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Regeste

1. Berufungsschrift, Reihenfolge der Anträge. Art. 55 Abs. 1 lit. b OG. (Erw. 1).
2. Als Endentscheide im Sinne des Art. 48 OG sind neben materiellen Urteilen auch solche Entscheide zu betrachten, welche die Beurteilung der Hauptstreitfrage wegen einer zerstörlichen Einrede ablehnen, jedoch nicht prozessuale Entscheide, die sich mit dem streitigen Anspruch, seinen Voraussetzungen und allfälligen seine Geltendmachung ausschliessenden Einreden (Klageverwirkung und dergleichen) nicht befassen. (Erw. 2).
3. Nichtigkeitsbeschwerde aus einem der in Art. 68 OG genannten Gründe kann in Zivilsachen gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide jeder Art, nicht bloss gegen Endentscheide, geführt werden. (Erw. 3).
4. Ob nach Fällung eines erstinstanzlichen Urteils (auch wenn dieses auf Scheidung der Ehe lautet, und auch, soweit es sich auf die Kinderzuteilung nach Art. 156 ZGB bezieht) schon vor Ablauf der Weiterziehungsfrist auf die Anrufung der obern kantonalen Instanz verzichtet werden könne, ist eine Frage des kantonalen Prozessrechts. Das Bundesrecht (insbesondere Art. 158 ZGB) schliesst einen solchen Verzicht für den kantonalen Instanzenzug nicht aus. (Erw. 4 und 5).
5. Wurde die hinsichtlich der Kindeszuteilung unterlegene Mutter durch drängende Fragen des Richters veranlasst, in unüberlegter Weise auf Weiterziehung zu verzichten, und lehnte das obere kantonale Gericht die Abnahme der dafür angebotenen Beweise ohne Grund ab? Dieser Vorwurf hätte vor Bundesgericht nur mit staatsrechtlicher Beschwerde erhoben werden können. (Erw. 6).

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Article: Art. 55 Abs. 1 lit. b OG, Art. 48 OG, Art. 68 OG, Art. 156 ZGB suite...

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