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Regeste
Die Zugehörigkeit zu einer Behörde verschafft nicht für sich allein die Beschwerdeberechtigung gestützt auf Art. 60 Abs. 1 lit. b LPA/GE (dessen Begrifflichkeit derjenigen von Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG entspricht); unabhängig von seiner Zugehörigkeit zu einer Behörde ist ein Behördenmitglied zur Beschwerde im Sinne der abstrakten Normenkontrolle befugt, wenn es vom angefochtenen Erlass besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat (E. 2.1).
Im vorliegenden Fall stehen die ordentlichen Mitglieder des Grossen Rates in einer besonders engen Beziehung zum angefochtenen Erlass - der den Ersatzmitgliedern des Grossen Rates das parlamentarische Initiativrecht einräumt und damit die Anzahl der Personen ändert, die berechtigt sind, ein parlamentarisches Verfahren einzuleiten. Die Beschwerdelegitimation hätte ihnen daher zugesprochen werden müssen (E. 2.2).
Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung zur Beschwerdeberechtigung von Behördemitgliedern (E. 2.3).
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