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Chapeau

119 Ib 46


5. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 19. März 1993 i.S. D. und Mitbeteiligte gegen Personalfürsorgestiftung der Diasan AG, Amt für berufliche Vorsorge des Kantons Zürich und Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Liquidation/liquidation partielle d'une fondation de prévoyance professionnelle en faveur du personnel.
1. Compétence pour approuver des plans de répartition; voie de droit (consid. 1).
2. Des transformations essentielles de l'entreprise fondatrice n'entraînent pas obligatoirement la liquidation totale de la fondation de prévoyance en faveur du personnel; le principe selon lequel la fortune du fonds de prévoyance professionnelle suit le personnel peut aussi être respecté en cas de liquidation partielle si l'institution de prévoyance professionnelle antérieure est maintenue pour une partie du personnel (consid. 3).
3. Est compatible avec le principe de l'égalité de traitement un plan de répartition prévoyant que les travailleurs qui ont provoqué par leur défection la disparition de l'institution de prévoyance ne soient pas pris en considération (consid. 4).

Faits à partir de page 47

BGE 119 Ib 46 S. 47
Die Diasan AG, welche 1954 als Stifterfirma die Personalfürsorgestiftung der Diasan AG gründete, war ein Unternehmen, welches Heilmittel an selbstdispensierende Ärzte vertrieb. Aufgrund der Vorschriften über die Heilmittelkontrolle musste die Diasan AG mit einer Verrechnungsapotheke zusammenarbeiten. Das war während langer Zeit die Wyberg-Apotheke. Als 1977 der Gründer und Inhaber der Diasan AG, Dr. Forrer, verstarb, übernahm der Inhaber der Wyberg-Apotheke, Günther Sägesser, die Funktion des Geschäftsführers der Diasan AG. Günther Sägesser versuchte im Verlaufe des Jahres 1979 die Aktienmehrheit der Diasan AG zu erwerben. Indessen scheiterten die Verhandlungen mit den Erben von Dr. Forrer. Am 1. November 1979 teilte Günther Sägesser dem Verwaltungsrat der Diasan AG seinen Verzicht auf den Aktienkauf mit. Gleichzeitig kündigte er seinen Anstellungsvertrag auf den 1. Januar 1980 und den Zusammenarbeitsvertrag auf den 29. Februar 1980. Er baute in der Folge in seiner Wyberg-Apotheke einen Konkurrenzbetrieb zur Diasan AG auf.
16 Mitarbeiter, die heutigen Beschwerdeführer, kündigten daraufhin in der Zeit vom Dezember 1979 bis Ende Januar 1980 das Arbeitsverhältnis mit der Diasan AG und traten in das Konkurrenzunternehmen von Günther Sägesser über. Die Diasan AG ihrerseits suchte eine neue Verrechnungsapotheke, welche sie in der Jura-Apotheke Stotzer AG, Bern, fand. Die letztere errichtete mit Erlaubnis der Diasan AG eine neue Aktiengesellschaft mit der Firmenbezeichnung "Diasan AG", welche das Warenlager, die Lieferanten, die Kundenlisten und zu einem kleinen Teil die Arbeitnehmer der bisherigen Diasan AG übernahm. Nicht übernommen wurden dagegen die Aktiven und Passiven. Die alte Diasan AG wurde in "Diasan-Finanz AG" umbenannt, eine Gesellschaft, welche sich auf Vermögensverwaltung beschränkte. Die neue Diasan AG (seit 1983 Stotzer AG Zürich) übernahm auf den 1. Mai 1980 fünf frühere Arbeitnehmer
BGE 119 Ib 46 S. 48
der alten Diasan AG, wobei einer dieser Mitarbeiter aber erst am 1. April 1980 eingetreten war und ein weiterer bereits Ende Mai 1980 die Stelle wieder wechselte.
