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Regeste

Art. 75 ZGB. Aufhebung eines Vereinsbeschlusses; Abgrenzung zwischen Spielregel und Rechtsnorm.
1. Die in Art. 75 ZGB vorgesehene Klage ist kassatorischer Natur; befugt, einen neuen Beschluss zu fassen, ist einzig das zuständige Vereinsorgan, das dabei an die Erwägungen des Rückweisungsentscheids gebunden ist (Erw. 1c).
2. Abgrenzung zwischen Spielregel und Rechtsnorm im Zusammenhang mit Einschreibebedingungen bei einem sportlichen Wettkampf (Erw. 2).
3. Art. 75 ZGB erfasst nicht nur Beschlüsse der Generalversammlung als oberstes Vereinsorgan, sondern auch solche, die ein unteres Organ im Rahmen seiner Befugnisse fasst. Der Richter kann indessen nur beim Vorliegen eines endgültigen Beschlusses angerufen werden, was voraussetzt, dass der durch die vereinsinterne Ordnung vorgesehene Instanzenzug ausgeschöpft worden ist (Erw. 3a und b).