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Chapeau

100 V 167


42. Urteil vom 5. September 1974 i.S. Candela gegen Ausgleichskasse Nidwalden und Kantonsgericht des Kantons Nidwalden

Regeste

Survenance de l'invalidité (art. 4 al. 2 LAI).
Résumé de la jurisprudence.
Refus d'accorder un moyen auxiliaire à un ressortissant italien mineur.

Faits à partir de page 167

BGE 100 V 167 S. 167

A.- Rosario Candela wurde am 4. Oktober 1966 in Stans als Sohn italienischer Eltern geboren. Sein Vater war im August 1962 in die Schweiz eingereist; seine Mutter folgte ihrem Gatten 1965 nach. Im Mai 1967 zog die Familie nach Italien; 1971 kehrte Vater Candela wieder in die Schweiz zurück; seine Ehefrau und Rosario folgten ein Jahr später. Im Jahre 1969 wurde in Italien festgestellt, dass Rosario Candela an Schwerhörigkeit litt; der Arzt verordnete deswegen ein Hörgerät.
Im Januar 1973 ersuchte der Vater des Knaben um medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung. Prof. Dr. med. G. stellte am 20. Februar 1973 folgende Diagnose:
"Perzeptionsschwerhörigkeit höhern Grades beidseits. Wahrscheinlich handelt es sich um ein angeborenes Leiden. Es ist fraglich, ob die Zangengeburt daran Schuld ist, ich glaube eher nicht. Eine operative Behandlung kommt nicht in Frage; der Zustand lässt sich durch eine medizinische Behandlung nicht bessern. Dagegen sind unbedingt pädagogische Massnahmen notwendig, und zwar:
1. Sonderschulung in einem italienisch sprechenden Gebiet (Schwerhörigenschule).
2. Hörgerät."
Mit Verfügungen vom 16. März 1973 und 18. September 1973 gewährte die Invalidenversicherung Beiträge an die notwendige
BGE 100 V 167 S. 168
Sonderschulung in einer Schwerhörigenschule und für die pädagogisch-therapeutische Behandlung. Am 25. Oktober 1973 teilte Dr. med. M. der Invalidenversicherungs-Kommission mit, dass der nun im Schulalter befindliche, normal intelligente Knabe wegen der starken Schwerhörigkeit die Sonderschule E. besuchen müsse; um dem Unterricht folgen zu können, benötige er beidseits ein Hörgerät; der in Italien angeschaffte Apparat habe sich als unzweckmässig erwiesen.
Mit Verfügung vom 21. November 1973 lehnte die Ausgleichskasse das Gesuch ab mit der Begründung, hinsichtlich des Hilfsmittels seien die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt; Rosario Candela sei im Zeitpunkt, als die Schwerhörigkeit festgestellt worden und erstmals ein Hörgerät notwendig geworden sei, nicht versichert gewesen.

B.- Das Kantonsgericht des Kantons Nidwalden wies durch Entscheid vom 13. März 1974 eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab.

C.- Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert der Vater von Rosario Candela das Begehren um Abgabe der beiden Hörgeräte durch die Invalidenversicherung. Allenfalls müssten die Hörapparate als Massnahme für die Sonderschulung laut Art. 19 Abs. 2 lit. c IVG gelten, denn dem mit der Sonderschulung verbundenen Hörtraining könne nur mit dem vom Spezialarzt verordneten Hörgerät gefolgt werden; Sonderschulung und Versorgung mit Hörgeräten stellten somit eine einzige Massnahme dar; getrennt genommen, würden beide Eingliederungsmassnahmen zwecklos. - In einem Nachtrag zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird ferner hervorgehoben, dass die Eltern bereits in den ersten Lebensmonaten ein "merkwürdiges passives Verhalten des Kindes" festgestellt und dass sie Schwerhörigkeit für wahrscheinlich gehalten hätten. Im übrigen müsse zudem mindestens das 2. Hörgerät zugesprochen werden; dass eine stereophone Versorgung nötig wäre, habe in Italien niemand erkannt. - Ergänzend weist schliesslich die Pro Infirmis darauf hin, dass die Abgabe eines Hörgerätes an ein Kleinkind nur dann zweckmässig sei, wenn gleichzeitig mit dem Hörtraining begonnen werde; folglich sei mit dem Beginn der Sonderschulung der massgebende Zeitpunkt für die Apparateversorgung gegeben; dieser Zeitpunkt habe daher auch als Datum des Anspruchsbeginns zu gelten.
BGE 100 V 167 S. 169
Ausgleichskasse und Bundesamt für Sozialversicherung schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Considérants