Per 31. Dezember 1979 verfügte die Personalfürsorgestiftung der Diasan AG über ein freies Stiftungskapital von 1,881 Mio. Franken. Am 12. September 1980 beschloss der Stiftungsrat, dass von den 29 Destinatären, die Ende 1979/Anfang 1980 bei der Diasan AG beschäftigt waren, diejenigen, die nicht von sich aus gekündigt hatten und zur Konkurrenzfirma von Günther Sägesser übergetreten waren, die volle Freizügigkeitsleistung und zusätzlich einen Anteil an den freien Stiftungsmitteln zur Erhöhung ihres Deckungskapitals erhalten sollten. Diese Regelung betraf insgesamt 13 Destinatäre (9 davon waren entlassen worden, einer ist einen Monat nach der Übernahme durch die Stotzer AG ausgetreten). Demgegenüber sollte den 16 Mitarbeitern, die selbst gekündigt hatten, nur die reglementarische Freizügigkeitsleistung zukommen, die ihnen bereits anlässlich ihres Austritts ausbezahlt worden war.
Damit waren diese nicht einverstanden. Sie wurden aber vom Bezirksrat Zürich, Abteilung Stiftungsaufsicht, an den Zivilrichter verwiesen. Im Sinne eines Pilotprozesses erhob einer der heutigen Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Zürich Klage gegen die Personalfürsorgestiftung, um auf diesem Wege die volle Freizügigkeitsleistung zu erhalten. Die Klage wurde mit Urteil vom 8. Juli 1983 abgewiesen, während eine hiegegen beim Obergericht eingereichte Berufung teilweise (im Betrag von Fr. 57'207.70) zurückgezogen wurde; dagegen anerkannte die Personalfürsorgestiftung eine Forderung in Höhe von Fr. 2'156.15.
Am 1. März 1984 genehmigte der Bezirksrat Zürich die vom Stiftungsrat der Personalfürsorgestiftung Diasan AG beschlossene Namensänderung in "Personalfürsorgestiftung der Stotzer AG, Zürich". Auf einen Rekurs der Destinatäre, welche die Diasan AG durch eigene Kündigung verlassen hatten, trat der Regierungsrat des Kantons Zürich nicht ein. Dagegen wurde Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben. Die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts hiess die Beschwerde am 11. April 1985 gut, soweit darauf einzutreten war, und wies die Sache zu neuem Entscheid an das seit 1. Januar 1985 zuständige Amt für berufliche Vorsorge des Kantons Zürich zurück (veröffentlicht in SZS 30/1986, S. 151 ff.).
Das Amt für berufliche Vorsorge des Kantons Zürich erliess am 3. Januar 1989 eine Verfügung, in der es gleichzeitig die Frage der Namensänderung und die von den vorzeitig ausgetretenen
BGE 119 Ib 46 S. 49
Destinatären am 27. Juli 1984 beantragte Liquidation der Personalfürsorgestiftung mit Verteilungsplan nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Destinatäre beurteilte. Das Amt für berufliche Vorsorge erachtete das Vorgehen der Personalfürsorgestiftung bei der Teilliquidation und die damit verbundene Nichtberücksichtigung der vorzeitig ausgetretenen Destinatäre für Rechtens und wies deren Begehren ab. Hinsichtlich der Namensänderung wurde festgestellt, dass diese zu Recht erfolgt sei.
Eine von den 16 vorzeitig ausgetretenen Destinatären gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ist von der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge mit Urteil vom 20. November 1991 abgewiesen worden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 31. Januar 1992 von den unterlegenen Beschwerdeführern erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Darin wird beantragt, die Verfügung des Amtes für berufliche Vorsorge des Kantons Zürich vom 3. Januar 1989 sei aufzuheben. Es sei die Liquidation zu Ende zu führen und ein Verteilungsplan zu erstellen, der sämtliche 29 Destinatäre gleichermassen berücksichtige. Der Stiftung sei nicht zu gestatten, ihren Namen in "Personalfürsorgestiftung der Stotzer AG" und entsprechend ihren Zweck zu ändern. Im übrigen habe die Stiftung detailliert Aufschluss über Vermögensstand und Auszahlungen seit 1979 zu geben.
Das Bundesgericht weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab

Considérants

folgenden Erwägungen:

