Regeste
Art. 95 Ziff. 2, Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG ; Art. 18 Abs. 3, Art. 19 Abs. 2 StGB .
Das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzugs ist auch bei fahrlässiger Begehung strafbar. Bei Fahrlässigkeit gilt aber anstelle der in Art. 95 Ziff. 2 SVG angedrohten Strafe von wenigstens 10 Tagen Haft und Busse der bei Übertretungen allgemein übliche Strafrahmen von Haft oder Busse.