Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 

Regeste

Art. 8 Abs. 1, Art. 9 und 38 Abs. 2 BV, Art. 14 und 15 BüG (1952); Einbürgerungsvoraussetzungen des Bundes- und kantonalen Rechts bei der ordentlichen Einbürgerung.
Bundesstaatliche Kompetenzaufteilung bei der ordentlichen Einbürgerung. Auch ohne Anspruch auf Einbürgerung wäre es willkürlich und rechtsungleich, einen Bewerber, der alle Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt, nicht einzubürgern (E. 2).
Anforderungen an die Protokollierung sowie an Tonaufnahmen im Einbürgerungsverfahren (E. 3).
Erfordernis der Eingliederung in die hiesigen Verhältnisse und des Vertrautseins mit den schweizerischen und lokalen Lebensumständen. Die Einbürgerungsvoraussetzungen und insbesondere die Integrationsanforderungen müssen insgesamt verhältnismässig und diskriminierungsfrei sein und dürfen nicht überzogen erscheinen. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller massgeblichen Kriterien im Einzelfall. Die Beurteilung muss ausgewogen bleiben und darf nicht auf einem klaren Missverhältnis der Würdigung aller wesentlichen Kriterien beruhen (E. 4).

contenu

document entier
regeste: allemand français italien

références

Article: Art. 9 und 38 Abs. 2 BV, Art. 14 und 15 BüG