1. a) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen das Urteil einer eidgenössischen Rekurskommission (Art. 98 lit. e OG). Zugrunde liegt eine Verfügung im Rahmen der Stiftungsaufsicht. Auch wenn das Verhältnis Stiftung-Aufsichtsbehörde vom Zivilgesetzbuch geregelt wird (Art. 84 ff. ZGB), ist es öffentlichrechtlicher Natur (BGE 107 II 388 E. 2; BGE 103 Ib 163 E. 1; je mit Hinweisen), weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist (Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG; ebenso ausdrücklich Art. 74 Abs. 4 BVG).
b) Die Vorinstanz war ihrerseits zur Beurteilung der gegen die Verfügung der Aufsichtsbehörde gerichteten Beschwerde zuständig (Art. 74 Abs. 2 lit. a BVG). Nach Art. 61 Abs. 1 BVG besteht in
BGE 119 Ib 46 S. 50
jedem Kanton eine Behörde, welche die Vorsorgeeinrichtungen beaufsichtigt und bei Stiftungen auch die Aufgaben nach Art. 84 Abs. 2, 85 und 86 ZGB erfüllt (Art. 62 Abs. 2 BVG). Diese Zuständigkeiten für Aufsicht und Rechtspflege gelten auch für nicht registrierte (d.h. nicht der Durchführung des BVG dienende) Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind (Art. 89bis Abs. 6 ZGB). Sie sind damit auch für den vorliegenden Fall massgebend.
c) Die Genehmigung von Verteilungsplänen im Rahmen von Liquidation oder Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung wie auch der Entscheid darüber, dass diesbezüglich keine Anordnungen zu treffen seien, liegt in der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde (HERMANN WALSER, Der Rechtsschutz der Versicherten bei Rechtsansprüchen aus beruflicher Vorsorge, in: Festschrift 75 Jahre EVG, Bern 1992, S. 479), weshalb der Verwaltungsrechtsweg nach Art. 74 BVG, nicht die Klage nach Art. 73 BVG an das kantonale Versicherungsgericht gegeben ist. Zur Erhebung der Stiftungsaufsichtsbeschwerde und auch zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 103 lit. a OG) sind die Beschwerdeführer als Betroffene, die nach Meinung von Stiftung und Aufsichtsbehörde im Verteilungsplan nicht berücksichtigt werden sollen, legitimiert (vgl. BGE 107 II 385).
d) Das Bundesgericht prüft das angefochtene Urteil auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 104 lit. a OG). Da eine Rekurskommission entschieden hat, ist es aber an die Feststellung des Sachverhalts gebunden, soweit dieser von der Vorinstanz nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 OG).

2. Die Beschwerdeführer verlangen die Liquidation der Stiftung und die gleiche Behandlung der 29 Destinatäre, die Ende 1979/Anfang 1980 bei der Diasan AG beschäftigt waren. Die Stiftung hat schon am 12. September 1980 dem damals zuständigen Bezirksrat einen Verteilungsplan vorgelegt, auf dessen Grundlage die bei der Diasan AG verbliebenen und später entlassenen oder zur Stotzer AG übergetretenen Destinatäre Leistungen aus dem freien Stiftungsvermögen erhalten sollten. Der Bezirksrat hat den Verteilungsplan an der Sitzung vom 2. Juli 1981 genehmigt und dies der Stiftung am 9. Juli 1981 eröffnet. Aber auch der damalige Anwalt der Beschwerdeführer ist über diese Genehmigung orientiert worden. Das geht daraus hervor, dass er am 16. Juli 1981 beim Bezirksrat
BGE 119 Ib 46 S. 51
eine "Beschwerde wegen Begünstigung von Destinatären durch Zuweisungen aus dem freien Stiftungsvermögen" eingereicht hat, und auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht betreffend die Namensänderung vom 31. Oktober 1984 bestätigen die Beschwerdeführer, mit Schreiben des Bezirksrates vom 9. Juli 1981 Kenntnis über den sie nicht berücksichtigenden Verteilungsplan erhalten zu haben. Auf die Begehren der Beschwerdeführer ist der Bezirksrat mit Beschluss vom 8. Oktober 1981 nicht eingetreten, wobei die Beschwerdeführer auf den Zivilweg verwiesen worden sind. Dieser Beschluss ist unangefochten geblieben und damit rechtskräftig geworden. Das bedeutet, dass im Aufsichtsverfahren nicht mehr auf die Zuweisungen an die begünstigten Destinatäre zurückgekommen werden kann.

