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Regeste

Art. 17 ATSG; lit. a Abs. 1 und 5 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IV- Revision, erstes Massnahmenpaket).
Den Materialien lässt sich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber im Fall einer Rentenaufhebung oder -herabsetzung gestützt auf eine bis Ende 2014 vorzunehmende Rentenrevision nach lit. a der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision haftpflichtrechtliche Forderungen nicht unter "andere Ausgleichsansprüche" hätte subsumieren wollen (E. 4.2).
Offengelassen, ob den Versicherten in regressrechtlich abgeschlossenen Fällen der Zugriff auf das Regresssubstrat auch dann verwehrt ist, wenn in Anwendung von lit. a der genannten Schlussbestimmungen der Leistungsanspruch aufgehoben oder herabgesetzt wurde. Welche Folgerungen sich aus der revisionsweisen Rentenaufhebung auf den kapitalisierten Rentenanspruch der Invalidenversicherung ergeben, ist für die Frage, ob eine revisionsweise Rentenaufhebung zu Recht erfolgte, nicht von Bedeutung (E. 4.3).