Regeste
Initiativrecht. Nichtvorlegung einer kantonalen Volksinitiative zur Volksabstimmung.
1. Wesen und Bedeutung der in § 12 Abs. 2 und 3 KV BL vorgeschriebenen Fristen für die Behandlung von Volksinitiativen durch den Landrat (E. 2b).
2. Die basel-landschaftliche Verfassung lässt die Sistierung der Behandlung von Volksinitiativen durch den Landrat nicht zu (E. 2c). Verbleibende Möglichkeit (E. 2d). Rechtliche Würdigung einer verfassungswidrigen Sistierung (E. 2e).
3. Folgen der Gutheissung der Stimmrechtsbeschwerde (E. 3).