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Streitig ist, ob Rosario Candela Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung hat. Der Beurteilung dieser Frage ist das seit dem 1. September 1964 in Kraft stehende schweizerisch-italienische Abkommen über soziale Sicherheit vom 14. Dezember 1962 zugrunde zu legen. Laut dessen Art. 8 lit. a haben minderjährige Kinder italienischer Staatsangehörigkeit Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und wenn sie sich unmittelbar vor Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz aufgehalten haben oder daselbst entweder invalid geboren sind oder sich seit der Geburt ununterbrochen aufgehalten haben. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass der Minderjährige Wohnsitz in der Schweiz hat (EVGE 1969 S. 47 ff.). Die für den Leistungsanspruch massgebenden versicherungsmässigen Voraussetzungen müssen bei Eintritt der Invalidität verwirklicht sein, d.h. im Zeitpunkt, in welchem der Gesundheitsschaden die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Dieser Zeitpunkt ist objektiv auf Grund des Gesundheitszustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind dabei unerheblich. Die Frage des Eintritts der Invalidität beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmeldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird (BGE 98 V 270). Die Invalidität gilt als in dem Zeitpunkt eingetreten, da sie objektiv Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu begründen vermag (EVGE 1969 S. 223). Entscheidend ist dabei insbesondere der Zeitpunkt, in welchem der Versicherte bzw. dessen Vertreter bei der ihm gebotenen Sorgfalt erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden Anspruch auf Leistungen der betreffenden Art geben kann (BGE 99 V 209). Bei Hilfsmitteln entspricht dies dem Zeitpunkt, in welchem der Gesundheitsschaden objektiv erstmals ein solches notwendig macht (ZAK 1972 S. 671).

2. Der Beschwerdeführer wurde zwar am 4. Oktober 1966 in der Schweiz geboren, kehrte aber im Alter von ca.
BGE 100 V 167 S. 170
6 Monaten mit seinen Eltern nach Italien zurück und reiste erst wieder 1972 in die Schweiz ein. 1969 stellte ein Arzt in Italien den Hörschaden fest und verordnete ein Hörgerät; der vom Vater des Knaben angeschaffte Apparat erwies sich jedoch in der Folge als unzweckmässig.
Nach dem in Erw. 1 Gesagten sind somit die versicherungsmässigen Voraussetzungen zur Abgabe eines Hilfsmittels durch die schweizerische Invalidenversicherung nicht erfüllt. Denn es fehlt ein Anhaltspunkt, wonach die Eltern des Beschwerdeführers das Leiden bereits vor ihrer Rückreise nach Italien bemerkt oder ärztlich hätten feststellen und behandeln lassen. Namentlich lässt der Hinweis von Dr. M., wonach die Schwerhörigkeit eines 6 Monate alten Kindes durch die Eltern noch nicht festgestellt werden könne, die Behauptung als unglaubwürdig erscheinen, die Eltern hätten schon vor der Ausreise nach Italien gemerkt, "dass mit dem Gehör etwas nicht stimmt". Den Akten muss vielmehr entnommen werden, dass der Gehörschaden erst in Italien begründete Veranlassung zu ärztlicher Behandlung und Beratung gegeben hatte; die Invalidität ist daher eingetreten, als die Beziehungen zur schweizerischen Versicherung abgebrochen waren.
Die Pro Infirmis macht allerdings geltend, erst mit dem Beginn der Sonderschulung sei die Apparateversorgung sinnvoll; somit müsse dieser Zeitpunkt als Datum der Anspruchsberechtigung gelten. Dieser Auffassung kann indessen nicht beigepflichtet werden. Denn nach der Verwaltungspraxis ist Kindern mit hochgradiger Schwerhörigkeit "im Interesse einer optimalen Ausnützung der Hörreste so früh als möglich ein Hörgerät abzugeben" (Rz. 107 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln, gültig ab 1. Januar 1969). Die Ausgleichskasse weist im übrigen mit Recht darauf hin, dass das notwendige Hörtraining nicht der Sonderschulung gleichzusetzen ist, sondern ebenfalls möglichst früh einzusetzen hat.
Schliesslich geht es nicht an, Hörgeräte als Massnahme für die Sonderschulung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c IVG zu qualifizieren. Hörapparate sind vielmehr Hilfsmittel, wie sie in Art. 21 IVG vorgesehen und in Art. 14 IVV näher umschrieben sind.

Dispositif

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

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regeste: allemand français italien

Etat de fait

Considérants 1 2

Dispositif

références

ATF: 98 V 270, 99 V 209

Article: art. 4 al. 2 LAI, Art. 19 Abs. 2 lit. c IVG, Art. 21 IVG, Art. 14 IVV