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Regeste

Ein- bzw. Ausgrenzung nach dem Ausländergesetz (Art. 74 AuG).
Bedeutung dieser ausländerrechtlichen Massnahme, Verhältnismässigkeit und Zielbestimmung: Geht es um die Durchsetzung von Fernhaltemassnahmen (Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG), kann die Eingrenzung ihr Ziel nur erreichen, wenn die Ausreise tatsächlich möglich ist (E. 2.1-2.3). Fall eines rechtskräftig weggewiesenen Äthiopiers, der die Ausreisefrist nicht eingehalten hat und zwar zur Zeit nicht zwangsweise ausgeschafft werden kann, dem aber die äthiopischen Behörden bei einer freiwilligen bzw. selbständigen Ausreise die zu diesem Zweck allenfalls erforderlichen Reisepapiere ausstellen würden (E. 3.1-3.5). Nach grammatikalischer, systematischer, historischer und teleologischer Auslegung von Art. 74 AuG ergibt sich, dass die Massnahme zur Erreichung ihres Zwecks erst dann untauglich ist, wenn sowohl die Ausschaffung als auch die freiwillige Ausreise objektiv unmöglich sind (E. 4.1-4.8). Im konkreten Fall trifft Letzteres nicht zu, und die Eingrenzung erweist sich - auch hinsichtlich der angeordneten Dauer von zwei Jahren - als verhältnismässig (E. 5).