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Regeste

Schweiz.-deutsches Auslieferungsabkommen. Internationales Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.
1. Aus dem Flüchtlingsabkommen kann nicht abgeleitet werden, dass Flüchtlinge auslieferungsrechtlich den Schweizerbürgern gleichstehen und daher nicht ausgeliefert werden dürfen. Verweigerung der Auslieferung auf Grund von Art. 33 Abs. 1 des Flüchtlingsabkommens, wegen Verstosses gegen den schweiz. ordre public oder mangels Gegenseitigkeit? (Erw. 1).
2. Auslieferung zur Strafverfolgung wegen
a) Erpressung; zum Begriff der unrechtmässigen Bereicherung und des konnex-politischen Delikts (Erw. 2a).
b) Hehlerei; diese fällt unter den Begriff der Teilnahme im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des schweiz.-deutschen Auslieferungsabkommens und ist daher Auslieferungsdelikt, sofern sie sich auf eines der in Ziff. 1-23 aufgeführten Delikte bezieht (Erw. 2b).