3. a) Es kann damit nur um die Frage gehen, ob das noch nicht verteilte Stiftungsvermögen den Beschwerdeführern zukommen soll. Das wäre einmal dann in Betracht zu ziehen, wenn eine Totalliquidation vorzunehmen wäre, oder wenn - ohne Durchführung einer solchen - jedenfalls das bis Anfang 1980 geäufnete Vermögen vollumfänglich den damaligen Destinatären vorbehalten bleiben muss und damit eine Verteilung unter Berücksichtigung der Beschwerdeführer möglich wäre.
b) Nach Art. 88 Abs. 1 ZGB erfolgt die Aufhebung einer Stiftung, wenn der Zweck unerreichbar geworden ist. Das kann sich bei Personalfürsorgestiftungen aus Veränderungen auf seiten der Stifterfirma ergeben, etwa dann, wenn diese ihre Tätigkeit einstellt und in der Folge keine Destinatäre mehr vorhanden sind. Die Liquidation der Stifterfirma hat aber nicht zwingend die Liquidation der Personalfürsorgestiftung zur Folge. Die Stiftung kann unter Umständen noch längere Zeit ihren Zweck erfüllen, etwa zugunsten bereits anspruchsberechtigter Destinatäre oder zugunsten solcher, die bei einer anderen Firma eine Anstellung gefunden haben (RIEMER, Berner Kommentar, N. 12 zu Art. 88/89 ZGB). Möglich ist aber auch eine Änderung des Zwecks der Stiftung (Art. 86 ZGB). Die Aufhebung der Stiftung wegen Unerreichbarkeit ist zur Zweckänderung subsidiär (RIEMER, a.a.O., N. 38 f. zu Art. 85/86 ZGB). Das gilt auch für Personalfürsorgestiftungen, so dass stets zu prüfen ist, ob bei Veränderungen auf seiten der Stifterfirma die Stiftung durch Änderung des Zwecks erhalten werden kann (RIEMER, a.a.O., N. 14 zu Art. 88/89 ZGB).
Die Stiftungsurkunde selbst sieht vor, dass bei Übergang des Unternehmens auf einen Rechtsnachfolger die Stiftung dem Unternehmen
BGE 119 Ib 46 S. 52
folgt, es sei denn der Stiftungsrat löse sie auf oder beschliesse, dass sie zu Gunsten der Destinatäre, die in jenem Zeitpunkt Leistungen der Stiftung empfangen oder Anspruch auf solche haben, weiter bestehen solle. Für den Fall der Liquidation des Unternehmens ist bestimmt, dass die Stiftung ohne gegenteiligen Beschluss des Stiftungsrats weiterbesteht, solange Destinatäre leben.
c) Die damalige Diasan AG stellte 1980 ihre Geschäftstätigkeit ein und beschränkte sich in der Folge unter Umbenennung in Diasan-Finanz AG auf Vermögensverwaltung. Gleichzeitig wurde von der Stotzer AG eine neue Aktiengesellschaft mit der Firmenbezeichnung Diasan AG gegründet. Von der alten Diasan AG wurden das Warenlager, die Lieferanten, die Kundenlisten und fünf Arbeitnehmer übernommen. Der grössere Teil der bisher Beschäftigten, soweit sie nicht - wie die Beschwerdeführer - schon früher ausgeschieden waren, konnten nicht weiterbeschäftigt werden. Nicht übernommen wurden von der neuen Diasan AG die Aktiven und Passiven der alten Diasan AG. Die reglementarische Vorsorge der zur neuen Diasan AG übergetretenen Arbeitnehmer wurde während längerer Zeit über einen anderen Rechtsträger abgewickelt. Erst seit 1986 fungiert die