Mindeststreitwert von Fr. 8000.-- für die direkte Anrufung des Bundesgerichts nach Art. 42 OG darzutun. Auf diese Begehren kann daher nicht eingetreten werden.
b) Die übrigen Begehren aber (la, 1b, 2 und 3a) können, weil nicht vermögensrechtlicher Natur, von vornherein nicht Gegenstand eines nach Art. 42 OG vor Bundesgericht anzuhebenden Prozesses bilden. Nach Art. 110 Abs. 1 Ziff. 4 BV beurteilt das Bundesgericht zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen den Kantonen einerseits und Korporationen oder Privaten anderseits, "wenn der Streitgegenstand von einer durch die Bundesgesetzgebung zu bestimmenden Bedeutung ist und eine Partei es verlangt". Nach dieser Verfassungsnorm hätte der Gesetzgeber zwar auch eine nicht in Geldeswert bestehende "Bedeutung" der Streitsache berücksichtigen können (worauf mehrere Autoren hinweisen; vgl. SCHURTER und FRITZSCHE, Das Zivilprozessrecht der Schweiz, Bd. I S. 271 unten; W. BURCKHARDT, Komm. zur BV, 3. A., S. 761 N 6). Das Gesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) verlangt nun aber in Art. 42 ebenso wie in Art. 41 lit. c Abs. 2 einen bestimmten Mindest-Streitwert und zieht damit eindeutig nur vermögensrechtliche Streitigkeiten in Betracht. Was BGE 86 II 132 hierüber in bezug auf Prorogationsklagen ausführt, gilt auch für
BGE 92 II 210 S. 214
Klagen nach Art. 42 OG. Wenn das als einzige Instanz angerufene Bundesgericht mitunter eine nicht offensichtlich vermögensrechtliche Streitsache an Hand nahm, so geschah es doch nur eben bei Bejahung dieses Charakters (so in BGE 41 II 299 ff., wo der Klage auf Bestellung eines Schiedsgerichts zur Beurteilung des Umfanges der Wasserzinspflicht eines Konzessionärs ein bestimmter Streitwert zugeschrieben wurde).

4. 5. - Da eine Bundesgerichtsbarkeit einziger Instanz nicht gegeben ist (Erw. 3), muss die Klage von der Hand gewiesen werden. Angesichts der Einstimmigkeit des Gerichtes über die Unzulässigkeit dieser Klage ist ohne Durchführung eines weiteren Verfahrens und ohne öffentliche Beratung auf Nichteintreten zu erkennen, analog Art. 60 Abs. 1 OG. Der Richter hat die Zulässigkeit der Klage von Amtes wegen zu prüfen (Art. 3 Abs. 1 BZP). Eine formelle Verbesserung der Klage, wozu den Klägern nach Art. 27 Abs. 1 BZP Gelegenheit einzuräumen wäre, kommt hier nicht in Frage, da man es nicht mit einem verbesserlichen Prozessmangel zu tun hat. Aus diesem Grunde wäre auch die Durchführung eines vereinfachten, auf die Frage der - hier keinem Zweifel unterliegenden - Unzulässigkeit der Klage beschränkten Verfahrens (vgl. Art. 30 Abs. 1, 34 Abs. 2, 66 Abs. 3 BZP) zwecklos und als unnötige Weitläufigkeit zu betrachten. Unter solchen Umständen hat denn auch die II. Zivilabteilung bereits in einem andern Falle (nicht veröffentlichtes Urteil vom 3. Juni 1959 i.S. Spörri gegen Spörri) eine im direkten Verfahren vor Bundesgericht unzulässige Klage im Vorprüfungsverfahren von der Hand gewiesen. Ähnlich entschied die I. Zivilabteilung - in bejahendem Sinne - über die Anhandnahme einer prorogierten Streitsache (BGE 88 II 383 ff.) im Vorprüfungsverfahren ohne Schriftenwechsel.
In analoger Anwendung des Art. 60 Abs. 1 OG

Dispositif

erkennt demnach das Bundesgericht:
Auf die Klage wird nicht eingetreten.

contenu

document entier
regeste: allemand français italien

Etat de fait

Considérants 1 2 3 4

Dispositif

références

ATF: 86 II 132, 88 II 383

Article: Art. 42 OJ, art. 60 al. 1 OJ, Art. 3 al. 1 PCF, Art. 369 ZGB suite...