Regeste
Art. 4 BV, Art. 65 ff. IVV: Unentgeltliche Verbeiständung im IV-Abklärungsverfahren.
Im Rahmen des IV-Abklärungsverfahrens als nichtstreitiges Verwaltungsverfahren besteht in engen sachlichen und zeitlichen Grenzen ein unmittelbar aus Art. 4 BV fliessender Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung.