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Regeste a

Art. 17 und 16 ATSG; Neubestimmung des Invaliditätsgrades nach mehreren invalidisierenden Unfällen.
Bei der gesamthaften Neubestimmung des Invaliditätsgrades nach mehreren invalidisierenden Unfällen gelten die Regeln über die Rentenrevision nach Art. 17 ATSG (E. 3.3.1). Daher bilden die nach der erstmaligen Rentenfestsetzung erworbenen, besonderen beruflichen Qualifikationen des Versicherten zu berücksichtigende Anhaltspunkte auf die hypothetische Entwicklung des Valideneinkommens (E. 3.3.3.2 in fine).

Regeste b

Art. 15 Abs. 2 und 3 UVG; Art. 22 Abs. 2 lit. b und Art. 24 Abs. 4 UVV; versicherter Verdienst.
Mit Art. 24 Abs. 4 UVV hat der Bundesrat in Durchbrechung der Grundregel und des damit eng in Zusammenhang stehenden Äquivalenzprinzips gestützt auf das in der sozialen Unfallversicherung ebenfalls geltende Solidaritätsprinzip einen besonderen Revisionstatbestand geschaffen, weshalb der versicherte Jahresverdienst im Rahmen der Neubeurteilung der Invalidenrente ohne Bindung an die Qualifikation bei der ersten Rentenverfügung festzulegen ist (E. 4.3.3 in Verbindung mit E. 4.3.1 und 4.3.2) und über die Nominallohnentwicklung hinaus, anders als im Anwendungsbereich von Art. 24 Abs. 2 UVV, analog zur Neubestimmung des Valideneinkommens an eine mutmasslich durchlaufene berufliche Weiterentwicklung mit entsprechenden Einkommenssteigerungen angepasst werden kann (E. 4.3.4); zu berücksichtigen sind daher auch Kinderzulagen, auf die in der Zeit zwischen erstem und letztem Unfallereignis ein Anspruch entstanden ist (E. 4.3.5).

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références

Article: Art. 17 und 16 ATSG, Art. 17 ATSG, Art. 15 Abs. 2 und 3 UVG, Art. 22 Abs. 2 lit. b und Art. 24 Abs. 4 UVV suite...