Regeste
Berechnung des für die sachliche Zuständigkeit massgeblichen Streitwerts (Art. 4 Abs. 2 ZPO).
Für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit bemisst sich der Streitwert nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Klageeinreichung (E. 2.2); Streitwert einer Feststellungsklage betreffend die Gültigkeit der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses (E. 2.4).