Personalfürsorgestiftung wieder als Trägerin der reglementarischen Vorsorge für die inzwischen in Stotzer AG umbenannte neue Diasan AG. In den Berichterstattungsformularen der Jahre 1983 bis 1985 erwähnte der Stiftungsrat keine Destinatäre mehr, was die Stiftung allerdings als Irrtum bezeichnet; die zur neuen Diasan AG bzw. Stotzer AG übergetretenen Arbeitnehmer seien weiterhin Destinatäre gewesen. Immerhin beschloss der Stiftungsrat im Jahre 1983, nachdem sich die neue Diasan AG in Stotzer AG umbenannt hatte, auch den Namen der Personalfürsorgestiftung in "Personalfürsorgestiftung der Stotzer AG, Zürich" umzubenennen und den Zweck dahin abzuändern, dass die Stiftung für das Personal der Stotzer AG zu sorgen habe. Die Genehmigung der Namens- und Zweckänderung ist noch nicht rechtskräftig geworden und ist ebenfalls Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
d) Wesentliche Umstrukturierungen bei der Stifterfirma haben regelmässig zur Folge, dass der Zweck der Personalfürsorgestiftung in der bisherigen Form unmöglich wird. Nach dem Grundsatz, dass das Personalvorsorgevermögen dem Personal folgt (BGE 110 II 442 E. 4; Urteil vom 10. Dezember 1984, E. 6, in SZS 29/1985 S. 200; RIEMER, Die Auswirkungen grösserer Personalfluktuationen beim Arbeitgeber auf dessen Personalvorsorgestiftung, in SZS 26/1982 S. 3 ff.), muss auch die Personalfürsorgestiftung den veränderten
BGE 119 Ib 46 S. 53
Umständen Rechnung tragen. Das heisst aber keineswegs, die Stiftung müsse aufgehoben und liquidiert werden. Vielmehr kann der genannte Grundsatz auch anderweitig (beispielsweise durch Teilliquidation) gewahrt und die Stiftung durch Änderung des Zwecks vor der Aufhebung bewahrt werden.
Vorliegend ist ein Teil des Personals durch die neue Diasan AG (später Stotzer AG) übernommen worden, wobei die Geschäftstätigkeit der alten Diasan AG fortgesetzt wurde. Auf die neue Diasan AG wurden die Aktiven und Passiven zwar nicht übertragen. Eine gewisse Kontinuität ist aber schon darin zu sehen, dass die neue Firma mit einem Teil des bisherigen Personals im gleichen Geschäftsbereich tätig geworden ist. Daran ändert nichts, dass Aktiven und Passiven nicht übertragen wurden. Das letztere ist denn auch nicht Voraussetzung dafür, dass die Stiftung mit geändertem Zweck weitergeführt werden kann (vgl. BGE 51 II 465, wo von den Angestellten einer konkursiten Gesellschaft das Geschäft weitergeführt und der Zweck der Personalfürsorgestiftung entsprechend angepasst wurde). Bei Veränderungen auf seiten der Stifterfirma ist dafür zu sorgen, dass das Vermögen den bisherigen Destinatären erhalten bleibt. Entscheidend ist, wie das Vermögen aufgeteilt wird. Wenn dabei für einen Teil des bisherigen Personals die Stiftung unter Änderung des Zwecks (und des Namens) aufrechterhalten wird, so steht das mit dem Gesetz, für das die Aufhebung der Stiftung subsidiär ist, in Einklang. Insoweit erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet.

