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Regeste

Erbteilung.
1. Lidlohn (Art. 633 ZGB). Fall eines mündigen Sohnes, der seinen Eltern ein bestimmtes Kostgeld zahlte und ihnen darüber hinaus gewisse Geldbeträge und Arbeitsleistungen zukommen liess.
2. Ersatz von Auslagen für Rechnung des Erblassers; Beweislast (Art. 8 ZGB).
3. Teilungsart (Art. 610 ff. ZGB). Mit Ausnahme der Sonderfälle von Art. 620 und eventuell Art. 613 Abs. 3 ZGB ist die behördliche Zuweisung von Erbschaftssachen an bestimmte (von der Behörde bezeichnete) Erben nicht zulässig. Eine Sache, die durch körperliche Teilung eine wesentliche Werteinbusse erlitte und nicht in eines der nach Art. 611 ZGB zu bildenden, durch Losziehung zu verteilenden Lose aufgenommen werden kann, ist mangels abweichender Vereinbarung der Erben zu verkaufen (Art. 612 Abs. 2 ZGB). Die Versteigerung (Art. 612 Abs. 3 ZGB) kann auch von einem Erben verlangt werden, dessen Erbteil nach dem Ergebnis einer Schätzung der Erbschaftsaktiven durch seine Vorempfänge oder seine Schulden an den Nachlass aufgewogen wird.

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Article: Art. 633 ZGB, Art. 8 ZGB, Art. 610 ff. ZGB, Art. 613 Abs. 3 ZGB suite...