Regeste
Haftpflichtrecht.
Art. 54 Abs. 1 OR. Diese Vorschrift begründet eine Kausalhaftpflicht aus Billigkeit. Der Urteilsunfähige hat den durch rechtsgeschäftliches oder deliktisches Verhalten (schuldlos) zugefügten Schaden zu ersetzen, wenn und soweit es billig ist (Änderung der Rechtsprechung; Erw. 2). Die Ersatzpflicht des Urteilsunfähigen hängt insbesondere von den finanziellen Verhältnissen der Parteien im Zeitpunkt des Urteils ab (Erw. 3).