4. a) Es bleibt damit die Frage, ob nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz auch die Beschwerdeführer bei der Teilliquidation am Stiftungsvermögen hätten beteiligt werden müssen und deshalb der damalige Verteilungsplan zu ergänzen ist. Dabei ist in tatsächlicher Hinsicht von den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz auszugehen, wonach die Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis freiwillig und aus eigenem Antrieb aufgelöst haben und diese Kündigungswelle massgeblich die wirtschaftlichen Probleme der alten Diasan AG verursacht hat.
b) Scheidet ein Arbeitnehmer unter normalen Umständen aus den Diensten des Arbeitgebers und der Personalfürsorgestiftung aus, so stehen ihm die gesetzlich und statutarisch vorgesehenen Leistungen zu. Er kann aber nicht Anspruch auf einen Teil des reglementarisch nicht gebundenen freien Stiftungsvermögens erheben. Diesbezüglich bestehen seitens der Destinatäre nur "Anwartschaften minderer Verbindlichkeit" (RIEMER, Personalfluktuationen, a.a.O., S. 6), die auf
BGE 119 Ib 46 S. 54
Erwartungen der Destinatäre auf künftige Ermessensleistungen beruhen (FABIA BEURRET-FLÜCK/CHRISTOPH MEIER, Die Wahrung der erworbenen Rechte von Destinatären bei Neuordnung der Personalvorsorge, insbesondere bei Anpassung an das BVG, in BJM 1988, S. 177), das aber nur für den Fall, dass sie dannzumal noch zum Destinatärskreis gehören. Bei Ausscheiden aus der Stifterfirma gehen regelmässig auch diese Erwartungen auf Ermessensleistungen unter. Vom Weggang eines einzelnen Arbeitnehmers profitieren die verbliebenen nur unwesentlich, und der Ausscheidende seinerseits wird bei einer Fürsorgestiftung eines neuen Arbeitgebers - sofern vorhanden - problemlos Anschluss finden, weil er die Anwartschaften der dortigen Destinatäre kaum beeinträchtigt (RIEMER, Personalfluktuationen, a.a.O., S. 7, Anm. 10).
c) Ist eine Personalfürsorgestiftung zu liquidieren, so gelangt das Stiftungsvermögen zur vorzeitigen Verwendung. Es liegt insoweit nahe, das freie Stiftungsvermögen denjenigen Personen zukommen zu lassen, für welche die Stiftung geschaffen wurde. Damit kann ihnen Ersatz für das Entfallen künftiger Unterstützungsberechtigung geboten werden (THOMAS HOHL, Die Rechtsstellung der Destinatäre in der Personalvorsorgestiftung mit Bezug auf die Verwendung von versicherungstechnischen Reserven (freie Stiftungsmittel) einerseits und die Tragung von versicherungstechnischen Defiziten andererseits, Diss. Basel 1984, S. 125 f.). Nicht anders verhält es sich dann, wenn Veränderungen auf seiten des Arbeitgebers grössere Personalabgänge zur Folge haben. Es würden berechtigte Erwartungen auf künftige Ermessensleistungen enttäuscht, wenn in solchen Fällen das freie Stiftungsvermögen einer verbleibenden Destinatärsgruppe allein vorbehalten bliebe. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet daher, dass das Personalvorsorgevermögen dem Personal folgt, und das Gebot der Rechtsgleichheit verbietet, einzelne Destinatärsgruppen zulasten anderer aus solchen Vorgängen Nutzen ziehen zu lassen (BGE 110 II 442 E. 4 und 5; Urteil vom 10. Dezember 1984, E. 6, in SZS 29/1985, S. 200). Dem kann mit einer den Verhältnissen angepassten Aufteilung des Stiftungsvermögens Rechnung getragen werden.
d) Es lässt sich nicht übersehen, dass die dargestellte Problematik bisher in Literatur und Rechtsprechung allein unter dem Gesichtspunkt von Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse und Bedürfnisse auf seiten des Arbeitgebers diskutiert wurde (BGE 110 II 436; Urteil vom 10. Dezember 1984, in SZS 29/1985, S. 194 ff.; RIEMER, Personalfluktuationen, a.a.O., S. 3 ff.; RIEMER, Aktuelle
