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Regeste

Art. 115 Abs. 1 lit. b und 119 AuG; Rückführungsrichtlinie; Konkurrenz von Straftaten.
Anwendbarkeit der Rückführungsrichtlinie, wenn der Beschuldigte nebst dem illegalen Aufenthalt eine weitere Straftat beging (E. 2). Die Rückführungsrichtlinie ist auf Drittstaatsangehörige nicht anwendbar, welche nebst dem illegalen Aufenthalt eine oder mehrere andere Straftaten ausserhalb des Ausländerstrafrechts begangen haben (E. 2.6). Gelangen die Strafbestimmungen von Art. 115 Abs. 1 lit. b und 119 AuG in echter Konkurrenz zur Anwendung, ist zwischen der Verletzung einer zwecks Umsetzung der Wegweisung verfügten Ausgrenzung (Art. 74 Abs. 1 lit. b und c AuG) und der Verletzung einer Ausgrenzung wegen des die öffentliche Sicherheit und Ordnung störenden oder gefährdenden Verhaltens des Betroffenen (Art. 74 Abs. 1 lit. a AuG; insbesondere Betäubungsmittelhandel) zu unterscheiden. Ersteres Verhalten fällt unter die Rückführungsrichtlinie, während letzteres von deren Anwendungsbereich ausgenommen ist (E. 2.6.2).