Regeste
Solidarhaftung des Urhebers einer unerlaubten Handlung und des Werkeigentümers ( Art. 41 und 58 OR ).
Sprungturm, dessen Benützer einer erheblichen Gefahr ausgesetzt sind: Begriff des Eigentümers dieser Anlage (E. 3); Rechtsgrundlage der Haftung eines Vereins, der den Unterhalt des Sprungturms tatsächlich besorgt (E. 4); adäquater Kausalzusammenhang und Mitverschulden des Verletzten (E. 5).
Genugtuung und Quotenvorrecht des Geschädigten (Art. 47 OR, Art. 41 UVG).
Der Betrag, um den der Versicherer in die Rechte des Geschädigten subrogiert, ist prozentual in dem Umfang herabzusetzen, als diesen ein Selbstverschulden trifft (E. 9).