Regeste
Beruf des Architekten; Art. 31 und 33 BV , 2 Ueb.Best.BV.
1. Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen die Bestimmung eines Erlasses, welche Dritte begünstigt: Erfordernis des besonderen Interesses (Erw. 2 b).
2. Derogatorische Kraft des Bundesrechts (Erw. 3).
3. Wissenschaftliche Berufe:
a) Der Beruf des Architekten ist ein wissenschaftlicher Beruf im Sinne des Art. 33 BV (Erw. 4 a);
b) Ausweis der Befähigung: die Kantone dürfen nur Anforderungen aufstellen, die einen polizeilichen Zweck verfolgen (Erw 4b).