Regeste
Art. 260 StGB, Landfriedensbruch. Art. 69 und 110 Ziff. 7 StGB , Anrechnung der Untersuchungshaft.
Zusammenfassung der Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung (E. 2).
Der alleinige Umstand, dass die Untersuchungshaft durch einen Polizeioffizier und nicht durch einen Richter angeordnet wurde, rechtfertigt es nicht, sie nicht an die Freiheitsstrafe anzurechnen (E. 4).