Regeste
Art. 11 Abs. 1 und 2 sowie Art. 12 Abs. 1 MSchG; rechtserhaltender Gebrauch der Marke.
Beurteilung des erforderlichen Gebrauchs einer Wort-/Bildmarke in einer von der Eintragung nicht wesentlich abweichenden Form (E. 2.1-2.3).
Erfordernis des Gebrauchs der Marke im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren (E. 2.4).