BGE 119 Ib 46 S. 55
Fragen der Personalfürsorgestiftungen, in SJZ 73/1977, S. 78; MARTIN B. DETTWILER, Die Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung, in: Schweizer Personalvorsorge 1990, S. 113 ff.; KURT SCHWEIZER, Rechtliche Grundlagen der Anwartschaft auf eine Stiftungsleistung in der beruflichen Vorsorge, Diss. Zürich 1985, S. 125 ff.). Hier war es demgegenüber der freiwillig erfolgte Austritt einer grösseren Gruppe von Arbeitnehmern, die Anlass zur Umstrukturierung seitens der Stifterfirma und im Gefolge davon der Stiftung selbst war. Verlässt ein Arbeitnehmer aus freien Stücken ein bisheriges Arbeitsverhältnis, so fehlt es vorerst daran, dass er in seinem Vertrauen auf allfällige künftige Leistungen der Personalfürsorgestiftung enttäuscht wird. Es sind dann nicht Umstände, für die er nichts vermag, die die Verbindung zur Stiftung durchtrennen und Erwartungen enttäuschen. Die koordinierte Kündigung eines erheblichen Teils der Belegschaft kann daher nicht Anlass sein, eine Teilliquidation zugunsten dieser Arbeitnehmer anzuordnen.
Eine Teilliquidation ist hier allerdings kurze Zeit später deshalb erforderlich geworden, weil in der Folge die Umstrukturierung der Arbeitgeberfirma nötig wurde und ein grosser Teil des verbliebenen Personals entlassen werden musste. In Rechtsprechung und Lehre ist anerkannt, dass im Falle einer Liquidation oder Teilliquidation der Stiftung aus Gründen der Rechtsgleichheit nicht nur die in jenem Moment bei der Stifterfirma beschäftigten Arbeitnehmer in den Verteilungsplan einzubeziehen sind, sondern auch jene, die - bei umfassender Betrachtungsweise - aufgrund derselben Veränderungen schon zuvor ihren Arbeitsplatz verloren haben (Urteil vom 10. Dezember 1984, E. 6, in SZS 29/1985, S. 200; THOMAS MANHART, Die Aufhebung mit Liquidation von Stiftungen, insbesondere von Personalvorsorgestiftungen, Diss. Zürich 1986, S. 155 f.; HOHL, a.a.O., S. 127 f.; RIEMER, Aktuelle Fragen der Personalfürsorgestiftungen, a.a.O., S. 78; DETTWILER, a.a.O., S. 115, 117; CHRISTOPH MEIER, Die staatliche Beaufsichtigung der Personalvorsorgestiftungen im geltenden und werdenden Recht, Diss. Basel 1978, S. 103). Insoweit kann sich zwar die Frage stellen, ob nicht auch die Beschwerdeführer, die einige Monate früher ausgeschieden waren, im Verteilungsplan zu berücksichtigen wären. Es lässt sich aber nicht sagen, es lägen dem Personalabgang der Beschwerdeführer dieselben Ursachen zugrunde, die schliesslich zur Teilliquidation und zur Begünstigung der verbliebenen Destinatäre geführt haben. Ist es bei den letzteren der wirtschaftliche Niedergang der bisherigen Arbeitgeberfirma, so ist es bei den Beschwerdeführern deren freier
BGE 119 Ib 46 S. 56
Entschluss, zusammen mit dem bisherigen Geschäftsführer die Diasan AG zu verlassen und in dessen Konkurrenzunternehmen einzutreten. Erscheinen aber die Beschwerdeführer geradezu als Verursacher der Krise bei der Diasan AG, während die verbliebenen Arbeitnehmer als Opfer dastehen, so liegt in dieser diametral entgegengesetzten Rollenverteilung ein zureichender Grund für die getroffene Differenzierung zwischen den bis zum Schluss bei der Diasan AG verbliebenen Arbeitnehmern und den zuvor Ausgeschiedenen. Das Gleichbehandlungsgebot ist daher nicht verletzt.

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Etat de fait

Considérants 1 2 3 4

références

ATF: 110 II 442, 107 II 388, 103 IB 163, 107 II 385 suite...

Article: Art. 84 Abs. 2, 85 und 86 ZGB, Art. 98 lit. e OG, Art. 84 ff. ZGB, Art. 97 OG suite...